Gebühren - Rechtliches und "Taktisches"

Einschätzung zu einzelnen IFG-Antragen mit bestimmten Gebührenproblemen

@fnord
Ich habe mir gerade den bisherigen Verwaltungsvorgang zur Anfrage zur Videoüberwachung in Köln durchgelesen.
Vorab: Noch steht eine Antwort auf deinen Antrag aus. Die im Schreiben des Polizeipräsidiums vom 2.2. implizierte Rechtsauffassung, Du hättest in punkto Gebühren noch nicht dein finales OK gegeben, dürfte weder Hand noch Fuß haben, hattest Du doch schon am 5.12. signalisiert, an dem Antrag festhalten zu wollen. Dass Du nebenbei Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenprognose von 140 Euro erhebst, steht Dir natürlich offen - genauso wie das Anrufen des BfDI, der sich hier ja auch auf Deiner Seite positioniert.
Bei solcher Konstellation solltest Du / sollten Nutzer, die an dem Antrag festhalten, sich natürlich bewusst sein, dass die Gebührenschuld dabei grundsätzlich ausgelöst wird, sobald die Verwaltung dann in Aktion tritt und später einen teilweise positiven IFG-Bescheid erlässt (denn nur insofern er positiv ist, kann ein Bescheid im Rahmen des IFG rechtmäßig Gebühren für den Antragsteller bedeuten).
Diese Gebührenschuld kann dann natürlich noch überprüft werden - zum Einen nachträglich durch die Anfechtung des entsprechenden Kostenbescheids (hierbei sollte man das auf dem Schirm haben, was ich an anderer Stelle §80 VwGO (2) Satz 1, aufschiebende Wirkung - #9 von alvaro.zoder zu § 80 II Nr. 1 geschrieben habe - man wird ihn also im Zweifel umgehend bezahlen müssen und erst - für den Fall der Rechtswidrigkeit - nachträglich (ggf. teilweise) erstattet bekommen).
Zum Einen - und das erweist sich immer als ratsam - durch eine Vorab-Kontrolle seitens des vom Antragsteller angerufenen BfDI, der auf eine rechtmäßige Gebührenpraxis hinwirken soll/wird.

Natürlich sollte man dabei aber möglichst wissen, was nun rechtmäßig sein wird - und was nicht. Ich habe bisher noch keine Erfahrung mit der Justiziabilität dieser Kostenentscheidungen (wenn ein Nutzer schonmal einen Gebührenbescheid angefochten hat, bitte ich ihn um einen Hinweis). Aber die Bemessung wird sich anhand klarer Kriterien orientieren müssen, die dem allgemeinen IFG-Gebührenrahmen Rechnung tragen müssen (Du weist ja richtigerweise auf die VerwGebO IFG NRW hin, also grob gesagt 10 - 500 Euro), zum Anderen aber auch den Vorgaben, die sich die Behörden im HInblick auf die Ausübung dieses Ermessens gegeben haben / die ihnen gemacht wurden.
Ich habe insofern ja schon die “Handreichungen” auf Bundesebene weiter oben im Thread erwähnt. Dazu gibt es auch eine erfolgreiche FdS - IFG-Anfrage: HandreichungzurIFGGebV.pdf in Anfrage „Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): BMAS Grundsatzpapiere Jobcenter Rechtsaufsicht des Bundes“ Dort wirst Du sehen, was auf Bundesebene die Richtlinien sind (zB: 60 Euro pro Stunde Verwaltungsaufwand, wenn ein Beamter des höheren Dienst mit der Sache beschäftigt ist).
Ich gehe davon aus, dass es ähnliche Handreichungen / Richtlinien auch auf Landesebene, also auch in NRW, gibt - nur kenne ich diese nicht. Falls es sie gibt, wird dort Ähnliches geregelt sein.
Konkret heißt das bei laut Stellungnahme des Polizeipräsiums Köln vom 14.12.2020 anfallenden 2 Stunden Verwaltungsaufwand: Dies dürften dann nur 120 Euro Gebühren sein, wobei ggf. auch Auslagen in die Kalkulation von 140 Euro Eingang gefunden haben.
Ein anderer wichtiger Hinweis zu diesen Richtlinien / Handreichungen: Eine einfache Auskunft soll in der Regel (auf Bundesebene) bei einem Verwaltungsaufwand von kleiner gleich 30 Minuten gegeben sein.

An letzteres anknüpfend also folgende taktische Erwägungen:
Man sollte, wie Du es richtigerweise getan hast, daran erinnern, dass es sich um eine kostenfreie einfache Auskunft handeln dürfte und im Zweifel weniger als 30 Minuten Verwaltungsaufwand anfallen dürften. Wo diese Schwelle (laut Polizeipräsidium oder sonstiger Behörde) überschritten wird, kann ein dezenter Hinweis darauf erfolgen, was auch der BfDI in seiner Stellungnahme andeutet: Dass die spezielle Anfrage bei ordnungsgemäßer Aktenführung mit einem Verwaltungsaufwand von weniger als 30 Minuten verbunden sein dürfte. Andernfalls, so kann man ergänzen, soll eine genaue Aufschlüsselung der Kosten erfolgen zwecks Nachvollziehung des Verwaltungsaufwands.
Auch sehr gut hast Du auf deine Einbettung der Anfrage in deine ehrenamtliche Arbeit abgestellt. An der Stelle sieht leider § 2 VerwGebO IFG NRW im Gegensatz zum Bundesäquivalent keinen Kostenerlass / keine Kostenermäßigung aus Gründen des öff. Interesses vor (sondern stellt nur auf die Billigkeit ab).
Ich würde daher die Darstellung des über persönliches hinausgehenden öffentlichen Interesses dergestalt anbringen, als ich auf das allgemeine Gebührenermessen abstellen, das - insoweit besteht bundes- und länderübergreifend Einigkeit - IFG-spezifisch auszuüben ist - und bei dem auch dem Kerngedanken des IFG Rechnung getragen werden soll. Wo dann im Landes-IFG / Transparenzgesetz konkrete Anhaltspunkte für diesen trotzdem anerkannten Grundsatz des “IF-freundlich auszuübenden Gebührenermessens” fehlen, würde ich auf die entsprechenden Vorschriften (etwa § 10 II IFG Bund) hinweisen.
Daneben natürlich auf möglichst gebührenspezifische und -IF-freundliche Urteile (die ich ergänzen werde, sofern und sobald ich solche lesen werde).

PS: Wenn es in diesem Fall eine Entscheidung des Polizeipräsidiums Köln gibt, sag mir gerne Bescheid:)

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