Widerspruch Bearbeitungsfrist?

Kurze Frage: Gibt es eine Frist, in der ein Widerspruch auf einen Bescheid bearbeitet werden muss?

Habe jetzt bereits einen Monat gewartet nach Absenden des Briefs und keine Rückmeldung erhalten.

Nein, gibt es nicht. Aber nach §75 VwGO ist nach spätestens 3 Monaten Untätigkeitsklage vor dem Verwaltungsgericht möglich.

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Schade. Es ist schon etwas ironisch für IFG-Anfragen eine Einmonatsfrist zu besitzen, ein Widerspruch allerdings bis zu drei Monaten bearbeitbar ist.

Nach einem Monat keine Antwort zu erhalten ist schon ungewöhnlich…

Jein… nach allgemein vertretener Meinung ermöglicht auch das Übertreten der 1-Monatsfrist noch keine Klage (v.a. da meines Erachtens Soll-Vorschrift). Auch hier ist erst nach 3 Monaten Untätigkeitsklage übrig.

Die einzige Ausnahme sind EU-Anfragen, wo ein unbegründetes Verstreichen der Frist (= ohne Ankündigung und wichtigen Grund) als Ablehnung gilt, gegen die “Zweitantrag” (=Widerspruch) möglich ist. Und wenn der dann ignoriert wird könnte man klagen oder die Bürgerbeauftragte einschalten.