Behörde behauptet Brief (Widerspruch) ist nicht angekommen

Was bisher geschah

Kann man in folgendem Thread nachlesen:

Mehr als drei Monate vergingen seit Einreichen des Widerspruchs…
…und da niemand reagierte, weder auf Aufforderung des BfDI noch auf meine mehrfachen Mahnung und Schreiben war ich schon kurz davor auf Untätigkeit zu klagen.

Nun ja, dies ist jetzt nicht mehr nötig, denn…

Was nun geschah

Das RKI weist nun Widerspruch zurück, weil er angeblich nicht schriftlich angekommen sei! Ich habe ihn angeblich nur per E-Mail versandt.

Das ist natürlich das bitterste was mir passieren kann, vor allem nach über 3 Monaten Bearbeitungszeit!
Man hat sich null mit dem Inhalt auseinandergesetzt/auseinandersetzen müssen, da ja die Formerfordernisse nicht eingehalten wurden. Stattdessen wurden halt die üblichen, aber hier natürlich besonders bitteren 30€ Gebühren angesetzt…

Anekdote am Rande

Ich weiß nicht, ob die Post oder das RKI einen Fehler gemacht haben, aber auf dem Umschlag (Zustellurkunde) wurde auch kein Zustelldatum notiert, obwohl es das ja eigentlich sollte(?):

image

Wann (bzw, ob?) deren Widerspruchsbescheid also genau zugestellt wurde, weiß das RKI auch nicht/kann es nicht prüfen, offenbar. Edit: Okay, der Rückschein der da mit enthalten war wurde offenbar zurückgesendet (oder gestohlen :D, also zumindest ist er nicht mehr da), nur weiß ich jetzt das genaue Zustelldatum nicht.
Ich hätte also vlt. das gleiche machen können wie – mutmaßlich/möglicherweise – das RKI und behaupten der Bescheid sei nicht angekommen, aber selbstverständlich mache ich so etwas unsinniges nicht und lasse mich natürlich nicht auf so ein Niveau herab.

Noch eine Anekdote

Es wird im Widerspruchsbescheid auch behauptet mein digitaler (E-Mail)Widerspruch sei unterschrieben gewesen („unterschriebener Scan der Widerspruchsschrift”), was nicht stimmt, denn es war weder ein Scan noch unterschrieben. Da es ja nur eine nicht rechtsgültige Information war, habe ich die ordentliche maschinenlesbare Version (also so wie sie als PDF aus LaTeX heraus kam) gesendet.
Das war ein reiner hilfreicher Service zur leichteren Bearbeitung…

Und nun?

Ich weiß natürlich nicht mehr die Umstände des Brief Versendens an das RKI (das war ja auch > 3 Monate her!), aber ich kann mir überall vorstellen, dass irgendwas schief gegangen ist:

  • Ich könnte den Brief nicht korrekt frankiert haben und er ist nie angekommen.
  • Evt. hat die Post ihn nicht korrekt geliefert.
  • Oder das RKI hat den eigenen Posteingang nicht im Griff und den Brief dort verloren.

Ich weiß nur noch, dass ich es einige Tage später eben zusätzlich per E-Mail versandt habe, wie auch im Verlauf auf FragDenStaat zu sehen.
Leider gibt es halt keinerlei Zeugen dafür.

Ich würde ja aber auch mal einmal davon ausgehen, dass eine Behörde wie das RKI nicht wirklich eine dreiste Lüge da in den Widerspruchsbescheid schreiben würde und den Brief einfach „aus Versehen” nicht gesehen/verloren/gefunden hat bzw. er eigentlich vorliegt.

Im Endeffekt heißt es dann wohl die 30€ kann ich abschreiben.

Der einzige Weg weiter wäre wohl die Anfrage nochmal zu stellen, nochmal genauso abgelehnt zu bekommen, nochmal den gleichen Widerspruch einzusenden – nur diesmal per Einschreiben (mindestens Standard wohl, auch eine Online-Empfangsbestätigung sollte reichen, evt., wenn auch unnötig teuer, mit Rückschein – wobei es dafür nur 10er Blöcke gibt?) und den Briefinhalt den man da versendet unter Zeugen oder mit Videobeweis abschicken, am besten in einer Postfiliale abgeben.

Aber ist das jetzt ernsthaft die Lösung?

Postzustellurkunden selbst versenden?

Oder kann man diese gelben Briefe auch an Behörden versenden? Wie ich lese wohl eher nicht (erste FAQ-Frage):

Bitte beachten Sie: Nur Unternehmen die nach den Vorgaben der deutschen Zivilprozessordnung (ZPO) zustellen, können Postzustellungsaufträge versenden.

Eure Erfahrungswerte/Empfehlungen für die Zukunft?

Würdet ihr Briefe in Zukunft bzw. habt ihr diese immer nur per Einschreiben versandt? Oder ist dies übertrieben, nur weil ich jetzt einmal diese schlechte Erfahrung gemacht habe? Was denkt ihr darüber?

1 „Gefällt mir“

Ohje das ist natürlich ärgerlich.

Ein Gedanke, was du machen könntest:

Du könntest überlegen, beim RKI anzurufen/Kontakt aufzunehmen und mitzuteilen, dass du dir sicher bist, den Widerspruch ordentlich in Schriftform erhoben zu haben und dass entweder

  1. der Widerspruch auf dem Postweg verloren gegangen sein muss oder
  2. der Widerspruch beim RKI untergegangen sein muss

und sie um “Kulanz” bitten, d.h. sie nehmen den Widerspruchsbescheid zurück (§ 49 VwVfG) und setzen dich in den vorherigen Stand wieder ein (§§ 60 VwGO, 32 VwVfG), sodass du unverzüglich einen neuen Widerspruch abschicken kannst.

Unabhängig davon würde ich für Widersprüche immer Einschreiben verwenden, die kannst du übrigens auch online kaufen. (Eine interessante Nebenfrage hier wäre, ob dies erstattungsfähige Kosten im Sinne des § 73 (3) Satz 3 VwGO wären, wenn der Widerspruch erfolgreich ist).

Postzustellungen können Privatpersonen nicht vornehmen lassen (obwohl es die Briefumschläge online zu kaufen gibt…).

2 „Gefällt mir“

Wie ich oben kurz erwähnt habe, leider nur Einschreiben Einwurf oder Einschreiben Standard, also ohne Rückschein. Sollte aber evt. reichen.

Ich sehe ja zugegeben eher wenig Erfolgschancen, insbesondere nachdem ich sie kurz zuvor noch auf Untätigkeit verklagen wollte…

Diskutiert das gerne mal, es passt ja ins Threadthema und hilft vlt. Leuten eher dann mal ein Einschreiben zu nehmen um so etwas zu vermeiden, wenn das so geht. :slightly_smiling_face:

Oh ja, das ist es… in jedem Fall danke für den Rat.

1 „Gefällt mir“

Der Fall ist mir etwas suspekt. Sie sagen der Widerspruch ist nicht eingetroffen und erfüllt als E-Mail nicht die Formerfordernisse, ergo kann keine Bearbeitung erfolgen. Scheinbar wurde der Widerspruch aber ja sehr wohl bearbeitet, sonst könnte ja keine Ablehnung des Widerspruches erfolgen, erst recht nicht mit Verweis auf dessen Inhalt. Widerspricht sich das nicht in sich?

Ich persönlich würde den Widerspruch (mehr oder weniger) freundlich anfechten bzw. darauf hinweisen, dass du ihn per Post abgesendet hast - und dementsprechend auch die Begleichung der Gebühr verweigern / dieser Widersprechen.

Das stimmt nicht. Ein nicht formgerechter Widerspruch ist nicht “nichtexistent”, sondern “unzuläsdig” und insofern zu verwerfen und nicht inhaltlich zu prüfen.

Gegen einen Widerspruchsbescheid ist als förmliches Rechtsmittel nur die Anfechtungsklage statthaft, d.h. außer mit Kostenrisiko oder mittels Kulanz wird man da nicht viel machen können leider.

1 „Gefällt mir“

Danke für dein Update!

Ja, das mit den 30€ ist bitter, ich fürchte dass die eher als Lehrgeld verbucht werden müssen, wenn der Tipp von @luap42 nicht funktioniert. Ich würde es, obwohl du mit Untätigkeitsklage usw. gedroht hast, trotzdem probieren, im schlimmsten Fall sagen sie halt “nein”. Und dann kannst du jederzeit eine neue Anfrage stellen, und diesmal den Widerspruch per Einschreiben versenden.
In Deutschland ist der Versender eines Schriftsstücks im Zweifel in der Pflicht, die Absendung nachweisen zu können.

Im Wikipedia-Artikel “Einschreiben” findet sich auch ein sehr guter Hinweis auf den Beweiswert und damit die Rechtssicherheit von verschiedenen Einschreibearten.

Beim Einwurf-Einschreiben wird heute auch von den meisten Gerichten ein Anscheinsbeweis angenommen, sofern der Einwurf der Sendung in den Briefkasten des Empfängers ordnungsgemäß dokumentiert wurde (Vorlage des Einlieferungsbelegs zusammen mit der Reproduktion des Auslieferungsbelegs)[8];

Unter [8] findet sich ein Gerichtsurteil, welches ab Rn. 20 ff. genauer beschreibt wie es die Frage mit den Einschreiben beurteilt.

Interessant ist dass ein Einwurfeinschreiben sicherer ist als ein Übergabeeinschreiben, da es mit Einwurf in den Briefkasten und der Dokumentation als zugestellt gilt. Wenn ein Übergabeeinschreiben nicht angenommen wird, weil grade keine Person da ist die den Beleg unterschreiben kann/will, wird der Brief nicht zugestellt und gilt dann auch nicht als eingegangen.

Einwurfeinschreiben kannst du auch als Internetbriefmarke einzeln bei der Deutschen Post klicken, zudem sind die auch günstiger als die Übergabeeinschreiben. Ich bin mir nicht ganz sicher wie relevant der Einlieferungsbeleg ist, das ist der Beleg dass du den Brief auch abgesendet hast, den gibts nur bei einer Postfiliale, nicht am Briefkasten.

Hast du noch im Kopf mit welchem Porto du den Brief versendet hast? Das Internet sagt dass ab 3 Seiten statt 0,80€ 0,95€ fällig werden, da der Brief spätestens dann mehr als 20 Gramm wiegt. Aber selbst wenn das das Problem gewesen sein sollte, dann müsste der Brief wieder an den Absender versendet worden sein, glaube ich.

Da diese Widersprüche auch Fristsachen sind lohnt sich aus meiner Sicht ein Einwurfeinschreiben schon. Und naja, bei deinem Fall sehen wir dass das Sparen von 2,20€ dann wenn man Pech hat auf ein mal 30€ kostet. So ein Einschreiben ist dann im Zweifelsfall für die Untätigkeitsklage oder sonst für irgendeine Art für juristischen Prozess sehr sinnvoll. Ich denke wir sollten, wenn wir Leute hier im Forum dran erinnern dass die Schriftform eingehalten werden muss vielleicht auch noch erwähnen dass wir ein Einwurfeinschreiben empfehlen.

Edit:

Erwähne noch, dass du, wenn sie nicht auf deinen Vorschlag eingehen, dann eine neue Anfrage stellen wirst und dieses Mal den Widerspruch per Einschreiben versendest. Damit würde das RKI den gesamten Prozess unnötig in die Länge ziehen, wollen die das wirklich?

2 „Gefällt mir“

Um meine Nachricht von gestern Nacht noch einmal zu präzisieren: Es ist durchaus möglich, als “gewöhnliche Person” eine förmliche Zustellung zu veranlassen. Rechtsgrundlage dafür ist § 132 BGB. Dazu müsstest du eine Gerichtsvollzieherin oder einen Gerichtsvollzieher beauftragen, das Schreiben förmlich zuzustellen. Das ist nur fast noch teurer, als der ablehnende Widerspruchsbescheid, und dauert halt länger als ein gewöhnlicher Brief (habe etwas von 8-14 Tage gelesen)

2 „Gefällt mir“

Wenn du eine E-Mail über FragDenStaat versendet hast, dann zeigt dir FragDenStaat das SMTP-Zustellprotokoll. Damit könntest du den Zugang beim RKI nachweisen.

Das reicht nur hier nicht (die Behörde behauptet ja auch nicht, keine E-Mail bekommen zu haben), da eine schriftliche Nachricht (also ein Brief) erforderlich war.

1 „Gefällt mir“

Ich würde Widersprüche immer per Einschreiben übersenden, ggf. auch zusätzlich vorab per Fax.

Doch, das ist auf Umwegen möglich. Du übergibst das Schreiben offen einem Gerichtsvollzieher und der stellt es dann zu ( § 192 ZPO). Der Vorteil ist: du bekommst nicht nur den Nachweis, dass etwas zugestellt wurde (ein Einschreiben sagt ja nur, dass ein Briefumschlag eingegangen ist), sondern auch eine beglaubigte Kopie des Inhalts. Der Beweiswert liegt somit bei 100%. Nachteil sind die höheren Kosten und die längere Laufzeit.

Sollte ich das Widerspruchsverfahren übrigens gewinnen, stelle ich den Behörden die Kosten dafür grds. in Rechnung, das gebietet die Waffengleichheit. Gegen die Nichtzahlung / einen abschlägigen Tenor in der Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid (§72 f. VwGO) steht die Klage offen.

Mir erschließt sich gerade nicht ganz, mit welcher Rechtsgrundlage du die Gebühren in Rechnung stellen darfst. Kannst du das noch einmal näher erläutern?

Gerne. :grinning:

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass vor den Gerichten Waffengleichheit herrschen muss. Das bedeutet, dass jede Partei sämtliche Rechte wie die Gegenseite haben muss und dass auch das Prozess- und Kostenrisiko für beide Seiten identisch sein muss (BVerfGE 52, 144; 74, 94).
Das gleiche gilt für das Vorverfahren (also das Widerspruchsverfahren).
Dabei handelt es sich jedoch erst mal nur um einen Rechtsgrundsatz.

Dieser wurde dann in Form eines einfachen Bundesgesetzes (speziell in §80 BVwVfG) in die Realität umgesetzt.

Dieser gilt gegenüber allen Bundesbehörden und Bundesministerien unmittelbar. Die Länder haben eigene Verwaltungsverfahrensgesetze (VwVfG) erlassen, die aber teilweise wortwörtlich und auf den Paragraphen genau mit dem Bundesgesetz übereinstimmen.

Kurz gesagt: Der Rechtsgrundsatz der Waffengleichheit gebietet es, dass die unterlegene Partei des Verfahrens die Kosten zu tragen hat. Die Behörde muss über die Kostentragung im Widerspruchsbescheid entscheiden. Wurde der Antragsteller durch die Behörde in seinen Rechten verletzt, hat er Anspruch auf die Erstattung der Kosten der dafür notwendigen Rechtsverfolgung.
Falls die Behörde in ihrem Bescheid eine Übernahme der Kosten ablehnt, ist hiergegen eine (auf die Kosten des Verfahrens beschränkte) Verpflichtungsklage zulässig.

Während die Behörden sich allerdings hierfür Pauschalen bedienen können (z.B. 30€, wenn man das Vorverfahren verliert), muss der Bürger seine Kosten genau aufschlüsseln und ggf. nachweisen (Kopien, Umschlag, Drucker, Tinte, Fax, Porto / Zustellgebühren).

Ich hoffe, das hilft dir weiter.

Gruß

  • BARCA
5 „Gefällt mir“

Hmmpf okay, zweiter Versuch: SAP-CWA-Jira-Tickets zu den Themen F-Droid, vollkommen quelloffener Software und reproduzierbare Builds (Corona-Warn-App)

Habe das Thema selbst dann ganz vergessen, und daher gleich mal direkt beides neu formuliert. Ich erwarte zwar kein Ergebnis mehr vor dem Ende vor Corona (also wohl so Frühjahr 2022), aber manchmal gibt es ja positive Überraschungen.

Edit: Zeitreisen sind leider noch nicht möglich, Jahr korrigiert.

2 „Gefällt mir“

Corona-Ende im Frühjahr 2020? Das wäre aber wirklich mal eine positive Überraschung.

3 „Gefällt mir“

Uuuups, meinte natürlich 2022, korrigiert.

1 „Gefällt mir“