Ich habe eine IFG-Anfrage zur öffentlichen Mittelvergabe an ein Ministerium gestellt. Die Behörde hat erst nach einer erfolgreichen Untätigkeitsklage geantwortet.
Nun stellt sich heraus, dass die herausgegebenen informationen unvollständig waren, was die Behörde auch schriftlich zugegeben hat. Mehrere Möglichkeiten zur Nachbesserung wurden nicht genutzt.
Ich überlege nun, beim VG ein Zwangsgeld nach §167 (1) VwGO i.V.m. § 888 ZPO zu beantragen, da ein rechtskräftiges Urteil (Untätigkeitsklage) von der Behörde vorsätzlich (Schriftverkehr) nicht befolgt wurde.
Hat hierzu jemand Hinweise oder eigenen Erfahrungen, die er oder sie teilen möchte?
Ich möchte hier jetzt keine “schwarze Kasse” unterstellen, aber es ist schön merkwürdig, mit welcher Verhemenz hier Transparenz bei der Fördermittelvergabe verweigert wird.
kannst du das Urteil einmal einstellen und auf die Anfrage verlinken?
Ob Zwangsmittel nach der VwGO überhaupt verhängt werden können, ist nämlich ganz stark vom genauen Klageantrag vom vom Tenor des Urteils abhängig. Wenn die Beklagte nämlich mit der Untätigkeitsklage nur verpflichtet wurde, jetzt endlich und unverzüglich über den Antrag zu entscheiden (das ist der Regelfall der Untätigkeitsklage), dann sind Zwangsgelder nur möglich, wenn die Behörde das Urteil ignoriert und nicht entschieden hat. Über den Umfang der Informationen müsste man dann mittels regulärer Verpflichtungsklage vorgehen. Ob du diese gleich mit eingelegt hast und somit Zwangsgelder überhaupt möglich sind, hängt vom Klageantrag und Tenor des Urteils ab.