Behörde lehnt Übersendung des Kontrollberichts ab - könnte verwirren

1.)

Ich habe hier: Kontrollbericht zu Martin's Restaurant, Schwedt - FragDenStaat
eine Ablehnung der Übersendung des Kontrollberichts selbst bekommen, stattdessen werde ich ein “zusammenfassendes Informationsschreiben” der Ergebnisse bekommen. Ich würde den Kontrollbericht wohl ohne Erläuterung nicht verstehen:

Eine Übersendung des Kontrollberichtes, welcher neben Beanstandungen auch darüber hinausgehende Informationen enthält (z.B. bauliche Angelegenheiten, betriebliche und personelle Angelegenheiten), bedarf einer individuellen Erläuterung, um missverständliche und ggf. nachteilige Interpretationen ausschließen zu können. Diese kann bei einer bloßen Übersendung nicht sichergestellt werden. Hier ist ein wichtiger Grund gegeben, von der Übersendung der Berichte abzusehen.

Alternativ könnte ich ja vorbei kommen für die Akteneinsicht.

Insgesamt halte ich die Begründung für sehr wackelig. Aus dem Gutachten gutachten-topf-secret.foodwatch.de lese ich auf Seite 7:

Da es vorliegend um Ergebnisse von Betriebskontrollen geht, bei denen es sich um
Überwachungsmaßnahmen im Sinne der oben genannten Vorschrift handelt, stützt sich
der Anspruch auf Herausgabe der Kontrollberichte auch auf diese Vorschrift.

Und falls da persönliche Daten in dem Bericht auftauchen können die doch geschwärzt werden?
Widerspruch per Brief einlegen oder wie würdet ihr da vorgehen und was haltet ihr von dieser Ablehnung?

2.)

Ebenfalls hatte ich vorher um Antwort per Mail gebeten und auf § 6 VIG hingewiesen mir doch einen wichtigen Grund zu nennen wenn per Post geantwortet wird darauf. Nun die Behörde:

Grundsätzlich steht es der Auskunft gebenden Behörde nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 VIG frei, welche Form der Auskunftserteilung sie wählt.

Da hat die Behörde doch einen Satz zu zeitig aufgehört zu lesen oder sehe ich das falsch? Schon im 2. Satz des § 6 VIG steht doch

Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden.

Und einen Grund hat Sie ja nun nicht genannt warum per Briefpost und nicht per Mail.
Ist das allein eigentlich auch schon ein Widerspruchsgrund?

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Ja, ist es. Mit dem Antrag begehrst du den Informationszugang in elektronischer Form, also per E-Mail. Davon darf die Behörde nach § 6 Abs. 1 S. 2 VIG nur aus wichtigem Grund abweichen; das Ermessen der Behörde nach S. 1 ist insofern eingeschränkt (Rossi, in: BeckOK InfoMedienR, 25. Ed. 1.5.2019, VIG § 6 Rn. 5). Rossi geht sogar soweit und schreibt, das Abweichen von der beantragten Zugangsart sei als Ablehnung zu qualifizieren (a.a.O.).
Auch wenn mir die postalische Beantwortung aus Umweltgründen im Herzen weh tut und das Einscannen zusätzliche Arbeit macht, lege ich nicht bereits allein deshalb Widerspruch ein, um die Behörden nicht zu sehr zu nerven. Schließlich ist man oftmals auf deren Kooperation angewiesen. Kommt aber etwas Weiteres hinzu, kann man schon darüber nachdenken…

Den Ablehnungsgrund finde ich auch etwas fragwürdig, aber vielleicht ist das “zusammenfassende Informationsschreiben” ja gar nicht so schlecht. Auf diese Art habe ich schon sehr unkomplizierte Auskünfte bekommen, mit denen ich völlig zufrieden war. Ich würde daher erstmal abwarten. Wenn du mit der Auskunft der Behörde nicht zufrieden sein solltest, kannst du ja immer noch die Akteneinsicht im Amt wahrnehmen oder einen neuen Antrag stellen und dabei dann gegebenenfalls Widerspruch einlegen.

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