Moin,
Nein. Das denke ich leider nicht. Es gibt ein Urteil vom OVG Berlin-Brandenburg, auf das das BfR im Bescheid auch hinweißt, in dem es heißt (Randnummer 13):
- Der Informationsanspruch ist gemäß § 3 Nr. 4 Altn. 3 IFG ausgeschlossen. Danach besteht der Anspruch auf Information unter anderem nicht, wenn die Information einem Berufsgeheimnis unterliegt.
Ich sehe den Sachverhalt als ausreichend identisch an, alsdass ich davon ausgehe, dass das Ergebnis gleich bleiben würde. Ergo => ein Widerspruch erachte ich als Zeit- und Geldverschwendung (Kosten von min. 30€ auf eine Ablehnung).
Da muss ich jetzt etwas ausholen:
Das IFG-Verfahren kann grundsätzlich formlos erfolgen. Das heißt, dass es egal ist, wie du die Behörde über dein Anliegen informierst. Du kannst sie anrufen, vorbei gehen, einen Brief schicken, eine Mail, ein Fax, eine Postkarte oder auch ein Bierdeckel (zumindest theoretisch).
Im Widerspruch geht das ganze schon förmlicher zu. Für den Widerspruch kommen lt. §70 VwGO mehrere Möglichkeiten in Betracht, eine einfache Mail dürfte aber nicht ausreichen. Wie es mit Faxen aussieht, wurde hier schon diskutiert.
In der Praxis läuft es aber häufig so ab: Der Widerspruch wird formuliert und, wenn es kurz vor Fristende ist per Fax oder Mail senden und gleichzeitig (das ist wichtig) per Post. In die Mail (in das Fax) kommt noch am besten die Information, dass das Original auf dem Postweg abgeschickt ist. Dafür bietet sich im Briefkopf eine Zeile an á la “Vorab per Mail” bzw. “Vorab per Fax”.
Die Vermittlung über den BfDI ist damit nicht gemeint. Das kann man zwar grundsätzlich machen, hier bringt es jedoch nichts. Und wichtig zu beachten: Den BfDI fragen, hämmt keine Fristen.
Grüße aus Hamburg