Auskunftspflicht von Gerichten

Moin,

ich hatte in der letzten Zeit die Idee bei ein paar Gerichten Anfragen zu stellen. Nun habe ich mich einmal kurz durchs Transparenzranking geklickt und mir angesehen, wo man wie viel Anfragen kann. Bei ein paar Einträgen (und im Gesetzestext) habe ich aber ein paar Fragen.

Konkret: Mein Plan ist, bei den Landesarbeitsgerichten anzufragen, wie viele Klagen sie in den Jahren 2017-2019 neu bekommen und erledigt haben, aufgeteilt auf die einzelnen Kammern.

Nun sind aber Gerichte in den einzelnen Gesetzen sehr unterschiedlich bedacht. Im IFG-Bund findet sich keine besondere Regelung zu Gerichten, da geht es nur um die “Erfüllung öffentlich-rechtlicher Aufgaben”, in u.A. Berlin nur im Bereich der Verwaltung(-saufgaben), in Hamburg nicht im Bereich der richterlichen Unabhängigkeit und über die Gnadengesuche, in SH nur, wenn sie nicht als “Organ der Rechtspflege” auftreten und in Thüringen nicht, sofern es um Informationen aus Verfahrensakten geht.

Bei den Beispielen Hamburg und Thüringen erscheint es mir eindeutig, dass man dort diese Informationen anfragen kann.
Bei der Regelung im Bund “öffentlich-rechtliche Aufgaben” gehe ich stark davon aus, in Thüringen ebenso.

Unsicher bin ich mir aber bei der Beschränkung auf die Verwaltung und die Ausnahme als Organ der Rechtspflege.

Weiß da jemand von euch Bescheid, hat Vermutungen oder sogar Erfahrung?

Guten Morgen

eigentlich sind Gerichtssachen generell ausgenommen. Allerdings veröffentlichen die Gerichte eigentlich ihre Geschäftstätigkeit ohne weiteres. Vielleicht einfach nicht per IFG anfragen, sondern ganz normal

Moin,

Was meinst du mit “Gerichtssachen”?

Einige ja, das VG Bremen beispielsweise, aber in Hamburg beispielsweise habe ich dazu noch nichts gefunden.

Im Allgemeinen dürfte in allen Bundesländern gelten, dass Gerichte zu ihren Verfahren keine Auskunft geben müssen.
Ebenso zu anderen (Rechts-)Aufgaben eines Gerichtes.
Zu Verfahren gibt es meines Wissens nach speziellere Gesetze, die die Einsicht in Verfahren/Urteile regeln.
In den meisten Fällen muss man dazu aber ein berechtigtes Interesse nachweisen.

D.h. wenn ein Gericht nicht per se vom IFG ausgenommen ist, sollte man zum Beispiel mit einer Anfrage nach dem Papierverbrauch oder anderen Verwaltungsaufgaben erfolgreich sein.

(Angaben ohne Gewehr; nicht selbst ausprobiert)

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Das ist gerade der Casus Knacksus. Zählt die Aktenführung in die Ausübung einer Tätigkeit als Organ der Rechtspflege (siehe SH) oder als reine Verwaltungsaufgabe?

Das hängt meiner Meinung nach davon ab, wer die Aktenführung festgelegt hat und um welche Aktenführung es geht:

  1. Aktenführung allgemein (nicht für ein Verfahren spezifisch)
  2. Aktenführung im konkreten Verfahren xyz

Ich weiß nicht, ob die Aktenführung allgemein von Richtern entschieden wurde. Das glaube ich jedoch nicht. Das dürften ganz normale Verwaltungsmenschen festgelegt haben, da Gerichte da vermutlich sehr ähnlich wie andere Behörden arbeiten.

Zur Aktenführung in speziellen Fällen, z. B. dass der Richter nach Lust und Laune vom Standard abweicht oder weil der Fall es erfordert, wirst du nichts erfahren können.

Die Eingangszahlen/Jahr haben nichts mit der richterlichen Tätigkeit zu tun. Bei Erledigungszahlen möglicherweise schon (dazu gibt es seit Jahren Streit, ob/wie man Richter benchmarken darf/kann).

Wie viele Fälle es gibt und wie die Abarbeitung aussieht, wird seit vielen Jahren erhoben und gemessen. Ggf. ist der Kram nur nicht online abrufbar - so mancher Bericht im Land Bremen erscheint auch immer verspätet auf der Seite, obwohl er schon raus ist.

Mir erschließt sich hier gerade nicht, was die Aktenführung mit Eingangs- und Erledigungszahlen zu tun hat. Was übersehe ich?

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Vlt übersiehst du nichts, sondern ich etwas.
Meine Annahme war, dass ein neues Verfahren eine neue Akte darstellt und daher eine Anfrage über ein unspezifisches Verfahren eine Anfrage über eine unspezifische Akte darstellt. Es geht mir also nicht um die Aktenführung im engeren Sinne.

Dann probiere ich mal den Kran online zu stellen.^^ Dass diese Berichte in einer solchen Form erstellt werden war mir bis dato nicht bewusst. Danke!

Da kann man ja ganz lieb nachfragen und es ausprobieren. Mehr als eine Ablehnung wird es wohl nicht geben.

Vielen Dank euch allen!

Ja, dem ist so.

Meinst du damit, dass du ggf. Gefahr läufst etwas anzufragen, was nicht existiert?

Den ersten Satz verstehe ich nicht. Das war auf andere Berichte bezogen, aber hat halt allgemeine Gültigkeit. Nur weil etwas veröffentlicht wurde oder irgendwo auf Papier herumliegt, ist es nicht auf der Internetseite hochgeladen und verlinkt. Manchmal wird es vergessen oder geht unter, wegen anderen Aufgaben.

Ich kann mir gut vorstellen, dass die gewünschte Info schon im Gericht existiert/bekannt ist. Schließlich wird diese Info häufiger erhoben und ausgewertet. Dazu muss es also bestehende Verfahren geben, um diese Info zu generieren. Im IFG die Bitte um Auswertung teuer werden (Stichwort: manuelle Auswertung aller tausenden Akten).

Damit war gemeint, dass ich Berichte dieser Art anfragen und dann anschließend auf FdS veröffentlichen möchte.

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Also bei Berichten, die regulär veröffentlicht werden, z. B. auf einer zentralen Seite einer Behörde, würde ich anraten da einfach nachzufragen, ob sie es aktualisieren können. 99,99 % der Bürger schauen nicht auf FdS nach, sodass eine aktuelle Übersicht bei der Behördenseite mehr bewirkt.

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