Gebühren - Rechtliches und "Taktisches"

Vielen Dank für deinen Beitrag! Ja, er ist etwas lang, aber dafür stehen da auch viele Interessante Dinge drin, die wir gerne weiterverwenden.
Hier hoffentlich ein hilfreicher Tipp von mir über diese Forensoftware: Wenn du einen Beitrag verfasst oder bearbeitest, müsstest du im linken Fenster, in dem du auch schreiben kannst, alle Steuerzeichen für die Formatierung ausgeschrieben sehen, z.B. “**Fettgedruckter Text**”. Auf der rechten Seite sollte dann das Ergebnis der Formatierung zu sehen sein, wenn wir bei unserem Beispiel bleiben dann also “Fettgedruckter Text”. So kannst du beim Verfassen direkt schauen, ob der Link korrekt formatiert ist.

Inhaltlich möchte ich zum Thema Gebühren gerne ein Beispiel zeigen, bei dem ich mir nicht ganz sicher bin auf wessen Seite hier was schiefgelaufen ist.

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Ich bin mir nicht sicher, ob es das gleiche ist aber hier sind die Hausanordnungen des BMI zum IFG aus einer relativ neuen Anfrage. Da gibt es auch irgendwelche Berechnungsformulare – die man aber bei der Anfrage nicht bekommt, normalerweise.
Edit: Okay klar, das ist was anderes.

Aus der Praxis ein paar Beispiele, da du gefragt hattest:

Off-topic, aber hier gibt es ein bisschen Einstiegshilfe, auch der Bot mit dem man als neuer User im Forum schreiben kann hilft und hier eine vollständige Referenz zur Formatierung hier (die Syntax nennt sich Markdown).
Konkret würde ich v.a. empfehlen Blockzitate (wie in Mails auch üblich) mit > am Anfang zu kennzeichnen, das hebt sie dann als Zitat hervor. Hilfreich ist es auch, (Unter)Überschriften mittels # zu setzen.

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@alvaro.zoder

Ach ich finde das so großartig, noch einen Sparringspartner im Forum zu haben. Vielen vielen Dank. Ich mag lange und umfangreiche Posts. Schon 1656 soll Blaise Pascal geschrieben haben: “Ich habe den gegenwärtigen Brief aus keiner andern Ursach so lang gemacht, als weil ich nicht Zeit hatte, ihn kürzer zu machen.”
In dem Sinne:

Sprache/Dialog/Textbausteine:

Da habe ich auch schon drüber nachgedacht. Es gab eine einzige Hochschule, die meine Art der Fragestellung als unangemessen empfand und angab nur deswegen nicht geantwortet zu haben (die waren aber auch nicht auskunftspflichtig, da privat).

Ich versuche mich immer in Gewaltfreier Kommunikation nach Marshall Rosenberg, aber als (imperfekter) Mensch gelingt mir das nicht immer so, wie ich es mir wünschen würde. Besonders wenn mich die Antworten einiger Behörden im Kern meiner Überzeugungen erschüttern. Das gelingt mir in der Beratung anderer immer viel besser :slight_smile:.

In dem Sinne habe ich auch schon über die Textbausteine nachgedacht. Im Konzept der GFK würde ich diese als “Wolfssprache” einstufen. Beispielhaft mal der Erinnerungstext:
“Meine Informationsfreiheitsanfrage XXX vom XXX wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um XXX Tage überschritten.
Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.”
In GFK würde ich das so formulieren:
“Für meine Informationsfreiheitsanfrage XXX vom XXX konnte ich noch keine Antwort von Ihnen verzeichnen. Ich schreibe Ihnen, da die gesetzliche Frist für eine Antwort meiner Rechnung nach um XXX Tage überschritten ist und ich mich darüber wundere. Ich möchte Sie bitten mich über den Stand meiner Anfrage zu informieren.”
Wenn FdS eine Überarbeitung für sinnvoll hält und ich was helfen kann, dann mal eine Mail an mich.

Eigene Motivation:

Ich kann mir gut vorstellen, dass die Darstellung der eigenen Motivation bei einer vielleicht auch nicht alltäglichen oder spannenden Frage durchaus den Menschen auf der anderen Seite “gewogen” stimmt. (Ist das dann schon Gehirne hacken?)
Ich sehe aber auch das Urteil des BVerwG. Danach können die Behörden den Aufwand nun recht schlicht abrechnen. In den “schwierigen” Fällen werden sie das wohl auch tun. In meinem Klagefall wird die Behörde in der Kommunikation mit dem Gericht nicht müde auf dieses Urteil zu verweisen auch mit Auslegungen, die sich so für mich nicht daraus ableiten lassen.

Kostenvoranschlag:

Alle von Dir genannten Grundlagen sind mir auch so bekannt. Die Probleme bestehen “nur” in der Strenge des Auslegens. Es scheint mir einen Unterschied zwischen Kostenvoranschlag und Kostenschätzung zu geben?
Nehmen wir an (bzw. so stellt es sich mir hier dar), ich stelle nochmal explizit klar, dass ich einen Kostenvoranschlag möchte, kann die Behörde dann einfach sagen, mache ich nicht und lehnt alles ab, oder hat sie im Rahmen von §25 VwGO schon noch mehr Pflichten beim Antrag zu unterstützen? Da böte sich der Behörde ja an mal anzubieten, was kostenlos ginge und was mehr Arbeit machen würde.

Und wie in dem Fall gibt die Behörde ja trotzdem eine Kostenschätzung heraus. Dann muss diese doch auch begründet sein und darf nicht nur deswegen so sein, weil es die Mitte eines Gebührenrahmens ist? Immerhin legt sich die Behörde ja schon auf eine Tarifstelle fest und nimmt eine Klassifizierung der Fallkomplexität vor. Hier auf Seite 59 lese ich das so, dass schon umfangreich begründet und dargelegt werden muss.

Ein Kostenvorschuss ist meinen Recherchen nach übrigens regelmäßig nicht einzufordern und damit rechtswidrig (hier und hier).

Was darf überhaupt berechnet werden?

Dazu habe ich hier ab Seite 11 eine der wenigen konkreten Hinweise gefunden. Etwas abstrakter aber in die gleiche Richtung weisend macht es die LDA Brandenburg hier ab Seite 75.

In dem bereits erwähnten Fall steht die Behörde auf dem Standpunkt, sobald jemand auch nur irgendwas macht entstehen schon Gebühren. Genau das lese ich aus den Quellen anders. Hier im besonderen die Annahme eines fiktiven Regelfalls eines bereits in der Sache kundigen Bearbeitenden. Ebenso die Frage von Gebühren für internen Besprechungen, wofür im BMZ keine Gebühren verlangt werden sollen. Es gibt tatsächlich einen Fall, da besteht die Auskunft aus 3 Sätzen, wofür die Hochschule 500€ haben möchte (Wir ignorieren mal hier den für mich schwerer wiegenden Aspekt der Missachtung, dass die Petentin über die Kosten vorher informiert werden wollte).

Hier frage ich mal nach um Deine Einschätzung in dem für mich aktuell sehr spannenden Klagefall nach der gebührenpflichtigen “Amtshandlung”. In Ermangelung dessen, dass ich bei den Ländern keine Information gefunden habe, nehme ich mal die Definition des Bundesgebührengesetzes. Nach dem können für Amtshandlungen (wie sie in den IFGen der Länder auch immer genannt werden) nur Gebühren für öffentlich individuell zurechenbare Leistungen verlangt werden, die auch Außenwirkung haben. Nun sehe ich das bei internen Besprechungen, persönlicher Weiterbildung oder auch der Ablehnung einer Informationen im Rahmen des rechtlichen Abwägungsprozesses gerade nicht. Als Bürger oder Gericht kann ich das ja auch so schlecht nachprüfen. Die Außenwirkung besteht doch dann ausschließlich aus dem was ich sehen kann/bekomme und dem, was unzweifelhaft zu dessen Herstellung notwendig war. Ich denke diese Frage ist einer der Problempunkte der Gebührenerhebung für alle Seiten. Bei Dir lese ich aber, dass die Rechtsprüfung im Sinne der Abwägung ob ich die Information herausgeben darf abrechenbar ist. Ist denn die unter der Annahme ein bereits Sachkundiger prüft das, nicht immer nur 5 Minuten?

Meine Erfahrungen:

Ich habe inzwischen mehr als 300 Anfragen “auf dem Buckel”. Bis auf zwei Ausnahmen habe ich die Gebühren, die erhoben wurden immer nachvollziehen können und auch bezahlt, sofern ich auf die Information scharf war. In allen diesen Fällen haben die das vorher angekündigt und es war Arbeit für das schwärzen personenbezogener Daten von Schriftverkehr mit der Behörde. Da würde ich auch nicht erwarten, dass die das getrennt ablegen.

@fnord

Bei dieser Anfrage sieht es ja wenigstens so aus, als wäre die Landesbeauftragte drauf angesprungen. Ich vermute mal, dass eine Untätigkeitsklage wenig Erfolg gehabt hätte, weil die Behörde ja eine Schätzung angegeben hat. Ob die nun besser begründet werden muss will ich ja auch wissen. Ansonsten bleibt vermutlich nur die vorläufige Akzeptanz unter Hinweis der Prüfung der Rechtmäßigkeit gegenüber der Behörde. Dann hat die ihr Go und Du hast nicht direkt diesem Betrag zugesagt.

LG

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Vielen Dank für deine Hinweise, @fnord ! Ja, diese Formatierungsfragen habe ich so weit ganz gut verstanden. Worin ich noch nicht ganz firm bin, sind die verschiedenen Möglichkeiten zur optimalen Verlinkung. Mir scheint diese Software diesbezüglich sehr gut gemacht zu sein, die Suche nach verbundenen Themen/Threads/Anfragen gestaltet sich recht intuitiv.
Aber was meine eigenen "Verlinkungs"fähigkeiten angeht - bin ich natürlich für jeden Hinweis dankbar;)

zu dem Beispiel werde ich in einem anderen Beitrag Stellung nehmen. Aber genau darum geht es mir; wenn ihr mir konkrete Fälle nennt und verlinkt, die in Euren Augen exemplarisch sind für eine Gebührenproblematik, kann ich auf diese Weise empirisches Material sammeln (am besten auch zu, wie in diesem von dir verlinkten Fall, der Gebührenpraxis verschiedener Länder)

@LanMarc77 : Auch ich freue mich sehr, mich mit Dir und allen anderen Usern austauschen und Erfahrung sammeln zu können. Wo es um die Sache der Informationsfreiheit geht, eignet sich dieses Forum perfekt zur Bündelung der Kräfte. Ich bin auch sehr beeindruckt, mit welcher Intensität und mit welchem wissenschaftlich geprägten Streben die User hier in die Untiefen der Verwaltungspraxis und des Verwaltungsrechts vordringen (vor allem, weil es sich - zum Glück - anscheinend vor allem um Nicht-Juristen handelt;))

Sprache/Dialog/Textbausteine
Sehr interessant, wie Du meine Anregung zur empathischen Kommunikation auch intellektuell einbettest - ich werde mir zum Konzept der Gewaltfreien Kommunikation nach Marshall Rosenberg noch mehr durchlesen.
Nur so viel schonmal dazu: Genau das hatte ich im Blick. Und für die IFG-Behördenpraxis heißt das: Je nach Behörde sollte man durchaus Sensibilität entwickeln für eine mögliche Arbeitsauslastung der (ja recht neuen) IFG-Stellen in Behörden. Das heißt natürlich nicht, dass einer bestimmten “Bad Practice” einer Behörde nicht mit Entschlossenheit begegnet werden soll.

Sehr gut auch, was Du zu Textbausteinen sagst. Ich persönlich verwende sie nur spärlich bzw. paraphrasiere das Ein oder Andere, denn Textbausteine können in der Tat den Eindruck eines gewissen Konfrontationskurses erwecken, zumal sie eine gewisse Bereitschaft zur unmittelbaren Verrechtlichung der Kommunikation nahelegen - in den Augen des Behördenmitarbeiters. Allerdings sind sie insofern gut, als der möglicherweise mit IFG-Fragen nicht vertraute Bürger so auf der sicheren Seite steht. Zugunsten eines effektiven Dialogs würde ich aber den IFG-bewanderteren Antragsstellern - also vor allem den Usern dieses Forums - empfehlen, Textbausteine bewusst zu verwenden, nicht etwa wie kleine Pfeile loszuschießen… (ich habe allerdings auch selber an dem ein oder anderen Textbaustein gearbeitet, sie können durchaus Sinn machen).

Eigene Motivation
Soweit die Darstellung der eigenen Motivation dem Zweck dient, schon vorab das “Gebührenermessen” etwas zu beeinflussen, ist das, soweit man sich die Zeit dafür nehmen kann, immer positiv, finde ich. Wie gesagt, mit ein paar kurzen Sätzen - aber, vielleicht habe ich hier zu weich formuliert, durchaus auch mit Verweis auf die rechtlichen Implikationen (etwa die Wertung des § 10 II IFG oder der äquivalenten Normen in den Ländergesetzen). Hier bietet sich die Konzeption eines Textbausteins an - gedacht jedoch vielleicht eher als Vorlage - in punkto “eigene Motivation” als Inspirationsquelle, in punkto “rechtliche Implikationen” als Referenz (Check-Up).
Ob daraufhin die Behörde “textbausteinmäßig” reagiert - etwa unter Verweis auf das BVerwG- Urteil, ist dann eine andere Frage. Sofern so reagiert wird, kommt dann natürlich eine angepasste Kommunikationsstrategie eher in Frage (Textbausteine, stärkere juristische Einbettung der eigenen Replik).

Kostenvoranschlag
Das hast Du schon gut erkannt, denke ich: Es geht um die Frage, wie konkret die Kostenschätzung erfolgen soll/muss. Einen Kostenvoranschlag wird man - in wirklich aufgeschlüsselter Form - wohl nur in Ausnahmefällen erhalten können. So legen es die Kommentare nahe, die ich gelesen habe - in diesen Punkten - also “Reichweite der Pflicht zur vorherigen Kostenabschätzung”, insbesondere vor dem Hintergrund des IFG-spezifisch auszulegenden allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Beratungspflicht nach § 25 VwVfG" - habe ich allerdings noch keine Rechtsprechung gelesen (bisher nicht gefunden).
Ich füge an dieser Stelle mal ein Zitat aus dem Kommentar von Schoch ein (- und bitte darum, mir mitzuteilen, falls es urheberrechtliche Bedenken gegen Zitate aus Kommentaren gibt, da bin ich noch nicht so bewandert):

> “Im Einzelfall kann die Behörde jedoch gemäß 25 VwVfG einer Pflicht zur Beratung des Antragstellers bzw. zur Erteilung von Auskunft unterworfen sein. Der Antragsteller kann sich vorab an die informationspflichtige Stelle wenden und um Mitteilung zu den zu erwartenden Kosten bitten; die Behörde hat die erbetene Auskunft zu erteilen. Ferner kann es angezeigt sein, dass von Amts wegen auf günstigere Möglichkeiten des Informationszugangs hingewiesen wird.”

Wie Du siehst, hier wird von “im Einzelfall” geredet - eine allgemeine Pflicht wird wohl nicht angenommen. Allerdings heißt es eben gleich danach, dass bei ausdrücklicher Bitte um Mitteilung über die voraussichtlichen Kosten eine Pflicht zur Erteilung der erbetenen Auskunft besteht. Nun ist aber nicht die Rede davon, wie weit diese Pflicht geht - konkret: Welcher Grad von “Kostenvorkalkulation” ist hier einforderbar?
Das Problem, was ich sehe - es handelt sich ja um eine sog. Verpflichtungsklage (Bürger macht einen Anspruch auf eine Leistung geltend), ist, dass die implizierte Bedingung (erst, wenn ich das Kostenrisiko kenne, gebe ich mein “Go”) auch eine Forderung enthält (kläre mich über das Kostenrisiko auf!) - und diese Forderung nicht so einfach justiziabel sein dürfte, zumal das Gesetz neu ist und wahrscheinlich zum Thema “§ 25 VwVfG / Beratungspflicht im IFG-Kontext” noch keine klare Linie in Verwaltung und Rechtsprechung besteht.
Aber ich werde zu diesem Punkt unter “§ 25 VwVfG im Allgemeinen” recherchieren, um Rückschlüsse auf den IFG-Kontext schließen zu können.

Und in der Tat: Ein Kostenvorschuss ist nur ganz ausnahmsweise möglich; also nur für den Fall, dass mit einem hohen Verwaltungsaufwand zu rechnen ist und - die nächste Voraussetzung muss jedenfalls grundsätzlich vorliegen - dass es bei der Behörde konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass ein Zahlungsausfall droht (wegen Zahlungsunfähigkeit bzw. Zahlungsunwilligkeit). (Danke für den Link zum OVG-Urteil - das werde ich mir später durchlesen.

Zu den restlichen fettgedruckten Überschriften
werde ich in einem weiteren Beitrag - also dem auch schon gegenüber @fnord angekündigten - Stellung nehmen. In diesem Beitrag werde ich mich dann mit den einzelnen bis dahin hier im Thread gesammelten “Gebührenfällen” beschäftigen.
Anschließend werde ich auch besser einschätzen können, was nach den verschiedenen Informationsgesetzen berechnet werden darf - und wo solche Hinweise / Handreichung (in Abwesenheit von konkreteren Normen oder höchstrichterlicher Rechtsprechung) vorhanden sind - und wo sie helfen können.

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@rugk: Auch Dir vielen Dank für die Tipps zur Nutzung dieses Forums! Das werde ich mir anschauen. Und auch für die Beispiele, die ich ebenfalls in dem zu schreibenden Beitrag “einzelne Fälle” berücksichtigen werde.
Genau solche Dinge wie die Hausanordnungen etc. sind sehr wichtig - denn es handelt sich um intrabehördliche Kommunikation, die für die Sache der Informationsfreiheit beleuchtet werden muss. Nun, darum geht es ja bei allen IFG - nur dort, wo es um die intrabehördliche Anweisungen zur verwaltungsmäßigen Umsetzung der IFG geht, wird - gerade auf dem Gebiet von Gebühren etc. - in Ermangelung besserer Gesetze ein Fokus darauf liegen müssen, die Handlungsspielräume auszuloten. Und das bedeutet: Wo man sich selbst als Verwaltung einen Mindestrahmen gegeben hat (etwa von der Art: “Einfache (kostenfreie) Auskunft = 30 Minuten” / "im Fall X ist ein “Kostenvoranschlag” zu erstellen), muss dies gegenüber der spezifischen Behörde im Einzelfall geltend gemacht werden - und, das ist vielleicht taktisch wichtig: Die intrabehördlichen Anwendungsvorgaben anderer Behörden können auch bei der Argumentation gegenüber “renitenteren” Behörden genannt werden, die dann dezent auf die (bessere) Anwendungspraxis der anderen Behörde hingewiesen wird.

Hallo @alvaro.zoder,
ich bin kein Rechtler sondern ITler. Ich muss aber zugeben, dass es für mich methodisch und architektonisch überraschend viele Überlappungen gibt. Es ist ja nie zu spät sich nochmal in eine ganz andere Richtung weiterzubilden.

Also ich sehe schon mit dem Kostenvoranschlag wird das mangels Gesetzesgrundlage schwierig.
Sofern es denn für Kostenschätzungen auch keine Regelungen zu geben scheint, bleibt einem nur der Hinweis auf Übernahme der Kosten unter Vorbehalt einer rechtlichen Prüfung der Höhe. Wobei dieses Recht ja immer besteht, auch wenn man nicht darauf hinweist.
Und wenn die Behörde mit diesem Go dann nicht losarbeitet, weil sie dem Rechtsstreit aus dem Weg gehen möchte, bleibt nur die Verpflichtungsklage. Das ist ja genau mein Klagefall gewesen.
Gespannt bin ich wirklich auf Deine Einschätzung darüber, was berechnet werden “darf”. Immerhin kann eine Behörde ja umfangreiche Abwägungen in einem Seehotel unter Ladung internationaler Experten durchführen. Und natürlich die Organisation innerhalb der Behörd(en). Selbst ein fiktiver Regelfall ist ja schwer zu bestimmen. Da ist dann die Frage, was ist denn “verhältnismäßig”?

Ich denke Deine kurzen Zitate sind mit dem Urheberrecht vereinbar, sofern Du die Quellen angibst (Zitatrecht). Wobei mich dann immer noch interessieren würde, welcher “Schoch” das dann ist. Der hat ja recht viel.

LG

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Einschätzung zu einzelnen IFG-Antragen mit bestimmten Gebührenproblemen

@fnord
Ich habe mir gerade den bisherigen Verwaltungsvorgang zur Anfrage zur Videoüberwachung in Köln durchgelesen.
Vorab: Noch steht eine Antwort auf deinen Antrag aus. Die im Schreiben des Polizeipräsidiums vom 2.2. implizierte Rechtsauffassung, Du hättest in punkto Gebühren noch nicht dein finales OK gegeben, dürfte weder Hand noch Fuß haben, hattest Du doch schon am 5.12. signalisiert, an dem Antrag festhalten zu wollen. Dass Du nebenbei Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gebührenprognose von 140 Euro erhebst, steht Dir natürlich offen - genauso wie das Anrufen des BfDI, der sich hier ja auch auf Deiner Seite positioniert.
Bei solcher Konstellation solltest Du / sollten Nutzer, die an dem Antrag festhalten, sich natürlich bewusst sein, dass die Gebührenschuld dabei grundsätzlich ausgelöst wird, sobald die Verwaltung dann in Aktion tritt und später einen teilweise positiven IFG-Bescheid erlässt (denn nur insofern er positiv ist, kann ein Bescheid im Rahmen des IFG rechtmäßig Gebühren für den Antragsteller bedeuten).
Diese Gebührenschuld kann dann natürlich noch überprüft werden - zum Einen nachträglich durch die Anfechtung des entsprechenden Kostenbescheids (hierbei sollte man das auf dem Schirm haben, was ich an anderer Stelle §80 VwGO (2) Satz 1, aufschiebende Wirkung - #9 von alvaro.zoder zu § 80 II Nr. 1 geschrieben habe - man wird ihn also im Zweifel umgehend bezahlen müssen und erst - für den Fall der Rechtswidrigkeit - nachträglich (ggf. teilweise) erstattet bekommen).
Zum Einen - und das erweist sich immer als ratsam - durch eine Vorab-Kontrolle seitens des vom Antragsteller angerufenen BfDI, der auf eine rechtmäßige Gebührenpraxis hinwirken soll/wird.

Natürlich sollte man dabei aber möglichst wissen, was nun rechtmäßig sein wird - und was nicht. Ich habe bisher noch keine Erfahrung mit der Justiziabilität dieser Kostenentscheidungen (wenn ein Nutzer schonmal einen Gebührenbescheid angefochten hat, bitte ich ihn um einen Hinweis). Aber die Bemessung wird sich anhand klarer Kriterien orientieren müssen, die dem allgemeinen IFG-Gebührenrahmen Rechnung tragen müssen (Du weist ja richtigerweise auf die VerwGebO IFG NRW hin, also grob gesagt 10 - 500 Euro), zum Anderen aber auch den Vorgaben, die sich die Behörden im HInblick auf die Ausübung dieses Ermessens gegeben haben / die ihnen gemacht wurden.
Ich habe insofern ja schon die “Handreichungen” auf Bundesebene weiter oben im Thread erwähnt. Dazu gibt es auch eine erfolgreiche FdS - IFG-Anfrage: HandreichungzurIFGGebV.pdf in Anfrage „Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): BMAS Grundsatzpapiere Jobcenter Rechtsaufsicht des Bundes“ Dort wirst Du sehen, was auf Bundesebene die Richtlinien sind (zB: 60 Euro pro Stunde Verwaltungsaufwand, wenn ein Beamter des höheren Dienst mit der Sache beschäftigt ist).
Ich gehe davon aus, dass es ähnliche Handreichungen / Richtlinien auch auf Landesebene, also auch in NRW, gibt - nur kenne ich diese nicht. Falls es sie gibt, wird dort Ähnliches geregelt sein.
Konkret heißt das bei laut Stellungnahme des Polizeipräsiums Köln vom 14.12.2020 anfallenden 2 Stunden Verwaltungsaufwand: Dies dürften dann nur 120 Euro Gebühren sein, wobei ggf. auch Auslagen in die Kalkulation von 140 Euro Eingang gefunden haben.
Ein anderer wichtiger Hinweis zu diesen Richtlinien / Handreichungen: Eine einfache Auskunft soll in der Regel (auf Bundesebene) bei einem Verwaltungsaufwand von kleiner gleich 30 Minuten gegeben sein.

An letzteres anknüpfend also folgende taktische Erwägungen:
Man sollte, wie Du es richtigerweise getan hast, daran erinnern, dass es sich um eine kostenfreie einfache Auskunft handeln dürfte und im Zweifel weniger als 30 Minuten Verwaltungsaufwand anfallen dürften. Wo diese Schwelle (laut Polizeipräsidium oder sonstiger Behörde) überschritten wird, kann ein dezenter Hinweis darauf erfolgen, was auch der BfDI in seiner Stellungnahme andeutet: Dass die spezielle Anfrage bei ordnungsgemäßer Aktenführung mit einem Verwaltungsaufwand von weniger als 30 Minuten verbunden sein dürfte. Andernfalls, so kann man ergänzen, soll eine genaue Aufschlüsselung der Kosten erfolgen zwecks Nachvollziehung des Verwaltungsaufwands.
Auch sehr gut hast Du auf deine Einbettung der Anfrage in deine ehrenamtliche Arbeit abgestellt. An der Stelle sieht leider § 2 VerwGebO IFG NRW im Gegensatz zum Bundesäquivalent keinen Kostenerlass / keine Kostenermäßigung aus Gründen des öff. Interesses vor (sondern stellt nur auf die Billigkeit ab).
Ich würde daher die Darstellung des über persönliches hinausgehenden öffentlichen Interesses dergestalt anbringen, als ich auf das allgemeine Gebührenermessen abstellen, das - insoweit besteht bundes- und länderübergreifend Einigkeit - IFG-spezifisch auszuüben ist - und bei dem auch dem Kerngedanken des IFG Rechnung getragen werden soll. Wo dann im Landes-IFG / Transparenzgesetz konkrete Anhaltspunkte für diesen trotzdem anerkannten Grundsatz des “IF-freundlich auszuübenden Gebührenermessens” fehlen, würde ich auf die entsprechenden Vorschriften (etwa § 10 II IFG Bund) hinweisen.
Daneben natürlich auf möglichst gebührenspezifische und -IF-freundliche Urteile (die ich ergänzen werde, sofern und sobald ich solche lesen werde).

PS: Wenn es in diesem Fall eine Entscheidung des Polizeipräsidiums Köln gibt, sag mir gerne Bescheid:)

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@rugk
Zunächst: Was die Hausanordnungen angeht, die du verlinkst - diese sind weniger detailiert als die schon erwähnten Handreichungen zur IFGGebV (HandreichungzurIFGGebV.pdf in Anfrage „Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS): BMAS Grundsatzpapiere Jobcenter Rechtsaufsicht des Bundes“ - FragDenStaat), die auf Bundesebene ressortübergreifend gelten (irgendwo in der zugrunde liegenden Anfrage des Nutzers hatte ich gelesen, dass die Arbeitsgruppe, die die Handreichung erstellte, sogar teils aus dem BMI selbst stammte). Kurzum: In der gerade verlinkten Handreichung wirst Du detailliertere Vorgaben insbesondere in punkto Stundensatz etc. lesen.

Was den von Dir erwähnten Thread insbesondere zu den Gebühren bei Drittbeteiligung angeht:
Erstmal danke für diesen Link, den dort beschriebenen Verfahren konnte ich einige interessante Informationen entnehmen.
Was konkret deinen dortigen Beitrag Hilfe beim Umgang mit Drittbeteiligung und Gebühren - #2 von rugk angeht: Du hast dem Nutzer da einen guten Überblick über Kostenfragen gegeben. Was den Abschnitt über Drittbeteiligung betrifft:

> Bzgl. Drittbeteiligung allgemein: Warum die Behörde nun eine Drittbeteiligung wünscht? Normalerweise wenn Geschäftsgeheimnisse oder ähnliches nach §6 IFG betroffen sind. Siehe den weit gehaltenen § 8 IFG.
Warum das nun in dem Fall macht, weiß nur die Behörde. Du kannst sie also auch in diesem Fall einfach fragen, warum das hier geschieht – das hat noch nie geschadet.
Auch hier ist dies wieder Verhandlungssache. Du könntest zB (evt. danach) erklären, dass du erlaubst, bestimmte Informationen (je nachdem, warum die Drittbeteiligung betrifft) zu schwärzen, also bspw. personenbezogene Daten (die auf jeden Fall!) oder Geschäftsgeheimnisse.
Oder wenn du lieber dagegen argumentieren möchtest, dich auf ein Urteil wie das VG Berlin 2 K 1.15 beziehen, was FragDenStaat zusammen fasst mit „auf Drittbeteiligung kann verzichtet werden”.<

Aus gebührenrechtlicher Sicht ist das Urteil des VG Berlin in punkto “Kosten bei Drittbeteiligung” nicht relevant - denn dort hielt das VG die Drittbeteiligung für nicht notwendig, weil man vorab zu dem Schluss kam, dass die Abwägung der Interessen zugunsten des Antragstellers ausfalle. Insofern unterscheidet sich die dem Urteil zugrunde liegende Konstellation von der Frage, inwiefern der Antragsteller - aus “gebührentaktischer” Sicht - bei voraussichtlicher Berührung der (rechtlichen) Interessen Dritter die möglichen Kosten einer Drittbeteiligung umgehen kann - indem er sich mit einer Schwärzung solcher Daten einverstanden erklärt (die ohnehin im Regelfall weniger von seinem Informationsbegehren umfasst sein dürften). Nun ist die mögliche Berührung der Interessen Dritter potentiell vielfältig (wie Du dort auch erwähnst, geht es nicht nur um § 5 IFG, sondern eben auch um § 6 etwa). Soweit aber eine Drittbeteiligung nur zur Klärung der Frage durchgeführt werden müsste, ob die Dritten mit der Veröffentlichung der in § 5 aufgezählten Daten einverstanden sind, kann jedenfalls der Antragsteller vorab um Schwärzung dieser Namen bitten - um einem Drittbeteiligungsverfahren aus dem Weg zu gehen.
Die dem von dir zitierten Thread zugrunde liegende Anfrage (Stellungnahme der Deutschen Bahn bzgl. der Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung - FragDenStaat) ist hierfür ein gutes Beispiel, denke ich: Denn in der dann letztlich dem ASteller zur Verfügung gestellten Stellungnahme (stellungnahme.pdf in Anfrage „Stellungnahme der Deutschen Bahn bzgl. der Verordnung zur Bereinigung der Eisenbahn-Verkehrsordnung“ - FragDenStaat) sieht man, dass sich die Schwärzung auf ganz wenige Stellen beschränkte.

Kurzum: Gebührentaktisch gut ist in solchen Fällen - also bei voraussichtlicher Drittbeteiligungspflicht nur wegen § 5 IFG (personenbezogene Daten) - sich mit der Schwärzung solcher Daten vorab einverstanden zu erklären. Denn: Eine solche Schwärzung dürfte weniger Verwaltungsaufwand und damit weniger Kosten auslösen als die Drittbeteiligung selbst.

Was die Korrespondenz mit der JVA im Rahmen der [deiner Anfrage zur Satzung der Gefangeneninteressenvertretung) angeht:
Man merkt, dass deren Antwort aus einem Knast kommt…:wink:
Im Ernst:
Ich habe mich tatsächlich mit dem Berliner IFG noch kaum auseinandergesetz (jetzt gerade erst überblicksmäßig). Mein Blick in die Kostenvorschrift des § 16 hat mir aber nahegelegt, dass man als Antragsteller, der eine elektronische Übersendung eines Dokuments begehrt, auf § 13 Abs. 6 rekurrieren kann (jedenfalls dann, wenn das begehrte Dokument bei der Behörde schon irgendwo auf einem Datenträger elektronisch vorhanden ist - wovon in den meisten Fällen auszugehen sein dürfte)

§ 13 Abs. 6 IFG:
(6) Sofern die Einsicht von Daten begehrt wird, die auf Magnetbändern oder anderen Datenträgern der automatischen Datenverarbeitung gespeichert sind, ist dem Antragsteller oder der Antragstellerin ein lesbarer Ausdruck und auf Antrag eine elektronische Kopie zu überlassen.<
Ich denke, man könnte hier - auch aus kostentechnischer Sicht - auf eine elektronische Übersendung hinwirken.

Im Übrigen scheinen die Vorschriften in Berlin in der Tat alles andere als bürgerfreundlich. Daher ja auch die Initiative zu einem neuen Transparenzgesetz, die auch die OKF maßgeblich unterstützt.
Zugegeben, ich habe das Berliner Gesetz über Verwaltungsgebühren (von 1957!) und die Berliner Verwaltungsgebührenordnung noch nicht studiert (nur im Rahmen des Studiums mal ganz am Rande) - aber: der pauschale Verweis darauf in § 16 Berliner IFG ist natürlich vollkommen unzureichend.

PS:
Wenn Du / Ihr noch weitere Fälle aus Berlin habt, schickt sie mir sehr gerne zu (wenn es solche ohne gebührenrechtlichen Schwerpunkt, aber für Euch von übergeornetem Interesse sind, dann am besten zunächst in einer privaten Nachricht - um den Thread hier themabezogen zu halten - ich überlege dann anschließend, was ich damit mache)

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@LanMarc77
zunächst antworte ich mal auf Deinen letzten Beitrag, bevor ich zu den gebührenthematischen Einzelfällen Stellung nehme.

In der Tat bin auch ich darüber verwundert - es ist interessant und schön zu sehen, wie doch das Denken disziplinübergreifend auf den gleichen Fundamenten basiert. Doch gerade zwischen der IT-Welt (die ich leider noch zu wenig kenne) und der Juristerei bestehen nicht vermutete Ähnlichkeiten - denn auch hinter der Letzteren stecken vom Prinzip her einfache binäre Codes: rechtmäßig/rechtswidrig (im besten Fall dahinter steckend, doch strukturell bedingt hintanstehend: gerecht/ungerecht). Auch Entscheidungsbäume, so wenig der Jurist diese in seiner Ausbildung visualisiert, stellen die eigentliche Methodik dar. Erst in den unter(st)en Zweigen des Entscheidungsbaums spielt die (interessante) Musik - solche Musik eben, die auch ein “Nichtjurist” (der sympathischere der beiden Begriffe) versteht. Dort finden die “Abwägungsgefechte” statt, die - im besten Fall - die Gesellschaft voranbringen. Was lernt also der Jurist? Er lernt im Grunde in der Ausbildung nur die Zweige und Verzweigungen kennen, in diesem Wirrwarr verwirrt er den interessierten Laien zusätzlich durch sein Juristen- (und in diesem Fall auch Verwaltungs-)sprech. Wo sich nun der Laie im Dickicht verliert, macht sich nun der Jurist zunutze, dass er durch seine unverständlichen Begriffe vielem den Schleier von Komplexität auflegt. Zugegeben: Etwas kritisch gedacht;) man lernt in der Tat strukturelles Denken.
Was ich aber eigentlich sagen will: Eben jene Abwägungsprozesse, an denen - aus demokratietheoretischer Sicht - möglichst viele sollten teilnehmen können, scheinen dem Laien oft versperrt zu sein.
Und ich glaube - nicht zuletzt aufgrund der methodischen Gemeinsamkeiten, vor allem aber aufgrund der Nähe und dem überlegenen Wissen von IT(lern) zu Informationskanälen und den Möglichkeiten von “Open Data” - dass die Arbeit an dieser Schnittstelle (nennen wir sie Recht, IT, Verwaltung) ein enormes Entwicklungspotenzial in punkto Demokratisierung der Gesellschaft hat.
(Eigentlich wollte ich nur zu den ersten beiden Sätzen kurz Stellung nehmen, aber Du weißt ja, wie das mit dem Zitat von Blaise Pascal ist…;))

Was den Rest angeht:
Du kannst sehr wohl auf einen Kostenvoranschlag hinwirken… Es wird auch oft / in den meisten Fällen funktionieren, eine solche Einschätzung zu bekommen (so legen es meine selektiven Lektüren der Tätigkeitsberichte der BfDI s deutlich nahe). Es besteht im Zweifel nur kein Rechtsanspruch auf eine genaue Bezifferung. Wie man dies - an dieser Stelle auch gerne textbausteinmäßig - am besten vorformuliert, darüber werde ich mir noch Gedanken machen, wenn ich die erste Sichtung der Einzelfälle beendet habe - und anschließend ggf. eine Ergänzung des weitläufigen FdS-Textbausteins vorschlagen. Aber im Grunde ist der schon gut.

Zum Punkt “Was berechnet werden darf”:
Dein Beispiel mit dem Seehotel ist etwas fernliegend:D und im Ernst: Wenn Du dir mal die von mir weiter oben die von mir verlinkte https://fragdenstaat.de/anfrage/bundesministerium-fur-arbeit-und-soziales-bmas-bmas-grundsatzpapiere-jobcenter-rechtsaufsicht-des-bundes/41088/anhang/HandreichungzurIFGGebV.pdf durchliest, wirst Du eben sehen, woran sich konkret der Begriff “Verwaltungsaufwand” gebührenrechtlich orientiert: An der Multiplikation von zur Informationsbereitstellung verwendeten Zeiteinheiten mit dem Stundensatz des damit betrauten Behördenmitarbeiters.
Solche Handreichung vermute ich, wie gesagt, auch in Länderbehörden, jedenfalls aber ganz sicher eine Orientierung an solcher Multiplikation wie oben genannt (nur in den seltensten Fällen wird eine Behörde eine Zahl willkürlich aus der Luft greifen, insoweit kannst Du nach meinem Eindruck - ich habe selbst mal im Rahmen des Referendariats in der Verwaltung gearbeitet - der deutschen sehr am geltenden Recht orientierten Behördenpraxis trauen. Wo Du dies trotzdem nicht ganz tut, könntest Du - wie gesagt - auch den Gebührenbescheid überprüfen lassen).

Nur zur Klarstellung: Die Gebührenpraxis ist bei weitem nicht IF-freundlich. Doch liegt dies in erster Linie an den Gesetzen selbst, nicht an ihrer Handhabung.
An dieser Stelle möchte ich auf einen Punkt hinweisen, den ich noch nicht erwähnt habe: Ich arbeite auch ehrenamtlich bei Transparency International in der Arbeitsgruppe “Transparente Verwaltung”. TI verfolgt den Ansatz, bessere Gesetze auf den Weg zu bringen - in diesem “Superwahljahr” besonders wichtig. In dem von unserer Arbeitsgruppe bei TI gerade in der Redaktion begriffenen Positionspapier sollen ein paar Kernforderungen formuliert werden, mit denen man dann an die sich auf Bundes- bzw. Landesebene bildenden Koalitionen herantritt (in der Vergangenheit wohl schon das Ein oder andere Mal durchaus erfolgreich - ich bin allerdings erst seit etwa 5 Wochen dabei).
Kurzum zu diesem Punkt: Grund dafür, diesen Thread zu eröffnen, war auch die Idee, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, wie IFG-Nutzer dieses die Gebührenproblematik wahrnehmen - insbesondere natürlich erfahrene Antragsteller wie Du / wie Ihr, die ihr Euch im OKF-Forum darüber austauscht. Denn ggf. könnte man die Gebührenthematik im Rahmen dieser Positionspapiere priorisieren, um auf eine entsprechende Gesetzesänderung hinzuwirken.

Aber nochmal zurück zu deiner Frage nach dem verhältnismäßigen Verwaltungsaufwand: Orientiert sich also die Gebührenfrage in erster Linie am Verwaltungsaufwand in zeitlicher Hinsicht, stellt sich natürlich die Frage, ob - meistens stellts sich die Frage im Nachhinein - denn wirklich diese Zeit hätte aufgewandt werden müssen, wenn man über eine ordnungsgemäße Aktenführung etc. verfügte. Dies sind allerdings dann Fragen, die die mir noch nicht vertrauten Bereiche “Open and E-Government” betreffen. Perspektivisch lassen sich natürlich durch flächendeckendes E-Government die Gebühren bei IFG - Anfragen drastisch reduzieren.

Was den Schoch angeht: Damit ist der bei “beck-online” (einer juristischen Datenbank mit vielen online verfügbaren Kommentaren) verfügbare Kommentar von Schoch zum IFG gemeint - leider ist der aber nicht allgemein zugänglich (ich habe das Glück, einen Account mit jemandem zu teilen).

In einem weiteren Beitrag dann zu Deinen Einzelfällen, @Lanmarc77

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Einschätzung zu einzelnen IFG-Antragen mit bestimmten Gebührenproblemen

@LanMarc77

Zunächst zum Fall bereits erwähnten Fall “Mitglieds- Antragsunterlagen HIS eG”:
Nach dem bisher Gesagten in diesem Thread wirst Du zunächst sehen, dass in der Tat die Möglichkeit nach einem detaillierten Kostenvoranschlag im Vorfeld nicht besteht - nicht in der präzisen Weise jedenfalls, wie Du es vor Augen hattest. Insofern dürfte der Beamte dort recht gehabt haben, darauf hinzuweisen, dass die Mitteilung (etwa 50 Euro) durchaus ausreichen kann. Immerhin ist - im Gegensatz zu dem in der Tat absurden Klagefall, in dem noch nicht einmal eine anständige, außerdem noch widersprüchliche Antwort auf die eigentliche Anfrage erfolgte - niemand losgeprescht, ohne das OK des Antragstellers abzuwarten.
Was die Höhe der Gebühr angeht: Leider gibt es den Passus, nach dem eine einfache Auskunft kostenfrei ergeht, so im AIG Brandeburgs (§ 10) nicht. Auch die dazugehörende Gebührenverordnung sieht für einfache Anfragen eine Rahmengebühr von 0 - 100 Euro vor.
Unbenommen ist allerdings die Möglichkeit, nach einer erfolgten Auskunft gegen die Erhebung einer Gebühr vorzugehen, die nicht aufgeschlüsselt wird und die einem zu hoch erscheint.
An dieser Stelle bleibt abzuwarten, was der LfDI hier sagen wird - bzw. wie er vermitteln wird. Eine Frage habe ich an Dich: Welche Anwendungshinweise meinst Du in deinem Schreiben an den LfDI:

  1. Fachkenntnis der bearbeitenden Person
    Die Hochschule begründet die Erhebung von Kosten damit, dass die Informationen der bearbeitenden Person nicht vorliegen und erst ermittelt und ausgewertet werden müssen.
    In Ihren Anwendungshinweisen gehen Sie genau auf diesen Fall ein und legen einen fiktiven Regelfall zugrunde, bei dem die bearbeitende Person bereits in die Materie eingearbeitet ist. Auch eine unzureichende Form der Archivierung oder Trennung personenbezogener Daten sehen Sie als nicht umlagefähig an.<.
    Kannst Du mir die verlinken?

Was deinen aktuellen Klagefall angeht, werde ich zu einem späteren Zeitpunkt Stellung dazu nehmen - angesichts der mittlerweile erfolgten Auskunftserteilung werde ich mir deinen Klageschriftsatz (bisher noch nicht geschehen) durchlesen und überlegen, ob ein Festhalten in dieser Form da Sinn macht (vor dem HIntergrund, dass Gebühren in Brandenburg tatsächlich auch für einfache Auskünfte verlangt werden können).

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Hi @alvaro.zoder,
mal wieder Dank für Deine Worte.
Bei dem Was für Kosten, ist mir vor allem wichtig zu wissen, ob die Rechtsabwägungen, ob die Information freigegeben werden darf, mit kalkuliert werden dürfen. Das lese ich hier auf Seite 12 ja anders. So grundsätzlich kann ich es mir aber vorstellen. Aber auch hier wäre ja nur verhältnismäßig, was auch ein bereits in der Materie Sachkundiger brauchen würde? Also für mein Beispiel antworten 300+ Hochschulen kostenfrei und eine eben nicht und braucht 2h Abwägezeit. Das kann doch nicht mehr verhältnismäßig sein? Besonders vor dem Hintergrund, dass die ja Deauthpakete einsetzen, also wissen müssen, was das technisch ist und auch eine Rechtsabwägung der Nutzung durchgeführt haben müss(t)en.
Und dann wüsste ich gern noch mein Argument mit der Außenwirkung. Ist das denn nun wirklich nur dass, was ich dann bekomme und was unzweifelhaft durchgeführt wurde?
Ich glaube hier lesen auch einige mit, die beck-online Zugang haben. So haben viele Hochschulen einen Zugang für alle ihre Mitglieder. Für die wären die Links bestimmt hilfreich.
LG

Hello again @alvaro.zoder,
:slight_smile:
zu den Fällen.
Das es rechtlich einen Unterschied zwischen Kostenvoranschlag und Kostenschätzung gibt, habe ich ja nun gelernt. Das war mir zu dem Zeitpunkt noch nicht ganz klar. Da wäre mal spannend, was ich dann bei einer Kostenschätzung überhaupt für rechtlich verbindlich annehmen kann. Vermutlich nur, dass wenn es mehr wird, ich informiert werde?
Bei der HIS Anfrage ist es wie auch bei anderen. Vorläufig zustimmen und dann gerichtlich prüfen lassen. Es geht um 2-3 Seiten ohne Schwärzungsnotwendigkeit, da alle Beteiligten in ihrer Funktion als Amtsträger handeln. 50€ habe ich mal ausgerechnet entsprechen 6 Seiten Text, sofern man nach dem bekannten Urteil geht und einen linearen Rechenansatz wählt.
Den absurden Klagefall kannst Du erstmal getrost vergessen. Da ist unser Forschungsprojekt ja schon mit Hilfe von FdS drann.
Zu meinem aktuellen Klagefall kann ich noch sagen, dass ich die Klage erweitert habe auf Auskunftserteilung und nicht nur auf den Bescheid. Da hatte die Hochschule zu erkennen gegeben nur den Gebührenbescheid (quasi ein Kostenvorschuss) ausstellen zu wollen, daher habe ich das angepasst. Das haben die dann auch tatsächlich nur gemacht, was ja aus dem Bescheid implizit hervorgeht.
Und in Brandenburg geht der Gebührenrahmen bei 0 los. Das interpretiere ich und die LDA so, dass der Gesetzgeber explitzit kostenfreie Auskünfte vorgesehen hatte. Also ein Rechtsanspruch darauf besteht, auch wenn die Kriterien dafür natürlich nicht klar sind. Hier hat die LDA das alles als Anwendungshinweise niedergeschrieben. Und hier merkt die LDA selbst an, dass der Text überarbeitungwürdig wäre. Aber die haben eben auch nicht schlecht zu tun.
LG

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Hi @LanMarc77
Was die Rechtsabwägungen angeht: Diese dürfen kalkuliert werden. Auf der von dir zitierten Seite 12 zählt dies unter “Sichtung und Prüfung der Unterlagen”. Der Tatsache, dass - wovon Du im Kern richtigerweise ausgehst - rechtliche Prüfungen nur insofern rechtmäßig Gegenstand des gebührenrechtliche relevanten Verwaltungsaufwands sein sollten, als sie das “spontane Wissen” eines Fachmanns überschreiten, trägt - auf der Seite 12 bleibend - der Umstand Rechnung, dass “Auführliche Literaturrecherchen” nicht zu berücksichten sein sollen, die die Ausnahmegründe und deren Reichweite betreffen (das ist ja der Kern der rechtlichen Prüfung). Insofern sind diese behördeninternen Vorgaben verhältnismäßig bürgerfreundliche, wie mir scheint - denn, so bisher mein Eindruck, bei der Bemessung der Reichweite des berücksichtigungsfähigen Verwaltungsaufwands billigt die Rechtsprechung den Behörden eine standardisierte / typisierende Kalkulation zu (was für mich im Grunde impliziert, dass so gut wie noch nie eine gebührenrechtliche Nachprüfung durch Gerichte dergestalt erfolgte, dass die einzelnen Rechnungsposten der Kalkulation mit Argus Augen betrachtet wurden, geschweige denn moniert worden sind.). Gerichte haben die Behörden in der Vergangenheit eher dazu angehalten, Kriterien wie die auf S. 12 für die Ausübung des Gebührenermessens zu entwickeln (Beispiel für ein Urteil in diese Richtung: UB Hagen: Zugang zu lizenzierten Angeboten der Universitätsbibliothek Hagen).
Kurzum: Deine Frage geht mir eher in die Richtung, die in meinen Augen noch nicht so durch Rechtsprechung überprüft worden ist: Wie weit können Recherchen zu Rechtlichen Fragen gebührenrechtlich berücksichtigt werden? Nun, das wird ein Gericht nur schwer präzise überprüfen können - und ich gehe nicht davon aus, dass sie sich an der Stelle positionieren werden.
Das heißt indes nicht, dass eine Gebührenkalkkulation in punkto “Was darf zum Verwaltungsaufwand gezählt werden” gar nicht justiziabel ist. Die Behörde wird hier eine Darlegungslast haben, wenn von Seiten des Antragsstellers die Berechnung des Verwaltungsaufwands in Frage gestellt wird. In deinem Fall und auch dem Fall, in dem Du zu den WLAN-Netzen und deren Störpotential für andere WLAN-Netze fragst: Ich könnte mir gut vorstellen, dass Du dort, wo Du richtigerweise darauf hinweist, dass eine Information ohne Weiteres und schnell erfragt werden kann, mit solcher Argumentation eine Kostenentscheidung kippen kannst - zumal wenn Du auf die 200 Fälle verweisen kannst, in denen die Auskunft einfach erteilt wurde.
Denn: Eine solche ineffiziente Informationsbeschaffung dürfte genau unter dem firmieren, was auf S. 12 (allerdings auf Bundesebene, ebensolche Hinweise / Handreichungen in Brandenburg gilt es zu finden) unter dem gebührentechnisch nicht Berücksichtigungsfähigen aufgezählt ist:

Erhöhter Aufwand, der durch einen Bearbeiterwechsel, mangelhafte eigene Organisation oder schlechte Auffindbarkeit der Information entstanden ist<

Hier ein paar Links zu den Passagen in den Kommentaren, die ich dazu konsultiert habe:
Schoch: UB Hagen: Zugang zu lizenzierten Angeboten der Universitätsbibliothek Hagen (Rn. 20 , Rn. 23 und Umfeld)
BeckOK: UB Hagen: Zugang zu lizenzierten Angeboten der Universitätsbibliothek Hagen (insbesondere Rn. 7) - ich weise darauf hin, dass leider manchmal die Links zu den zitierten Urteilen nicht zum wirklich gemeinten Urteil führen.

Nun zum Punkt Außenwirkung:
Soweit ich lesen konnte, handelt es sich um einen allgemeinen gebührenrechtlichen Grundsatz, der in § 3 Abs. 1 (am Ende) BGebG normiert ist und im Kontext der Begriffsdefinition “individuell zurechenbare öffentliche Leistung steht”. Ein Blick in die Gesetzesbegründung zu Absatz 1 (BT-Drs. 17/10422 S. 94) hilft weiter:

Zu Absatz 1
In Absatz 1 wird der Begriff der öffentlichen Leistung näher bestimmt. Dieser umfasst – in einzelnen Fällen auch über die bisherigen Amtshandlungen hinaus – auch die Zulas- sung von Nutzungen öffentlicher Einrichtungen, Überwachungsmaßnahmen, Prüfungen und Untersuchungen sowie sonstige Leistungen, die im Rahmen einer öffentlich-rechtli- chen Verwaltungstätigkeit erbracht werden.
Nach Absatz 1 kann eine Gebührenpflicht nur begründet werden, wenn die Maßnahmen Außenwirkung haben. Dies kann beispielsweise dann bejaht werden, wenn der Zweck einer Überwachungsmaßnahme, Prüfung oder Untersuchung darin besteht, dass behördliche Maßnahmen, wie die Anordnung von Handlungs- und Unterlassungsverfügungen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit (z. B. der Überprüfung des betriebssicheren und regelkonformen Zu- stands von Anlagen, Anknüpfen an die dauernde Pflichten- stellung eines Inhabers einer gefährlichen Sache oder Anlage) oder Auflagen sowie Verbote im Genehmigungsver- fahren erlassen werden können.
Überwachungsmaßnahmen, Prüfungen oder sonstige Unter- suchungen haben dagegen keine Außenwirkung, wenn sie ausschließlich zum Zweck der allgemeinen Informationsgewinnung, statistischen Zwecken oder zur Erfüllung eigener behördlicher Berichtspflichten erfolgen.<

An der Stelle könnte man zunächst aufhorchen: Das, was zur Außenwirkung geschrieben steht, hat ja mehr auf § 3 Nr. 3 BGebG ab - und auf sog. belastende Bescheide, also Verwaltungsakte, die dem Bürger eine Handlungspflicht (oder Unterlassenspflicht) auferlegen.
Außenwirkung dürfte aber IFG-spezifisch insofern ausgelegt werden, dass das gesamte IFG-Verwaltungsverfahren auf Außenwirkung, nämlich auf einen justiziablen Bescheid, gerichtet ist - und dass Handlungen, insofern sie zur Erstellung des Bescheids notwendig und zweckmäßig sind, Außenwirkung entfalten (wäre etwa nicht der Fall bei völlig fernliegenden Recherchen zu einer letztlich nicht bestehenden Ausnahme).

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Ich möchte jetzt nicht zu sehr off-topic kommen aber beim Klima-Gebäude-Check verweist FdS übrigens auf das EGovG. Das hat jetzt vlt. weniger mit Gebühren zu tun, sollte man also lieber in dem von mir eben verlinkten anderen Forenthread besprechen, falls da Bedarf ist. (Es ist ja best-practise Themen in den Forenthreads jeweils möglichst getrennt zu bearbeiten.) Aber es gibt da durchaus Überschneidungen zwischen IFG und EGovG (wie es scheint).

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ein kleiner Hinweis an dieser Stelle:
Judith vom FdS - Team hat netterweise unsere gemeinsamen Erkenntnisse auf dem Gebiet der Gebühren auch auf der FdS - Seite übersichtlich gesammelt: Gebühren beim Informationsfreiheitsgesetz - FragDenStaat
Ich hoffe, dass wir mit diesem Thread und den Hinweisen auf der FdS - Seite die Nutzer erreichen können, die Gebührenprobleme haben (ich sehe immer wieder neue Threads, wo eine Gebührenproblematik thematisiert wird. Im nächsten Beitrag wird ein solcher Thread [Stuttgart und die Gebühren für IFG-Anfragen] aufgegriffen, um speziell auf das IFG-Gebührenrechts Baden-Württembergs und die Handhabung in der Landeshauptstadt Stuttgart einzugehen).

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Ich folge einer Anfrage, wo es auch eine Gebührenforderung und ein paar Unklarheiten wegen der Dokumente gibt (Smudo behauptet die Prüfung bei der LDI Thüringen ist abgeschlossen, der LDI behauptet das Verfahren läuft noch…). Die Person wurde dadurch wohl massiv enttäuscht und hat das Vertrauen in den LDI womöglich verloren, die Antwort fällt dementsprechend aus.

Ich persönlich finde die Frage, ob ein Drittbeteiligungsverfahren allein schon Gebührenpflichtig ist, spannend, welches im vorliegenden Fall vermutlich einen erheblichen Teil der Gebühren ausmachen dürfte.

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Gebührenerlass zur Vermeidung sozialer Härten

Ich hatte hier vor ein paar Monaten mal ein paar Tipps für eine Anfrage mitgelesen (Behörde wollte 1000 Euro…), daraufhin meine Anfrage eingeschränkt und dagegen argumentiert (Gebühr reduziert auf 560 Euro) und dabei auch auf § 2 VerwGebO IFG NRW hingewiesen und (versuchsweise) darum gebeten, mir die Gebühr zur Vermeidung sozialer Härten zu reduzieren, weil ich Bafög-berechtigt bin. Überraschenderweise hat die Behörde jetzt zugesagt, mir die Auskunft deswegen jetzt gebührenfrei zu erteilen!

Ich habe mal ein neues Thema aufgemacht weil mich die Sache noch weitergehend interessiert, aber vielleicht ist das ja auch als Option zur Gebührenreduzierung/erlass geeignet, die @alvaro.zoder in seinem super Thread noch nicht drin hat :slight_smile:
Inwiefern das systematisch innerhalb und außerhalb von NRW funktionieren kann habe ich auch noch nicht ganz raus…

Freu mich auf eure Gedanken dazu!
LG

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Hallo,

konkret kann ich zur Gebührengestaltung bei der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung folgendes berichten:

ich habe eine Anfrage gestellt, die von Seiten der BLE als UIG-Anfrage interpretiert wurde. Im Gebühren- und Auslagenbescheid werden für die erbrachte Leistung 3,00 Zeitstunden für einen Tarifbeschäftigten der Entgeltgruppe E 9b - E 12 (Personal- und Sachkostenensatz 82,30 €/h) und 1,50 Zeitstunden für eine Beamtin/ einen Beamten der Besoldungsgruppe A 12 (Personal- und Sachkostensatz 80,19 €/h) berechnet.
Summe: 367,19 € für eine Auskunft mit mäßigem Informationsgehalt.

Wie sind eure Erfahrungen?

Edit: Habe mich noch ein bisschen eingelesen und bin mir nicht sicher, ob es überhaupt zulässig ist, den “Sachkostensatz” in Rechnung zu stellen. Weiß da jemand mehr dazu?

Zunächst einmal hallo und willkommen im FragDenStaat/OKFN-Forum. :wave:

Am besten fragst du das in einem neuen Thread, denn hier unten an den alten Thread dich anzuhängen, lässt deine neue Frage zu einem neuen Thema mehr oder weniger eher untergehen wohl.

Außerdem wäre es gut, wenn du deine Anfrage hier verlinken könntest. Es ist immer gut für eine Einschätzung des Falls den Originaltext der Behörde lesen zu können. (Nebeneffekt: evt. Interessierte könnten dem Fall dann auch auf FdS folgen.)

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