Behörde will Veröffentlichung der Unterlagen verbieten

In meiner Anfrage Rahmenbetriebsplan Tagebau Vereinigtes Schleenhain - FragDenStaat untersagt mir das Sächs. Oberbergamt die Veröffentlichung der (noch nicht übermittelten) Umweltinformationen (Rahmenbetriebsplan eines Tagebaus aus den 90ern) untersagt und beruft sich dabei auf die Formulierung im SächsUIG:

In Bezug auf die Veröffentlichung unserer Schreiben nebst Anlagen auf der Website „FragDenStaat“, weisen wir Sie daraufhin, dass nach § 4 Abs. 1 SächsUIG jede Person auf Antrag nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen hat, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, ohne ein Interesse darlegen zu müssen (vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 06. Dezember 2016 – 4 A 342/14 –, juris; VG Dresden, Urteil vom 14. Januar 2013 – 3 K 787/11 –, juris)
Demnach normiert § 4 Abs. 1 SächsUIG für einen Anspruch nach SächsUIG ein An-
tragserfordernis, d.h. nur diejenige Person darf Einsicht in die Unterlagen mit Umweltinformationen erhalten, welche einen Antrag gestellt hat. Zu beachten ist jedoch, dass die Allgemeinheit und damit auch die Besucher Ihrer Website einen solchen Antrag gegenüber dem Sächsischen Oberbergamt gerade nicht gestellt haben und damit keinen Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen haben. Einer Weitergabe der an Ihnen übermittelten Schreiben und Unterlagen an Dritte widersprechen wir daher.
Ebenso sind Sie nicht berechtigt personenbezogenen Daten innerhalb unserer Schreiben auf Ihrer Website zu veröffentlichen gem. Art. 4 und 6 DSGVO (u.a. Name des Ansprechpartners einschließlich Ref.nr. und Aktenzeichen). Ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung löst nach Art. 82 DSGVO Schadensersatzansprüche aus.

Ist das Rechtens bzw. kann ich dagegen unter Verweis auf die Richtlinie 2003/4/EG widersprechen?
Seit wann sind Aktenzeichen personenbezogene Daten gemäß DSGVO?

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Am besten Du schreibst der Behörde folgendes:

1) Ich bin kein Vertreter der Open Knowledge Foundation e.V
2) Personenbezogene Daten werden selbstverständlich vor Veröffentlichung auf FDS geschwärzt

Oft hilft auch ein Hinweis auf den Behörden-Leitfaden zu FDS:

Die Informationen darfst du ohne Bedenken veröffentlichen. FDS schreibt dazu:

Nach dem Informationsweiterverwendungsgesetz dürfen Sie die erhaltenen Daten weiterverwenden. Eine Ausnahme bilden hier vermutlich in der Regel Dokumente, an denen Dritte das Urheberrecht halten. Dazu gehören etwa Gutachten von Dritten, also beispielsweise Gutachtern oder Unternehmen.

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Hi,
zu den personenbezogenen Daten kann ich noch die Amtsträgertheorie beisteuern. In Brandenburg hat diese konkret Eingang in das dortige AIG gefunden:

(3) Bei Einsicht in die Akten ist auch die Offenbarung der Mitwirkung eines Amtsträgers an Verwaltungsvorgängen oder sonstigem hoheitlichem Handeln sowie dessen Namens, Titels, akademischen Grades, der innerdienstlichen Funktionsbeschreibung, der dienstlichen Anschrift und Rufnummer zulässig, es sei denn, der Offenbarung stehen schutzwürdige Belange des Amtsträgers entgegen.

LG

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Ich glaube @e.butter_1 wolte hier die zwie Themen trennen. Du hast natürlich recht, das wurde auch schon hier beantwortet:

So, jetzt ist es auch ordentlich verlinkt hier. :slightly_smiling_face:

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