Zeitpunkt der Antragstellung:Betrieb geöffnet- nun "bis auf weiteres geschlossen"- weitere Möglichkeiten

Ich habe die Antwort zu einer VIG-Anfrage bekommen, dass der Betrieb (Imbiss) “bis auf weiteres geschlossen” ist.

Meinen Antrag sieht man damit als “gegenstandslos” an.

Meine Frage wäre, ist der Antrag damit wirklich gegenstandslos geworden?

Müsste ich dann wieder oder immer wieder eine VIG-Anfrage, um überhaupt herauszufinden, ob der Betrieb erfragt werden kann.

Kann ich die Behörde bitten (auf einer Grundlage), dass VIG-Verfahren wieder zu betrieben, wenn der Betrieb wieder öffnet?

Es hat eine ganze Weile gedauert, eh mir mitgeteilt wurde, dass der Betrieb geschlossen hat.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung war er geöffnet.

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Moin,
ja, das müsste man dann wohl wieder erfragen, wenn der Betrieb wieder geöffnet ist. Du könntest aber trotzdem darauf bestehen ,dass der Antrag bearbeitet wird, wenn du weiterhin die Informationen haben willst.

Meine persönliche Ansicht wäre:

  1. Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 2 VIG spricht ja von Zugang zu “allen Daten”.
  2. Als einzige explizite zeitliche Beschränkung sehe ich ansonsten nur die Fünfjahresfrist des § 3 S. 1 lit. e VIG.
  3. Missbrauchlich darf ein Antrag dann nicht sein, wenn es wenigstens einen nachvollziehbaren Grund gibt, nach Schließung des Betriebs an solche Informationen zu kommen. Beispielsweise kann auch im Nachhinein ein Interesse “an Gewissheit” über die hygienischen Zustände in einem Betrieb bestehen, bei dem mal mal gegessen hat.
  4. Auch ist nicht ersichtlich, warum ein geschlossener Betrieb mehr schützenswert wäre. Besonders da Inhaber/ Geschäftsführer von gastronomischen Betrieben ihre Arbeit häufig in der selben Branche fortsetzen.

Vielleicht einfach mal “blauäugig” der Behörde mitteilen, dass Du keine Anhaltspunkte dafür siehst, dass ein Informationszugang deshalb ausgeschlossen wäre. Entweder er wird dann gewährt oder sie liefert Dir wenigstens ein paar mehr Argumente, an welchen man ansetzen kann.

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Die Stadt Bayreuth hat eine meiner Anfragen abgelehnt und schreibt zur Begründung:

Der o.g. Betrieb wurde zum 01.09.2019 abgemeldet, ein neuer Betreiber hat sich bisher noch nicht gefunden.
Der Zweck des VIG, Markttransparenz herzustellen sowie den Schutz der Verbraucher vor gesundheitsschädlichen Erzeugnissen zu verbessern, lässt sich bei einem nicht mehr existenten Betrieb nicht mehr erreichen.
Eine Auskunftserteilung zu erloschenen Betrieben ist folglich per se ausgeschlossen.

Völlig von der Hand zu weisen ist diese Argumentation nicht, aber ich finde, dass die Argumente von @lukasmayer durchaus auch stark sind.

In diesem speziellen Fall hätte ich schon gerne die erwähnte “Gewissheit”. Besonders brisant ist, dass bereits am 1. August - also einen Monat vor Schließung des Betriebs - mitgeteilt wurde, dass sich für die Übermittlung der angeforderten Informationen entschieden wurde und - keine gerichtliche Untersagung vorausgesetzt - die Informationseröffnung nach Ablauf von 10 Tagen erfolge. Hätte die Behörde sich an ihren eigenen Zeitplan gehalten, hätte ich die Auskunft also schon längst in Händen.

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