Ablehnung eines IFG-Antrags nach Überschreiten der Monatsfrist ungültig?

Im Kommentar des DJV findet man auf Seite 177. Es geht um § 9 IFG Abs. 1:

§ 9 Ablehnung des Antrags; Rechtsweg

(1) Die Bekanntgabe einer Entscheidung, mit der der Antrag ganz oder teilweise abgelehnt wird, hat innerhalb der Frist nach § 7 Abs. 5 Satz 2 zu erfolgen.
[…]

Auf S. 177-178 bei Mecklenburg, W. & Pöppelmann heißt es dazu unter „2. Bekanntgabe der ablehnenden Entscheidung; Fristsetzung”:

[4] Abs. 1 regelt die Fristen für den Fall einer vollständigen oder teilweise ablehnenden Entscheidung. Dies geschieht durch Verweisung auf § 7 Abs. 5 S. 2. Die Rechtsfolge ist, dass die Bekanntgabe der Entscheidung innerhalb der Frist des § 7 Abs. 5 S. 2 zu erfolgen hat. Die in § 7 Abs. 5 S. 2 genannte Frist beträgt einen Monat. Lediglich auf diese Frist wird verwiesen, nicht aber auf die sonstigen Voraussetzungen der Norm des § 7 Abs. 5 Satz 2. Dass die Frist dort innerhalb einer Soll-Vorschrift auftaucht,
bedeutet also nicht, dass § 9 Abs. 1 auch als Soll-Vorschrift auszulegen wäre. Denn das Hilfs-
verb „hat“ des § 9 Abs. 1 drückt den Gesetzesbefehl, innerhalb welcher Frist die Entscheidung
bekannt zu geben ist, unmissverständlich aus. Diese Auslegung entspricht auch dem Zweck
des Gesetzes, möglichst bald Klarheit über den Informationszugang oder dessen Verweigerung
zu schaffen. Schließlich entspricht diese Auslegung dem Willen des Gesetzgebers [Fußnote: Begründung, S.16].

[5] Im Ergebnis ist § 9 Abs. 1 danach so auszulegen, dass eine ablehnende Entscheidung, die ohne Drittbeteiligung zu Stande kommt, zwingend binnen eines Monats bekannt zu geben ist. Das gilt für ablehnende oder teilweise ablehnende Bescheide.

Das klingt relativ eindeutig, aber heißt das wirklich, dass nach dem IFG ein Bescheid nach Überschreiten der Monatsfrist nicht mehr abgelehnt werden darf?

Grundsätzlich interpretiere ich den entsprechenden Paragraphen auch dahingehend, dass eine Ablehnung in der genannten Frist erfolgen muss. Ich kann mir jedoch nicht vorstellen, dass eine Behörde bei Fristversäumnis verpflichtet ist, geheime Dokumente zu veröffentlichen. Wobei das ggf. auch mal eine neue Motivation wäre, die Bearbeitung von IFG-Anfragen zu beschleunigen. :wink:

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