Anfrage in Rheinland-Pfalz

Hallo,
ich habe über das Portal eine Anfrage an das Amt für Veterinärwesen und Landwirtschaft, der Kreisverwaltung Bad Kreuznach gestellt.

Die Anfrage habe ich am 23.07 gestellt, nach mehrmaligen Telefonaten wurde mir heute mitgeteilt, dass in Rheinland-Pfalz diese Auskünfte nicht mehr als Kopie des Kontrollberichts erhältlich sind, sondern nur als Zusammenfassung, oder Einsicht vor Ort bzw. eine Zusammenfassung am Telefon. Tatsächlich habe ich die Auskunft auch fernmündlich erhalten, was natürlich kein Gewinn für das Portal und interessierte Bürger ist.

Stimmt das Vorgehen des Amts mit Ihren Informationen überein?
Wenn nicht, welches Vorgehen würden sie mir empfehlen?

Hallo @MoneyBaer,

mit der Kreisverwaltung Bad Kreuznach - Amt für Veterinärwesen und Landwirtschaft - habe ich bereits ausführliche, negative Erfahrungen gemacht.

Meine Anfragen wurden bisher auch nur telefonisch beantwortet (z. B. Kontrollbericht zu Mühlentor, Bad Kreuznach). Dabei habe ich Transkripte angefertigt, deren Korrektheit und Vollständigkeit ich mir von der Behörde habe bestätigen lassen. Diese habe ich dann bei FdS hochgeladen.

Was dabei nervte:

  • die Auskunft erfolgt nur zu Behördenöffnungszeiten
  • der Behördenmitarbeiter drängelte bei den Auskünften
  • der Behördenmitarbeiter kommentierte ständig, dass ein Betrieb trotz Mängeln hervorragend sauber sei

Dann kam die Auskunft (bzw. eher Auskunftsverweigerung) zu Kontrollbericht zu Landmetzgerei Sutter, Bad Kreuznach.

Diesmal hatte die Behörde einen (1!) Kontrollbericht herausgegeben. 4 fehlende Kontrollberichte könnten wieder nur bei einer Akteneinsicht vor Ort eingesehen werden. Alternativ wurde erneut eine fernmündliche Auskunft angeboten.

Die abenteuerliche Begründung: Nur der mitgesendete Kontrollbericht wurde ausbildungsbedingt “VIG-konform” erstellt. Gemeint ist damit: Verstöße enthalten eine Rechtsgrundlage. Ausbildungsbedingt, weil er zu Ausbildungszwecken erstellt wurde. Danach wird das Gelernte dann nicht mehr angewendet.

Alle anderen Kontrollberichte sind demnach “nicht rechtskonform”. Damit erstellt die Behörde nach ihrer eigenen Auffassung vorsätzlich rechtswidrige Kontrollberichte und verweigert mit dieser abstrusen “Begründung” VIG-Auskünfte.

Der Wortlaut des VIG ist eindeutig: “Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden” (§ 6 Abs. 1 S. 1 VIG)

Die vorsätzlich schlampige Arbeit einer Behörde bei der Erstellung von Kontrollberichten ist m. E. kein wichtiger Grund. Auch dann nicht, wenn sie in Rheinland-Pfalz angesiedelt ist.

Gegen diesen Bescheid habe ich Widerspruch eingelegt. In RLP geht das dann erst einmal vor einen sogenannten Kreisrechtsausschuss. Damit möchte sich die Verwaltung wegen einer “kostenpflichtigen Entscheidung” vor Widersprüchen schützen.

Ergebnis nach mehr als 9 Monaten: Keines. Ich vermute, dass die Behörde erst einmal eine Untätigkeitsklage abwartet. Nachtrag: Nach Ankündigung einer Untätigkeitsklage hat sich der Kreis"rechts"ausschuss zur Zurückweisung des Widerspruchs entschlossen. Die Behörde möchte weiterhin von Anfragen verschont werden und von ihr kontrollierte Betriebe decken.

Im Rhein-Lahn-Kreis wird die Herausgabe von Kontrollberichten verweigert, wenn Ekelbetriebe sich das wünschen (Beispiel: Kontrollbericht zu Metzgerei Schmidt GbR).

Unter Notes From The Field: Kreisverwaltung Mainz-Bingen ist eine weitere auskuftsresistente Behörde der Informationsfreiheitswüste Rheinland-Pfalz dokumentiert.

Evtl. kommt man per Anfrage nach dem Landestransparenzgesetz (LTranspG) an Verwaltungsvorschriften, die (m. E. rechtswidrig) VIG-Auskunftsverweigerungen regeln. Diese versucht man in RLP jedoch gerne mit Gebührenforderungen abzuwehren.

SPD und Grüne fordern nur dann Transparenz, wenn sie in der Opposition sitzen.

Bonus: In RLP wird gerne auf das völlig veraltete Ausführungsgesetz zum VIG in Rheinland-Pfalz (AGVIG) vom 5. November 2007 verwiesen. Das VIG wurde jedoch 2012 so nivelliert, dass das AGVIG mMn nicht mehr anwendbar ist.

Gegen den Landkreis Bad Kreuznach läuft eine Klage. Wer mag, kann der mündlichen Verhandlung beiwohnen:

Sie werden hiermit zur mündlichen Verhandlung am

Mittwoch, den 8. Februar 2023,
09:30 Uhr,
Sitzungssaal E012,

vor dem Verwaltungsgericht Koblenz, Deinhardpassage 1, 56068 Koblenz, geladen.

Ausführlicher Bericht folgt. Bis dahin findet sich die Dokumentation bei der zugehörigen Anfrage:

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