Behörde lehnt Übersendung des Kontrollberichts ab - könnte verwirren

Ja, ist es. Mit dem Antrag begehrst du den Informationszugang in elektronischer Form, also per E-Mail. Davon darf die Behörde nach § 6 Abs. 1 S. 2 VIG nur aus wichtigem Grund abweichen; das Ermessen der Behörde nach S. 1 ist insofern eingeschränkt (Rossi, in: BeckOK InfoMedienR, 25. Ed. 1.5.2019, VIG § 6 Rn. 5). Rossi geht sogar soweit und schreibt, das Abweichen von der beantragten Zugangsart sei als Ablehnung zu qualifizieren (a.a.O.).
Auch wenn mir die postalische Beantwortung aus Umweltgründen im Herzen weh tut und das Einscannen zusätzliche Arbeit macht, lege ich nicht bereits allein deshalb Widerspruch ein, um die Behörden nicht zu sehr zu nerven. Schließlich ist man oftmals auf deren Kooperation angewiesen. Kommt aber etwas Weiteres hinzu, kann man schon darüber nachdenken…

Den Ablehnungsgrund finde ich auch etwas fragwürdig, aber vielleicht ist das “zusammenfassende Informationsschreiben” ja gar nicht so schlecht. Auf diese Art habe ich schon sehr unkomplizierte Auskünfte bekommen, mit denen ich völlig zufrieden war. Ich würde daher erstmal abwarten. Wenn du mit der Auskunft der Behörde nicht zufrieden sein solltest, kannst du ja immer noch die Akteneinsicht im Amt wahrnehmen oder einen neuen Antrag stellen und dabei dann gegebenenfalls Widerspruch einlegen.

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