Anrufung bzw. Vermittlung des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit nach dem neuen § 7a Umweltinformationsgesetz (UIG)- muss man persönlich betroffen sein bzw. der Antragsteller persönlich gewesen sein?

Ich finde es immer ganz nett die Rechtsgrundlagen zu verlinken, so erspart man sich die extra Suche. Also de benannte [neue] UIG-Paragraph, verweist ja nur weiter auf das IFG:

§ 12 des Informationsfreiheitsgesetzes findet auf Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen nach § 3 entsprechende Anwendung.

Und § 12 IFG Abs. 1 sagt eindeutig:

(1) Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.

(Hervorhebung von mir)

Es gilt also (irgendwie auch logisch nachvollziehbar), dass man nur für eigene Anfragen eine Vermittlung anstoßen kann.
Ich habe spaßeshalber auch kurz in der Kommentierung vom DJV geschaut (ab S. 138) und… huch, doch es gibt da wohl noch etwas:

Fraglich ist nach dem Wortlaut der Vorschrift, ob auch Dritte i.S.d. § 2 Nr. 2 den Beauftragten
anrufen können. Es entspricht jedenfalls der Intention des Gesetzgebers, dass dies so sein
soll. Die Intention des Gesetzgebers wird durch Sinn und Zweck der Vorschrift unterstrichen. Der
Beauftragte könnte seine Kontrollaufgaben nicht umfassend wahrnehmen, wenn er auf den
Zuruf Dritter nicht reagieren dürfte. Dies stünde im Widerspruch zur Regelung in § 12 Abs. 3, die
dem Beauftragten umfassende Kontrollbefugnisse und -aufgaben zuweist.

§ 2 Abs. 2 IFG betrifft die personenbezogenen (oder andere) Daten. Also wenn deine eigenen Daten bei der Anfrage betroffen sind, dann kannst du dich wohl auch an den BfDI wenden – was wohl aber auch schon auf Basis der DSGVO über Umwege möglich wäre, wenn Behörden deine eigenen Daten verarbeiten, aber das ist ein anderes Thema.