Widerspruchsfrist bei Drittbeteiligungsverfahren

In einer Anfrage in unserem Anfragen-Komplex zur Überbrückungshilfe hat das BMBF uns am 22.12. einen Bescheid, aber keine Dokumente geschickt. Wir gehen hier davon aus, dass wir die Dokumente erst bekommen, wenn der Bescheid rechtskräftig wird.

Allerdings ist in unserem Bescheid jetzt natürlich eine Rechtsbehelfsbelehrung mit einer Monatsfrist für einen Widerspruch. An der Stelle ist jetzt allerdings die Frage: Der Bescheid ist ja ohne die Dokumente noch nicht vollständig. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung damit ungültig? Können wir auch nach der Monatsfrist noch Widerspruch einlegen, wenn wir z.B. in den Dokumenten Schwärzungen entdecken, die wir so nicht akzeptieren?

Der Bescheid ist ja nur ein Teil-Bescheid und setzt m.E. die Frist von 4 Wochen in Gang. Du kannst jetzt gegen den Umfang des Informationszugangs und eventueller Schwärzungen sowie eventueller Ablehnungen Widerspruch erheben, auch wenn du die Informationen noch nicht erhalten hast. Die Kenntnis der Informationen selbst ist nicht erforderlich, um die Rechtmäßigkeit des Umfangs der Informationserteilung zu prüfen und Widerspruch zu erheben. Die Informationen selbst braucht man ggf. allenfalls, um den Widerspruch inhaltlich näher zu begründen.

Es folgt noch ein weiterer Teil-Bescheid (Gebührenbescheid). Auch gegen diesen kannst du binnen 4 Wochen ab Bekanntgabe (dann beschränkt auf die Kostenentscheidung) Widerspruch erheben.

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