Wozu ist § 7 Abs. 5 Satz 2 IFG gut?

Dazu den Gesetzgeber nett aussehen zu lassen oder auch zu irgendwas, wovon der Bürger was hat? Der Wortlaut ist

“Der Informationszugang soll innerhalb eines Monats erfolgen.”

§ 75 Satz 2 VwGO lautet “Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.”

Diese Frist scheint mir entscheidend, falls die Behörde untätig ist, oder nicht?

1 „Gefällt mir“

Mit der Frist im § 7 V IFG kommt man als Antragsteller nicht weit. Die Fristverletzung kann man maximal ggü dem BfDI rügen.
Entscheidend für die Untätigkeitsklage sind die 3 Monate des § 75 VwGO.

Die Ein-Monatsfrist ist tatsächlich für den BfDI interessant. Wenn man den vor Ablauf der Ein-Monatsfrist um Vermittlung bittet, lehnt dieser dankend ab.

…was auch sehr gut so ist…

Naja, in einem Falle hatte ich ein Dokument angefragt, das die Behörde zum Zeitpunkt meiner Anfrage bereits an Faktenchecker herausgegeben hatte. Da gab es eigentlich keinen guten Grund, die Herausgabe an mich bis zu einem Monat zu verzögern. Ich habe das Dokument bis heute nicht erhalten.

Trotzdem gibt es eine gesetzliche Frist die zu beachten gilt.