§80 VwGO (2) Satz 1, aufschiebende Wirkung

Hallo LanMarc77 und alle, die nun dieses Thema zur Rubrik “Gebühren etc” lesen.
Ich werde die Fragen in den Folgetagen schrittweise bearbeiten.

Anfangen werde ich mit der Antwort zu Frage Nr. 2 : Gebührenbescheid IFG und § 80 II Nr. 1

Es ist (leider) in der Tat so, wie ich es vermutet hatte: Nicht unbedingt die herrschende Meinung, aber - und das ist, was am Ende zählt - die absolut herrschende Rechtsprechung wendet § 80 II Nr. 1 auf Gebühren in Verwaltungsverfahren an. Das gilt dann auch für die Verwaltungsverfahren nach dem / den IFG(en). Das heißt: Der Bürger, dessen Antrag (teilweise) Erfolg hatte, wird die entstandenen Kosten erstmal zahlen müssen - außer, er kann mit einem Antrag nach § 80 IV durchdringen - oder, was aber selten der Fall sein wird: nach einem erfolglosen 80 IV - Verfahren mit einem 80 V - Antrag bei Gericht. (Sollte ich hier oder in Zukunft irgendwo zu “juristisch” sprechen, sag(t) mir Bescheid und ich erkläre den Zusammenhang anders).

Ohnehin erscheint mir das Problem “§ 80 II Nr. 1” in gebührentechnischer Sicht von geringerer Bedeutung als etwa alles, was ich unter Nr. 1 aufgelistet habe (- und in einem anderen Beitrag erörtern werde.)
Denn: Im Sinne der Informationsfreiheit interessiert den potentiellen Antragsteller, was er möglicherweise/wahrscheinlich an Gebühren wird zahlen müssen. Dagegen steckt der Antragsteller nach (teilweise) erfolgreichem IFG-Antrag nicht mehr im “Kostendilemma” - es wird für ihn nur noch darum gehen, bei bestehender Gesetzeslage die Kosten als zu hoch anzufechten. [Dass Du, Marcel, gar keine Kosten hast tragen müssen, ist nur dem Umstand zu verdanken, dass der Mitarbeiter “kulant” war und “deiner (angeblichen) Unerfahrenheit im Umgang mit dem IFG” Rechnung tragen wollt - er nahm die Kostenforderung aus “Billigkeitsgründen” zurück].

Kurzum: in meinem nächsten Beitrag werde ich mich der Antwort zu den Fragen unter Nr. 1 widmen - die mir als besonders wichtig erscheinen (“Kostenvoranschlag” / Beratungspflicht durch Behörden / Möglichkeit eines bedingten Antrags / Möglichkeit des Hinwirkens auf eine niedrige Kostenfestsetzung etc.).

An dieser Stelle möchte ich nur noch allgemein etwas zu IFG und zur Gebührenpraxis sagen:
Der maßgebliche § 10 IFG (bzw. sein Äquivalent in den Landesgesetzen, wobei ich noch nicht alle kenne) legt hier im Grunde nur - leider geringfügige - Modifizierungen des allgemeinen Verwaltungskostenrechts fest - Letzteres richtet sich nach dem Bundesgebührengesetz (bzw. seinen landesrechtlichen Äquivalenten - übrigens besteht gerade in verwaltungsgesetzlichen Angelegenheiten eine große Harmonisierung Bund/Länder).
Um es kurz zu fassen: Trotz der (zu) schwammigen Formulierung des § 10 Abs. 2 gilt im Grunde auch im IFG-Bereich das Kostendeckungsprinzip - nur in leicht modifizierter Form, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in dem oben zitierten Urteil bestätigt hat. Das heißt: Die Verwaltung darf im Grunde fast die gesamte Summe fordern, die für die Beschaffung der Informationen notwendig war.
Glücklicherweise ist - wenigstens - in Ermangelung einer Erwähnung in der zum IFG gehörenden IFG - Gebührenverordnung (IFGGebVO) keine Gebühr zu zahlen, soweit der Antrag negativ beschieden worden ist.

In dem nächsten Beitrag, in dem ich wie gesagt die Fragen unter Nr. 1 erörtern möchte, werde ich auch ein paar “taktische” Überlegungen anstellen und die Frage aufwerfen, wie man aus der Sicht eines Antragsstellers auf eine möglichst günstige Gebührenhandhabe hinwirken kann.
Nur so viel schonmal vorweg: Es wird sich - nicht nur, aber auch aus gebührenrechtlicher Sicht - anbieten, das eigene Informationsinteresse darzulegen, zu begründen. Denn dies kann im “Gebührenfestsetzungsermessen” Berücksichtigung finden.

PS: Ich versuche, mit meinen Antworten das Maß zwischen Kürze und fundierter Beantwortung der Fragen zu finden. Du/Ihr könnt mich aber gerne darauf hinweisen, wenn es hier und da etwas lang oder unverständlich sein sollte - oder auf der anderen Seite vielleicht auch noch Fragen offen bleiben.
(Ich will ja hier nicht zu “pro-aktiv” eine Informationsflut bewirken;-))

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