§ 3 VIG enthält keinen entsprechenden Ausschluss- oder Beschränkungsgrund.
Hier hat schon mal jemand was zur Auskunft zu geschlossenen Betrieben geschrieben:
Dieser Ansicht schließe ich mich an. Ich sehe daher erst Recht keinen Grund, weshalb die Auskunft bei noch geöffneten Betrieben in Liquidation verweigert werden können sollte.