Absprachen zwischen Behörden erlaubt?

Ich habe vor einiger Zeit zwei Anfragen nach dem LIFG Baden-Württemberg an zwei verschiedene Schulen im selben Stadtgebiet gestellt (Anfrage 1, Anfrage 2).

Circa einen Monat später antworten mir beide Schulen mit derselben, allgemein gehaltenen Antwort:

wir haben Ihre Anfrage erhalten und den Sachverhalt geprüft. Wir sehen keine Rechtsgrundlage, Ihnen die geforderten Informationen zukommen zu lassen. Diese können Sie im Landesarchiv oder eventuell auch auf der Homepage in Erfahrung bringen.

Beide Antworten liegen zudem lediglich 6 Minuten auseinander - es ist offensichtlich, dass sich die Schulen entweder untereinander oder mit der Schulbehörde abgesprochen haben.

Hierzu stellen sich mir folgende Fragen:

  1. Da beide Antworten auf meine Anfragen nahezu zeitgleich erfolgten, muss es zwangläufig eine behördenübergreifende Absprache gegeben haben, welche auch eine Datenweitergabe voraussetzt. Der Datenweitergabe an Dritte habe ich jedoch in meinem Antrag explizit widersprochen (als Teil des FdS-Standardtexts). Könnte die Datenweitergabe rechtswidrig erfolgt sein? Bzw. in welchem Umfang dürfen sich Behörden zu konkreten Anträgen untereinander austauschen?
  2. Ich würde gerne herausfinden, wer (welche Behörde) diesen Standardtext verfasst hat und wie es dazu kam, dass zwei Behörden innerhalb kürzester Zeit die selbe generische Antwort liefern. Ich vermute insbesondere, dass die Schulbehörde den Standardtext zusammengestellt und Schulen vorgeschlagen hat, meine Anfragen alle mit diesem Textbaustein abzulehnen. Wie sollte ich am Besten vorgehen, um die gewünschten Informationen zu erhalten?

Mein bisheriger Plan:

  1. LfDI einschalten
  2. LIFG-Anfragen zu Kommunikation mit Dritten betreffend meinen IFG-Antrag bzw. IFG-Anträge allgemein an beide Schulen.
  3. LIFG-Anfrage an Schulbehöde betreffend Kommunikation mit den beiden Schulen zum Thema IFG und insbesondere zu meinem Antrag
  4. Auskunftsanfragen nach Art. 15 DSGVO an beide Schulen + Schulbehörde
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Moin! Da die Anfragen öffentlich sind, könnte es auch sein, dass die Antwort ohne direkte Datenweitergabe abgestimmt wurde. Ein LIFG-Antrag an die Schulbehörde dazu ist sicher möglich. Beste Grüße!

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Du kannst dich natürlich auf die “Absprache” konzentrieren, wenn die dich wirklich so stört. Ich würde aber allein bereits den LfDI einschalten, weil die Verweigerung des Informationszugangs aus den genannten Gründen nicht schlüssig ist.

Es muss zumindest einmal ein Ablehnungsgrund verlangt werden. Scheinbar hier: Informationen sind bereits aus allgemeinen Quellen zugänglich. Das wird insbesondere für historische Schulregeln kaum der Fall sein.

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Mich stört weniger, dass es eine Absprache gab, als dass ich vermute, dass als Teil dieser Absprache Schulen empfohlen wurde IFG-Anträge pauschal abzulehnen. Das ist bisher natürlich nur Spekulation, aber die Tatsache, dass zwei Schulen meinen Antrag zeitgleich mit derselben pauschalen Begründung ablehnen, gibt mir Anlass zur Aufstellung dieser These.

Der LfDI ist bereits eingeschaltet und gegen einen eventuellen Ablehnungsbescheid werde ich auf jeden Fall vorgehen.

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Naja auch dies ist zulässig, insbesondere vor dem Hintergrund, dass sich die Schulleitungen Rat bei den Aufsichtsbehörden holen. Sie dürften mit solchen Anfragen wenig Erfahrung haben und die Aufsichtsbehörde soll ja auch beraten.

Insofern verstehe ich den Punkt nicht.

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Zum einen ging es mir darum in Erfahrung zu bringen, ob eine derartige Weitergabe personenbezogener Daten an eine andere Behörde datenschutztechnisch erlaubt ist, ungeachtet dessen, ob damit ein legitimer Zweck verfolgt wird.

Zum anderen - und das ist der eigentliche Punkt - vermute ich, dass die Beratung der Schulaufsichtsbehörde auf die pauschale Ablehnung von IFG-Anträgen abzielt, eine Vermutung, die ich mittels IFG-Anträgen bestätigen oder widerlegen möchte.

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Du kannst versuchen, detektivisch alles mögliche herauszufinden, aber zum Schluss willst du doch deine IFG-Anfrage beantwortet haben, oder? Da ist es doch egal, ob sich die Schulen in der Ablehnung der Anträge einig sind oder nicht. Zur Absprache müssen die Schulen auch nicht deinen Namen an eine andere Behörde weitergegeben haben. Es reicht ja, die FragDenStaat-URL und die dort anonymisiert veröffentlichte Anfrage an die übergeordnete Behörde weiterzuleiten und die sagt dann: Aha gleiche Anfragen, also gleiche Antwort.

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Aufgrund der kurzen Zeitspanne zwischen den beiden Antworten (6 Minuten) halte ich es zumindest für sehr unwahrscheinlich, dass die eine Schule bei der anderen abgeschaut hat. Unter sachlicher Betrachtung der Umstände liegt die Vermutung, dass die beiden Schulen durch eine andere Behörde beraten wurden, durchaus nahe. Da diese Beratung letztlich zu einer pauschalen Ablehnung des IFG-Antrags führte halte ich den Inhalt dieser Beratungen durchaus für relevant.

Es kann sich natürlich auch herausstellen, dass derartige Absprachen bzw. Beratungen nie stattgefunden haben. Da es aber durchaus Konsequenzen für zukünftige IFG-Anträge hätte, wenn eine obere Aufsichtsbehörde dazu anregt IFG-Anträge pauschal abzulehnen, halte ich es durchaus für sinnvoll ein wenig nachzubohren.

Dann würde es eine interessante IFG-Anfrage ergeben, beide Schulen nach dem Leitfaden zu fragen, nachdem sie IFG-Anfragen bearbeiten. Für deine konkreten Anfragen kannst du auch Akteneinsicht nehmen (DSGVO und so), um diese Frage zu beantworten.

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Hallo @imi,
also die (nun ja) recht kurze Ablehnung könnte man so lesen, dass die sich auf §9 (3) 5. beziehen:

(3) Der Antrag kann abgelehnt werden, wenn

5. die antragstellende Person sich die begehrten Informationen in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

Ich würde mir das aber immer wünschen, von einer Behörde, dass die genau sagen, welchen Ablehnungsgrund des IFG die nehmen. Das hast Du ja auch so in Deiner Erwiderung geschrieben. Du schreibst auch, dass Du schon auf der Webseite gesucht hast und nichts gefunden. Für das Landesarchiv konnte ich das nicht herauslesen. Hier bin ich nicht sicher, was man als zumutbar auslegen würde. Wäre es zumutbar da hinfahren zu müssen?
Man könnte auch noch mal recherchieren, ob solche Regelungen in dem von Dir erfragten Umfang auch komplett im Landesarchiv liegen bzw. überhaupt dort archiviert werden müssen. Im Zweifelsfall reicht da ein Anruf im Landesarchiv für aus. Dann hat man schon mal Fakten.
Und ja, auch meine Erfahrung: Die reden untereinander. In einem meiner Gerichtsverfahren kam aus dem Schriftverkehr auch heraus, dass sich Behörden untereinander über Motivationen und Gründe von Kündigungen austauschen, um diese im Verfahren negativ darzustellen. Nicht schön, aber passiert. Hier stellt sich dann die Frage, ob im Rahmen der Beratung intern zumindest mit der oberen Behörde ein Austausch nach §6 1. c+e) DSGVO statthaft ist. In dem Sinne, sehe ich diese obere Behörde nicht als Dritten an. Das schöne ist aber, dass auf personenbezogene Daten ein eigenes Auskunftsrecht besteht. Kostenlos!
LG

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Also um es klar sagen: Ja, ich glaube die Schulen haben hier zusammengearbeitet und sind evtl. von der Schulaufsicht auch dahingehend beraten worden. Da liegt nicht einmal eine unzulässige Datenweitergabe vor, weil dies nun einmal der normale Geschäftsweg ist.

Was stört Dich denn daran?

Also offensichtlich liegen die Unterlagen im Landesarchiv. Beide Schulen schreiben nicht, diese könnten möglicher Weise im Landesarchiv liegen, sondern haben klar und deutlich darauf verwiesen. Das Landesarchiv gewährt aber Einblick nach dem ArchivR, nicht nach dem IFG.

Ich sehe auch eigentlich nicht die Problematik. Wenn die Unterlagen abgegeben wurden, ist dies doch ok. Dass die Schulen darauf verweisen, ist auch in Ordnung. Ich verstehe ehrlich gesagt den Sinn des gesamten Stranges hier nicht. Die Schulen waren sogar sehr hilfsbereit und hätten auch sagen können, die Unterlagen liegen hier nicht mehr vor.

Oder geht es nur darum, dass sich zwei benachbarte Schulen gegenseitig beraten? Dies sehe ich nun wirklich nicht als Problem, @imi - normaler Vorgang.

Nein, die Informationen liegen ganz offensichtlich nicht im Landesarchiv - zumindest nicht die aktuellen Schulregeln. Wenn die Anfrage teilweise abgelehnt werden würde, weil die Informationen nicht mehr vorhanden sind, wäre das ja völlig legitim. Auch der Verweis, dass historische Schulregeln beim Landesarchiv einzusehen sind, ist leigitim.

Die Art und Weise, wie die Anfragen letztlich abgelehnt wurden, ist jedoch völlig illegitim: Aus der Ablehnung geht nicht hervor, welche Informationen bei den Schulen noch vorhanden sind und welche nicht. Insbesondere ist anzunehmen, dass sich die aktuellen Schulregeln (welche eigentlich den Fokuspunkt der Anfragen darstellen) nicht im Landesarchiv befinden, da dem Landesarchiv nur alte bzw. nicht mehr gebrauchte amtliche Informationen angeboten werden, was bei aktuell gültigen Schulregeln nicht der Fall sein dürfte. Da sich die Schulen dessen auch bewusst zu sein scheinen, verweisen sie “eventuell” auf die Website - nur dass kaum Schulen dort auch Schulregeln zur Verfügung stellen.

Hilfsbereit würde ich das Verhalten dieser beiden Schulen keinesfalls nennen, da die Ablehnung der Anfrage ungeachtet der Sachlage erfolgt und nicht einmal die Rechtsgrundlage anerkannt wird.

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Da derartige Fragen nun schon einige Male aufgekommen sind: Mich stören die Absprachen nicht unbedingt. Mit Eröffnung dieses Threads habe ich das Ziel verfolgt, a) herauszufinden, ob solche Absprachen generell erlaubt sind und b) wie ich am Besten an den Inhalt dieser Absprachen gelange.

Ich hoffe, dass sich damit eventuelle Missvertändnisse über meine Intentionen, welche eigentlich nicht das Thema dieses Threads waren, ausräumen lassen.

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Hast Du denn mal die Homepages durchsucht für die aktuellen Regeln?
Wenn die Dokumente dort hinterlegt sind, wäre die Ablehnung in diesem Punkt in Ordnung.

Die Antwort mag nicht schön sein. Aber bedenke bitte, dass gerade in Schulen keine Verwaltungsfachleute, sondern Lehrerinnen und Lehrer sitzen.

Ja, bei einer Schule waren die aktuellen Regeln auch online auffindbar, wodurch sich mein Antrag erledigt hat. Mein Ziel hinter diesen IFG-Anfragen ist es, neben dem Erhalt der Information selbst, die Transparenz an Schulen zu verbessern. Wenn eine Schule von sich aus alle relevanten Informationen online bereitstellt, so erübrigt dies auch mein Auskunftsersuchen.

Die meisten Schulen, die ich anfrage, zeichnen sich jedoch durch eine radikal antitransparente Haltung aus und würden lieber durch die Instanzen ziehen als eine PDF-Datei an eine E-Mail anzuhängen, nicht wenige scheinen Schule immer noch als rechtsfreien Raum zu verstehen. Gerade in Anbetracht der Tatsache, dass IFG-Anfragen von der Schulleitung bearbeitet werden, welche vorwiegend Verwaltungsaufgaben wahrnimmt, hält sich mein Verständnis in Grenzen, wenn abstruse Begründungen zusammenfingiert werden (wobei ich mich hier auf andere Anfragen als die beiden im ersten Post verlinkten beziehe).