ZiTIS erklärt Logo zur Geheimsache #Zensurheberrecht

So, ein paar Stunden später nun auch etwas zum inhaltlichen:

1 alle Logodesignentwürfe, Ideen bzw. alternativen und verworfener Logos und Entwürfe
Ich glaube, es ist vorab wichtig zu klären, ob das Logo selbst innerhalb einer Behörde gebastelt wurde, oder dafür jemand beauftragt wurde. Wenn ein privates Unternehmen mit der Erstellung beauftragt wurde, dann ist es gut vorstellbar, dass die Entwürfe und Notizen dazu die Behörde nie gesehen hat (wovon ich ausgehen würde) und wohl nach 3 Jahren schon vernichtet sind.

2 Auftragsbeschreibungen oder Designbeschreibungen zum Entwurf des Logos
An die Auftragsbeschreibung sollte man auf jeden Fall rankommen, schließlich war die entweder Bestandteil einer Ausschreibung oder einer direkten Beauftragung. Dazu fällt mir kein Ausnametatbestand ein, da dies eine Leistung ist, die von der ZITiS kam, nicht von einem unternehmen.

3 weiterführende Designdokumente, Beschreibungen, vorherige Beschreibungen des Abschnitts
Ob sie die ehemaligen Beschreibungen des Abschnitts wirklich in ihren Akten haben, wage ich - aus pragmatischen Gründen - zu bezweifeln (ob sie es verakten müssen, weiß ich nicht).

5 eine aufgeschlüsselte Kostenübersicht für die Erstellung des Logos
Das könnten mMn schon die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sein. Nach einem Urteil des OVG-BB (Az.: OVG 12 B 15.18) muss die BReg nicht das Hornorar ihrer Anwälte herausgeben. Das OVG begründet zwar noch mit einzelnen Vorschriten der BRAO, jedoch finde ich da die Randnummer 25 ausschlaggebend:

Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat […].
Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen. Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen. Ein Interesse an der Nichtverbreitung ist dann anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Konkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen […].

Betriebsgeheimnisse liegen wohl also nicht vor, jedoch aber Geschäftsgeheimnisse, da die entsprechende Firma ein Interesse daran haben kann, dass sie auch die nächsten Male von anderen Behörden beauftragt wird (anders, wenn sie ein Monopol hat, was aber offenkundig nicht vorliegt).

6 eine Übersicht von Verträgen mit Dritten, den beteiligten Unternehmen und deren Kosten zur Erstellung des Logos
Hier könnten die Betriebsgeheimnisse einschlägig sein. Zwar müsste vermutlich nicht der ganze Vertrag geschwärzt werden, wohl aber vor allem die Teile, die dich interessieren könnten.

Allerdings ist es die Pflicht der Behörde, ein Drittbeteiligungsverfahren nach § 8 IFG durchzuführen (zumindest sieht es nich so aus, als hätte sie es gemacht) Wenn das nicht passiert ist, sollte man das auf jeden Fall in den Widerspruch mitaufnehmen.

zu den Teilen, zu denen ich mich nicht geäußert habe ist dies Aufgrund von mangelnder Kenntnis, getreu dem Prinzip Rede, wenn du Ahnung hast, Schweige, wenn du doof bist, dann wird man dich als Weise anerkennen nichts gesagt

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