Zeitpunkt der Antragstellung:Betrieb geöffnet- nun "bis auf weiteres geschlossen"- weitere Möglichkeiten

Meine persönliche Ansicht wäre:

  1. Der Wortlaut des § 2 Abs. 1 S. 2 VIG spricht ja von Zugang zu “allen Daten”.
  2. Als einzige explizite zeitliche Beschränkung sehe ich ansonsten nur die Fünfjahresfrist des § 3 S. 1 lit. e VIG.
  3. Missbrauchlich darf ein Antrag dann nicht sein, wenn es wenigstens einen nachvollziehbaren Grund gibt, nach Schließung des Betriebs an solche Informationen zu kommen. Beispielsweise kann auch im Nachhinein ein Interesse “an Gewissheit” über die hygienischen Zustände in einem Betrieb bestehen, bei dem mal mal gegessen hat.
  4. Auch ist nicht ersichtlich, warum ein geschlossener Betrieb mehr schützenswert wäre. Besonders da Inhaber/ Geschäftsführer von gastronomischen Betrieben ihre Arbeit häufig in der selben Branche fortsetzen.

Vielleicht einfach mal “blauäugig” der Behörde mitteilen, dass Du keine Anhaltspunkte dafür siehst, dass ein Informationszugang deshalb ausgeschlossen wäre. Entweder er wird dann gewährt oder sie liefert Dir wenigstens ein paar mehr Argumente, an welchen man ansetzen kann.

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