Anrufung bzw. Vermittlung des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit nach dem neuen § 7a Umweltinformationsgesetz (UIG)- muss man persönlich betroffen sein bzw. der Antragsteller persönlich gewesen sein?

Hallo,

muss man bei einer Anrufung bzw. Vermittlung des Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit nach dem neuen § 7a Umweltinformationsgesetz (UIG) persönlich betroffen sein bzw. der Antragsteller persönlich gewesen sein oder geht das auch für Antrage anderer Fragesteller bzw. Dritter?

Danke…

Ich denke schon, ja.

Ich finde es immer ganz nett die Rechtsgrundlagen zu verlinken, so erspart man sich die extra Suche. Also de benannte [neue] UIG-Paragraph, verweist ja nur weiter auf das IFG:

§ 12 des Informationsfreiheitsgesetzes findet auf Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen nach § 3 entsprechende Anwendung.

Und § 12 IFG Abs. 1 sagt eindeutig:

(1) Jeder kann den Bundesbeauftragten für die Informationsfreiheit anrufen, wenn er sein Recht auf Informationszugang nach diesem Gesetz als verletzt ansieht.

(Hervorhebung von mir)

Es gilt also (irgendwie auch logisch nachvollziehbar), dass man nur für eigene Anfragen eine Vermittlung anstoßen kann.
Ich habe spaßeshalber auch kurz in der Kommentierung vom DJV geschaut (ab S. 138) und… huch, doch es gibt da wohl noch etwas:

Fraglich ist nach dem Wortlaut der Vorschrift, ob auch Dritte i.S.d. § 2 Nr. 2 den Beauftragten
anrufen können. Es entspricht jedenfalls der Intention des Gesetzgebers, dass dies so sein
soll. Die Intention des Gesetzgebers wird durch Sinn und Zweck der Vorschrift unterstrichen. Der
Beauftragte könnte seine Kontrollaufgaben nicht umfassend wahrnehmen, wenn er auf den
Zuruf Dritter nicht reagieren dürfte. Dies stünde im Widerspruch zur Regelung in § 12 Abs. 3, die
dem Beauftragten umfassende Kontrollbefugnisse und -aufgaben zuweist.

§ 2 Abs. 2 IFG betrifft die personenbezogenen (oder andere) Daten. Also wenn deine eigenen Daten bei der Anfrage betroffen sind, dann kannst du dich wohl auch an den BfDI wenden – was wohl aber auch schon auf Basis der DSGVO über Umwege möglich wäre, wenn Behörden deine eigenen Daten verarbeiten, aber das ist ein anderes Thema.

Das ist richtig. Mich hätte auch besonders Interessiert, ob mir die Anrufung des BfDI zum UiG als Dritter was bringt und wenn ja, was. Mir fällt da spontan nichts ein, aber ich bin offen für kreative Ideen.

Das hat mich jetzt etwas neugierig gemacht dass ich mal unseren Freund Schoch befragt habe. Er hat zu dieser Thematik auch ein paar Absätz geschrieben. Spannend sind diese Absätze:

Schoch, IFG, § 12, Rn 15

Berechtigt, den Bundesbeauftragten anzurufen, ist nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 1 “jeder”, der sein Recht auf Informationszugang nach dem IFG als verletzt ansieht. Die Gesetzesbegründung versteht hierunter zunächst den Antrag­ssteller. Bei streng rechtsdogmatischer Betrachtung knüpft das Merkmal ,jeder" an den identischen Wortlaut des § 1 Abs. 1 S. 1 an. Dafür spricht auch die Gesetzessystematik; indem. der Konditionalsatz in § 12 Abs. 1 das “Recht auf Informationszugang” nach dem IFG in den Anrufungsgrund einbezieht (Rn. 23) , wird erkennbar Bezug genommen
auf den Informationszugangsanspruch gemäß § 1 Abs. 1 S. 1. Folglich meint “jeder” i . S. d.
§ 12 Abs. 1 jeden nach § 1 Abs. 1 S. 1 Anspruchsberechtigten ( § 1 Rn. 52 ff.). Danach steht die Berechtigung zur Anrufung des BfDI nach dem Gesetzeswortlaut und der gesetzlichen Systematik jedem zu, der Inhaber des Informationszugangsanspruchs nach § 1 Abs. 1 S. 1 ist bzw. sein kann.

Schoch, IFG, § 12, Rn 17

Der funktionale Zusammenhang des Anrufungsgrundes (“wenn … als verletzt ansieht”) mit der Berechtigung zur Anrufung des BfDI (Rn. 23 ff.) macht deutlich, dass der Petent dem Kreis der nach § 1 Abs. 1 S. 1 Berechtigten (Jedenfalls nach eigener Einschätzung) angehören und ein Informations­zugangsbegehren gestellt haben muss.

Unabhägig davon wer den BfDI anrufen darf gibt es eine weitere Bestimmung welche sonstigen Vorraussetzungen gegeben werden müssen; man muss dem BfDI zeigen, dass man den Anspruch auf Informationsfreiheit verletzt sieht (vgl. Schoch, IFG, § 12, Rn 23).

Am Ende sind die Rechte und Pflichten des BfDI sehr grob beschrieben, aber im Zweifel fragt man direkt nach und kriegt bestimmt eine freundliche Rückmeldung. :slight_smile:

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Ich habe gefragt, um vielleicht der ein oder anderen nicht oder fragwürdig beantworteten Anfrage z.B. aus der “Klima-Gebäudeheck”-Kampagne nachgehen zu können, bei Anfragen, bei der man nicht Antragsteller war/ist.

Dies war eine der Hintergründe meiner Frage- dies nur zur Ergänzung.