§80 VwGO (2) Satz 1, aufschiebende Wirkung

Hallo zusammen,
mich hatte es zwischenzeitlich mal mit der obigen Sache erwischt, ich konnte es aber lösen, ohne direkt darauf einzugehen, weil andere rechtliche Dinge schwerer wogen.
Wie sieht es denn aus, wenn Gebühren nach der Gebührenordnung des (Landes)IFG erhoben werden? Entfällt dort die aufschiebende Wirkung eines Widerspruches, weil es sich dabei um eben solche öffentlichen Abgaben und Gebühren handelt?
Ich habe in den Anwendungshinweisen MV-L Seite 92 gefunden, dass keine aufschiebende Wirkung gesehen wird, aber trotzdem werden die gerichtlichen Aussetzungen nach (5)+(6) erwähnt. Das ist für mich erstmal ein Widerspruch, weil ja klar sein sollte, ob es öffentliche Abgaben oder Gebühren sind.
Aus diesem Urteil geht es genaus, jedoch nur sehr implizit, aus Absatz 25 hervor.

So grundsätzlich konnte ich hier finden: “Um “öffentliche Abgaben und Kosten” iS von VwGO § 80 Abs.2 Nr.1 handelt es sich nur bei durch Bescheid einziehbaren Geldbeträgen wie Steuern, Beiträgen und Gebühren, die zur Deckung des Finanzbedarfs der öffentlichen Haushalte erhoben werden. Ein öffentlich-rechtliches Leistungsentgelt , das begrifflich keine Abgabe iSd KAG SL ist, ist kein Posten des allgemeinen Finanzbedarfs, es unterfällt demnach nicht der Bestimmung der VwGO § 80 Abs.2 Nr.1. (vgl. VG Saarl, E 15.10.81 - 3 F 84/81 - GV - öffentliche Abgaben und Kosten - ör-Leistungsentgelt -, KStZ 82,98 -99 = DNr.81.041)”

Für mich spannend ist das für meine geliebten Hochschulen. Der Finanzbedarf wird ja bei einer Hochschule nicht dadurch gedeckt, dass diese regelmäßig Gebühren aus (Landes)IFG Anfragen einnehmen muss, oder bei Ausfall dieser plötzlich die Arbeitsfähigkeit der Behörde nicht möglich wäre. Ganz im Gegensatz, wenn Leute ihre Müllgebühren nicht zahlen, die ja dann direkt an den Gehältern und Fuhrparkkosten usw. hängen.

Kann einer Licht in mein Dunkel bringen?
LG

Ich habe mich jetzt nicht in euer Landesrecht eingelesen, aber die Einnahmen aus dem IFG sind meiner Meinung nach nicht zur kostendeckenden Finanzplanung zu rechnen, sondern eine Art „Sondernutzungsgebühr“.

Bin auf andere Meinungen gespannt. :slightly_smiling_face:

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Zunächst einmal wäre es gut, wenn du deine Anfrage hier verlinken könntest. Es ist immer gut für eine Einschätzung des Falls den Originaltext der Behörde lesen zu können. (Nebeneffekt: evt. Interessierte könnten dem Fall dann auch auf FdS folgen.)

Ansonsten ähm um welches Bundesland geht es? Mecklenburg-Vorpommern offenbar?

Und ansonsten argumentiere mit den guten Argumenten die du da gefunden hast doch in deinem Widerspruch. Die Behörde wird dir im Zweifel schon widersprechen.

Disclaimer: Wie immer stellt dies keine Rechtsberatung, sondern nur meine persönliche Ansicht/Idee/Vorgehensweise dar. IANAL.
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Vielen Dank schon mal für die Gedanken.
Meine Frage war grundsätzlicher Natur und nicht auf vergangene, sondern vor allem zukünftige Anfragen gerichtet.
Den Anworten nach scheint es mir so, als ob das eine Sache des Bundeslandes wäre? Dann würde mich eher der konkrete Weg der möglichen Ermittlung interessieren, wie ich das rausbekomme. Wo schaue ich da in welchen Gesetzen/Ordnungen nach? Die von mir genannten Quellen sind das Einzige, was ich dazu ermitteln konnte. Wenn ein Beispiel zum erklären hilft, dann wäre mir Brandenburg lieb :slight_smile: .

Die von mir angesprochene und inzwischen abgeschlossene Anfrage ist hier. Hier der erste Bescheid und meine Einlassung dazu. Das war ein spannender Schriftverker. Bei einer anderen Anfrage an diese Hochschule habe ich Untätigkeitsklage erhoben und wir befinden uns dort mitten im Verfahren.
LG

Hallo LanMarc77,

ich bin Jurist und arbeite seit Kurzem ehrenamtlich für FdS. Eine meiner Aufgaben ist es, bei der Beantwortung solcher Fragen mitzuhelfen.

Deine interessante Anfrage hat einige interessante Fragen aufgeworfen, die ich in den nächsten Tagen zu beantworten versuche.

  1. Inwiefern kann man die Beantwortung der eigenen Anfrage davon abhängig machen, dass die Behörde dem Antragsteller vorab einen “Kostenvoranschlag” zuschickt - den dieser dann absegnen muss?
    a) Inwiefern ist die Behörde verpflichtet, diesem “bedingt gestellten Informationsantrag” Rechnung zu tragen?
    b) Sofern sie nicht gehalten wäre, einen solchen “Kostenvoranschlag” zu machen (etwa weil sie darauf abstellt, dass sich das noch nicht abschätzen lässt) - inwiefern ist der Antragsteller dann zumindest auf der sicheren Seite, wenn er die Bedingung ausdrücklich artikuliert? Das heißt: Kann er dann wenigstens sicher sein, dass die Behörde nicht aktiv wird, um ihm anschließend eine (hohe) Summe in Rechnung zu stellen?

Das sind sehr wichtige Fragen angesichts der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht leider vor nicht allzu langer Zeit die “Kostenpraxis” der Bundesbehörden bei Anwendung des IFG abgesegnet hat (Bundesverwaltungsgericht: Gebührenerhebung nicht rechtswidrig). Auch ich selbst habe mir bei der Formulierung einer eigenen IFG-Anfrage vor ein paar Wochen dieselben Fragen gestellt wie Du. Deine differenzierenden Gedanken dazu haben mir die Wichtigkeit der Beantwortung dieser Frage vor Augen geführt.

  1. Gebührenbescheid IFG und § 80 II Nr. 1.
    Die Frage, ob Gebührenbescheide unter den § 80 II Nr. 1 fallen, ist - so haben es auch meine ersten kurzen Recherchen bestätigt - eine seit Langem umstrittene Frage - nicht nur das IFG betreffend, sondern jegliche Verwaltungsverfahren, die fast immer mit Gebühren verbunden sind. In diesem Zusammenhang wird tatsächlich der Begriff “Finanzierung/Finanzierungsfunktion” wichtig. Meine erste - vorsichtige - Antwort auf Deine Frage ist, dass wohl leider von der “herrschenden” Meinung auch Gebühren unter die “Abgaben” (siehe Wortlaut § 80 II Nr. 1) subsumiert werden - mit der Folge, dass man die Gebühren vorerst wird zahlen müssen, wenn man nicht - wie Du - einen Antrag nach § 80 IV an die Behörde stellt.
    Aber hier werde ich noch weitere Recherchen durchführen; die Frage wird sein, ob diese Lesart des § 80 II Nr. 1 auch bei der Anwendung der verschiedenen Informationsfreiheitsrechte vorherrschend ist. Denn ein Unterschied ist klar: Vom Gesetzgeber, vom “Geist” der IFGe intendiert ist natürlich, dass verwaltungskostenmäßig andere Maßstäbe angelegt werden als in normalen Verwaltungsverfahren.

Kurzum: Wenn Du Dich noch ein paar Tage gedulden kannst, werde ich diese Recherchen durchführen und Dir ein hoffentliche weiterführendes Ergebnis präsentieren können - auch für andere User.

PS:
Deine differenzierenden Ausführungen in der Korrespondenz mit der Uni in Frankfurt Oder haben mein Bewusstsein auch in einem weiteren, für die Informationsfreiheit wichtigen Punkt geschärft: Der Frage der ordnungsgemäßen und effizienten Aktenführung - die im besten Fall (programmatisch) an darauf ausgelegt werden sollte, auch dem interessierten Bürger “per Knopfdruck” die Informationen zur Verfügung stellen zu können.
(Hier sollte man wahrscheinlich noch etwas Nachsicht mit dem Usus in Behörden haben, also der gewohnheitsmäßig physischen Aktenführung und der noch fehlenden Infrastruktur für ein richtiges “e-Government”).

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Hallo @alvaro.zoder,
vielen Dank für die ausführliche Darstellungen.
Ja klar kann ich warten. Wenn mich das IFG eines gelehrt hat, dann Geduld.
Vielen Dank, dass Du dieses Thema als wichtig oder zumindest auch irgendwie spannend findest. Vielleicht können die Erkenntnisse dann ja auch als Hinweis oder so auf die Webseite.
LG

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Hallo, das klingt cool! Kleiner Tipp: Beschreibe das am besten mal in deinem Profil (sieht man beim Klick auf den Avatar). Und vlt. kannst du auch irgendwie ein “FragDenStaat Team”-Badge neben dem Username o.ä. hier im Forum bekommen?

Sorry für das off-topic Thema, aber hat hier gepasst und willkommen im Forum natürlich auch! :upside_down_face:

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Hallo rugk,

vielen Dank für Deinen Hinweis - allerdings konnte ich beim Klicken auf den Avatar kein Feld finden, wo ich das beschreiben könnte (etwa so, wie dein “Disclaimer” beim Klicken auf dein Profil erscheint) - vielleicht ist das erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich, wenn man sich als “User” schon weiter qualifiziert hat;)
Was ein “FdS Team” - Badge angeht; da habe ich keine Ahnung, ob es so etwas gibt - bin ja neu im Forum…

Danke! Ich hoffe, ich werde hier und da weiterhelfen können… :slight_smile:

Hallo LanMarc77 und alle, die nun dieses Thema zur Rubrik “Gebühren etc” lesen.
Ich werde die Fragen in den Folgetagen schrittweise bearbeiten.

Anfangen werde ich mit der Antwort zu Frage Nr. 2 : Gebührenbescheid IFG und § 80 II Nr. 1

Es ist (leider) in der Tat so, wie ich es vermutet hatte: Nicht unbedingt die herrschende Meinung, aber - und das ist, was am Ende zählt - die absolut herrschende Rechtsprechung wendet § 80 II Nr. 1 auf Gebühren in Verwaltungsverfahren an. Das gilt dann auch für die Verwaltungsverfahren nach dem / den IFG(en). Das heißt: Der Bürger, dessen Antrag (teilweise) Erfolg hatte, wird die entstandenen Kosten erstmal zahlen müssen - außer, er kann mit einem Antrag nach § 80 IV durchdringen - oder, was aber selten der Fall sein wird: nach einem erfolglosen 80 IV - Verfahren mit einem 80 V - Antrag bei Gericht. (Sollte ich hier oder in Zukunft irgendwo zu “juristisch” sprechen, sag(t) mir Bescheid und ich erkläre den Zusammenhang anders).

Ohnehin erscheint mir das Problem “§ 80 II Nr. 1” in gebührentechnischer Sicht von geringerer Bedeutung als etwa alles, was ich unter Nr. 1 aufgelistet habe (- und in einem anderen Beitrag erörtern werde.)
Denn: Im Sinne der Informationsfreiheit interessiert den potentiellen Antragsteller, was er möglicherweise/wahrscheinlich an Gebühren wird zahlen müssen. Dagegen steckt der Antragsteller nach (teilweise) erfolgreichem IFG-Antrag nicht mehr im “Kostendilemma” - es wird für ihn nur noch darum gehen, bei bestehender Gesetzeslage die Kosten als zu hoch anzufechten. [Dass Du, Marcel, gar keine Kosten hast tragen müssen, ist nur dem Umstand zu verdanken, dass der Mitarbeiter “kulant” war und “deiner (angeblichen) Unerfahrenheit im Umgang mit dem IFG” Rechnung tragen wollt - er nahm die Kostenforderung aus “Billigkeitsgründen” zurück].

Kurzum: in meinem nächsten Beitrag werde ich mich der Antwort zu den Fragen unter Nr. 1 widmen - die mir als besonders wichtig erscheinen (“Kostenvoranschlag” / Beratungspflicht durch Behörden / Möglichkeit eines bedingten Antrags / Möglichkeit des Hinwirkens auf eine niedrige Kostenfestsetzung etc.).

An dieser Stelle möchte ich nur noch allgemein etwas zu IFG und zur Gebührenpraxis sagen:
Der maßgebliche § 10 IFG (bzw. sein Äquivalent in den Landesgesetzen, wobei ich noch nicht alle kenne) legt hier im Grunde nur - leider geringfügige - Modifizierungen des allgemeinen Verwaltungskostenrechts fest - Letzteres richtet sich nach dem Bundesgebührengesetz (bzw. seinen landesrechtlichen Äquivalenten - übrigens besteht gerade in verwaltungsgesetzlichen Angelegenheiten eine große Harmonisierung Bund/Länder).
Um es kurz zu fassen: Trotz der (zu) schwammigen Formulierung des § 10 Abs. 2 gilt im Grunde auch im IFG-Bereich das Kostendeckungsprinzip - nur in leicht modifizierter Form, wie auch das Bundesverwaltungsgericht in dem oben zitierten Urteil bestätigt hat. Das heißt: Die Verwaltung darf im Grunde fast die gesamte Summe fordern, die für die Beschaffung der Informationen notwendig war.
Glücklicherweise ist - wenigstens - in Ermangelung einer Erwähnung in der zum IFG gehörenden IFG - Gebührenverordnung (IFGGebVO) keine Gebühr zu zahlen, soweit der Antrag negativ beschieden worden ist.

In dem nächsten Beitrag, in dem ich wie gesagt die Fragen unter Nr. 1 erörtern möchte, werde ich auch ein paar “taktische” Überlegungen anstellen und die Frage aufwerfen, wie man aus der Sicht eines Antragsstellers auf eine möglichst günstige Gebührenhandhabe hinwirken kann.
Nur so viel schonmal vorweg: Es wird sich - nicht nur, aber auch aus gebührenrechtlicher Sicht - anbieten, das eigene Informationsinteresse darzulegen, zu begründen. Denn dies kann im “Gebührenfestsetzungsermessen” Berücksichtigung finden.

PS: Ich versuche, mit meinen Antworten das Maß zwischen Kürze und fundierter Beantwortung der Fragen zu finden. Du/Ihr könnt mich aber gerne darauf hinweisen, wenn es hier und da etwas lang oder unverständlich sein sollte - oder auf der anderen Seite vielleicht auch noch Fragen offen bleiben.
(Ich will ja hier nicht zu “pro-aktiv” eine Informationsflut bewirken;-))

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Normalerweise sollte das in den Einstellungen unter “Profil” gehen. Aber kann durchaus sein, dass das am Anfang gesperrt ist.
Das und auch das mit der Badge können aber die FdS-Forumsadmins hier sicher anpassen bei dir, sprich das einfach mal an. :slight_smile:

@alvaro.zoder Allerbestedank für die Aufschlüsselung. Ich empfand sie als hilfreich und ausgewogen in Menge und Tiefe. Aus meiner Sicht könnte hier und da nochmal ein Urteil rein, wenn es einschlägig wäre, dann kann man nochmal weitergraben, wenn man möchte.
Ich hatte es ja auch fast so angenommen, wie Du beschrieben hast, da ich nur wenig gegenteiliges gefunden hatte. Aber immerhin, weiß ich nun, dass ich mich nicht auf die Stärke dieses Argumentes verlassen kann. (Wobei die Besonderheit der doch anderen Finanzierung von Hochschulen mich in einer gerichtlichen Prüfung bis nach ganz oben schon mal reizen würde.)
Auch in meinem Fall, war die Nr. 1 insofern das ausschlaggebende, als dass der Bearbeitende dort meinte, nicht ganz sicher zu sein umfangreich genug auf die eventuellen Kosten hingewiesen zu haben und daher aus “Kulanz” auf diese zu verzichtete. Aktuell ist die Auffassung dieser Behörde jedoch, dass diese keine Kosten ankündigen muss und eine unter dieser Bedingung gestellte Anfrage nicht zulässig ist. In dem Sinne ist Nr. 1 auf jeden Fall spannend. Besonders auch 1b), da gerade diese Behörde konsequent immer so “mittige” 50€ “kalkuliert”, die schonmal zu bezahlen wären, jedoch ohne Anerkenntnis überhaupt einer Auskunftspflicht zu unterliegen.
In Bezug zum von Dir genannten Urteil habe ich mal ausgerechnet, entsprechen 50€ so 6 Seiten A4 Papier, die entsprechend geschwärzt werden müssten.
Da ich die Nr.1 thematisch etwas weiter weg ansehe, als §80 VwGO, würde ich vorschlagen dafür dann einen neuen Thread zu machen.
Vielen Dank nochmals!