@alvaro.zoder
Ach ich finde das so großartig, noch einen Sparringspartner im Forum zu haben. Vielen vielen Dank. Ich mag lange und umfangreiche Posts. Schon 1656 soll Blaise Pascal geschrieben haben: “Ich habe den gegenwärtigen Brief aus keiner andern Ursach so lang gemacht, als weil ich nicht Zeit hatte, ihn kürzer zu machen.”
In dem Sinne:
Sprache/Dialog/Textbausteine:
Da habe ich auch schon drüber nachgedacht. Es gab eine einzige Hochschule, die meine Art der Fragestellung als unangemessen empfand und angab nur deswegen nicht geantwortet zu haben (die waren aber auch nicht auskunftspflichtig, da privat).
Ich versuche mich immer in Gewaltfreier Kommunikation nach Marshall Rosenberg, aber als (imperfekter) Mensch gelingt mir das nicht immer so, wie ich es mir wünschen würde. Besonders wenn mich die Antworten einiger Behörden im Kern meiner Überzeugungen erschüttern. Das gelingt mir in der Beratung anderer immer viel besser .
In dem Sinne habe ich auch schon über die Textbausteine nachgedacht. Im Konzept der GFK würde ich diese als “Wolfssprache” einstufen. Beispielhaft mal der Erinnerungstext:
“Meine Informationsfreiheitsanfrage XXX vom XXX wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um XXX Tage überschritten.
Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage.”
In GFK würde ich das so formulieren:
“Für meine Informationsfreiheitsanfrage XXX vom XXX konnte ich noch keine Antwort von Ihnen verzeichnen. Ich schreibe Ihnen, da die gesetzliche Frist für eine Antwort meiner Rechnung nach um XXX Tage überschritten ist und ich mich darüber wundere. Ich möchte Sie bitten mich über den Stand meiner Anfrage zu informieren.”
Wenn FdS eine Überarbeitung für sinnvoll hält und ich was helfen kann, dann mal eine Mail an mich.
Eigene Motivation:
Ich kann mir gut vorstellen, dass die Darstellung der eigenen Motivation bei einer vielleicht auch nicht alltäglichen oder spannenden Frage durchaus den Menschen auf der anderen Seite “gewogen” stimmt. (Ist das dann schon Gehirne hacken?)
Ich sehe aber auch das Urteil des BVerwG. Danach können die Behörden den Aufwand nun recht schlicht abrechnen. In den “schwierigen” Fällen werden sie das wohl auch tun. In meinem Klagefall wird die Behörde in der Kommunikation mit dem Gericht nicht müde auf dieses Urteil zu verweisen auch mit Auslegungen, die sich so für mich nicht daraus ableiten lassen.
Kostenvoranschlag:
Alle von Dir genannten Grundlagen sind mir auch so bekannt. Die Probleme bestehen “nur” in der Strenge des Auslegens. Es scheint mir einen Unterschied zwischen Kostenvoranschlag und Kostenschätzung zu geben?
Nehmen wir an (bzw. so stellt es sich mir hier dar), ich stelle nochmal explizit klar, dass ich einen Kostenvoranschlag möchte, kann die Behörde dann einfach sagen, mache ich nicht und lehnt alles ab, oder hat sie im Rahmen von §25 VwGO schon noch mehr Pflichten beim Antrag zu unterstützen? Da böte sich der Behörde ja an mal anzubieten, was kostenlos ginge und was mehr Arbeit machen würde.
Und wie in dem Fall gibt die Behörde ja trotzdem eine Kostenschätzung heraus. Dann muss diese doch auch begründet sein und darf nicht nur deswegen so sein, weil es die Mitte eines Gebührenrahmens ist? Immerhin legt sich die Behörde ja schon auf eine Tarifstelle fest und nimmt eine Klassifizierung der Fallkomplexität vor. Hier auf Seite 59 lese ich das so, dass schon umfangreich begründet und dargelegt werden muss.
Ein Kostenvorschuss ist meinen Recherchen nach übrigens regelmäßig nicht einzufordern und damit rechtswidrig (hier und hier).
Was darf überhaupt berechnet werden?
Dazu habe ich hier ab Seite 11 eine der wenigen konkreten Hinweise gefunden. Etwas abstrakter aber in die gleiche Richtung weisend macht es die LDA Brandenburg hier ab Seite 75.
In dem bereits erwähnten Fall steht die Behörde auf dem Standpunkt, sobald jemand auch nur irgendwas macht entstehen schon Gebühren. Genau das lese ich aus den Quellen anders. Hier im besonderen die Annahme eines fiktiven Regelfalls eines bereits in der Sache kundigen Bearbeitenden. Ebenso die Frage von Gebühren für internen Besprechungen, wofür im BMZ keine Gebühren verlangt werden sollen. Es gibt tatsächlich einen Fall, da besteht die Auskunft aus 3 Sätzen, wofür die Hochschule 500€ haben möchte (Wir ignorieren mal hier den für mich schwerer wiegenden Aspekt der Missachtung, dass die Petentin über die Kosten vorher informiert werden wollte).
Hier frage ich mal nach um Deine Einschätzung in dem für mich aktuell sehr spannenden Klagefall nach der gebührenpflichtigen “Amtshandlung”. In Ermangelung dessen, dass ich bei den Ländern keine Information gefunden habe, nehme ich mal die Definition des Bundesgebührengesetzes. Nach dem können für Amtshandlungen (wie sie in den IFGen der Länder auch immer genannt werden) nur Gebühren für öffentlich individuell zurechenbare Leistungen verlangt werden, die auch Außenwirkung haben. Nun sehe ich das bei internen Besprechungen, persönlicher Weiterbildung oder auch der Ablehnung einer Informationen im Rahmen des rechtlichen Abwägungsprozesses gerade nicht. Als Bürger oder Gericht kann ich das ja auch so schlecht nachprüfen. Die Außenwirkung besteht doch dann ausschließlich aus dem was ich sehen kann/bekomme und dem, was unzweifelhaft zu dessen Herstellung notwendig war. Ich denke diese Frage ist einer der Problempunkte der Gebührenerhebung für alle Seiten. Bei Dir lese ich aber, dass die Rechtsprüfung im Sinne der Abwägung ob ich die Information herausgeben darf abrechenbar ist. Ist denn die unter der Annahme ein bereits Sachkundiger prüft das, nicht immer nur 5 Minuten?
Meine Erfahrungen:
Ich habe inzwischen mehr als 300 Anfragen “auf dem Buckel”. Bis auf zwei Ausnahmen habe ich die Gebühren, die erhoben wurden immer nachvollziehen können und auch bezahlt, sofern ich auf die Information scharf war. In allen diesen Fällen haben die das vorher angekündigt und es war Arbeit für das schwärzen personenbezogener Daten von Schriftverkehr mit der Behörde. Da würde ich auch nicht erwarten, dass die das getrennt ablegen.
@fnord
Bei dieser Anfrage sieht es ja wenigstens so aus, als wäre die Landesbeauftragte drauf angesprungen. Ich vermute mal, dass eine Untätigkeitsklage wenig Erfolg gehabt hätte, weil die Behörde ja eine Schätzung angegeben hat. Ob die nun besser begründet werden muss will ich ja auch wissen. Ansonsten bleibt vermutlich nur die vorläufige Akzeptanz unter Hinweis der Prüfung der Rechtmäßigkeit gegenüber der Behörde. Dann hat die ihr Go und Du hast nicht direkt diesem Betrag zugesagt.
LG