Behörde droht bei Veröffentlichung?

Hier geht es um Ähnliches, ich denke das hilft dir, insbesondere die verlinkten Threads und Fälle.

  • Die Argumentation deiner Behörde ist, wenn ich das richtig lese, völlig überholt und scheinbar auf Basis sehr alter Vorlagen billig zusammengekleistert.
  • Die Argumentation mit der Schwere der Beanstandungen ist meines Verständnisses nach exakt umgekehrt bereits in höchstrichterliche Urteile eingeflossen: Je geringer der Verstoß, desto weniger ist eine Veröffentlichung geeignet, zu schaden.
  • Und die Argumentation über § 40 LFGB ist auch seit Jahren beigelegt. Dort bezieht sich das Amt auf eine BVerfG-Entscheidung die nach Auffassung bspw. des OVG NRW zu etwas völlig anderem ergangen und daher überhaupt nicht anwendbar ist.

An deiner Stelle würde ich übrigens die dir antwortende Behörde mal im Rahmen einer IFG-Anfrage danach befragen, welchen Richtlinien, Verlautbarungen, Handreichungen und sonstigen Unterlagen sie bei der Beantwortung von VIG-Anfragen folgt, wie alt die sind und ob es jemanden gibt, in dessen Aufgabenbereich die Sicherung der juristischen Korrektheit und Aktualität der Bescheide/Antwortschreiben fällt die Antragstellende erhalten.

Da sich deine Frage in diesem Forum auf Topf Secret bezieht, kannst du sie danach kategorisieren, dann erscheint sie thematisch dort wo sie relevant ist, nämlich bei den anderen Threads zu Topf Secret.