Widersprich gegen Herausgabe Gutachten

Hallo Zusammen,

ich habe beim zuständigen Landratsamt ein Immisionsgutachten für einen Landwirtschaftsbetrieb in unserer Stadt angefordert. Als Antwort bekam ich folgendes (Auszüge):

“Herrn XY [Inhaber Landwirtschaftsbetrieb] und das Büro YX haben wir – ohne die Nennung Ihres Namens – darüber informiert, dass eine Anfrage zu der vom landwirtschaftlichen Betrieb des Herrn XY [Inhaber Landwirtschaftsbetrieb] verursachten Geruchssituation vorliegt und um Mitteilung gebeten, ob diese mit einer Weitergabe des Gutachtens […] einverstanden wären. Herr XY [Inhaber Landwirtschaftsbetrieb] teilte inzwischen mit, dass er der Überlassung dieses Gutachten an Personen, deren Namen ihm nicht bekannt sind, nicht zustimme. Insoweit bezog er sich auch auf Anfeindungen gegenüber
ihm und seiner Familie aus der Vergangenheit. Gerne wäre er aber bereit, die Angelegenheit in
einem persönlichen Gespräch zu klären.
Aktuell prüfen wir noch, ob das Gutachten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthält, die einer
Weitergabe des Gutachtens an Dritte widersprechen würden. Allerdings hätte Herr XY [Inhaber Landwirtschaftsbetrieb] seinerseits einen Anspruch darauf, zu erfahren, an wen das Gutachten herausgegeben wurde. Einer Weitergabe Ihrer Daten hatten Sie sich in Ihren Anfragen allerdings ausdrücklich verwehrt. Sollten Sie bei der o.g. Sachlage weiterhin eine Herausgabe des Gutachtens wünschen, teilen Sie uns das daher bitte mit.”

Erstmal habe ich kein Problem damit, meine Daten weiterzugeben und das persönliche Gespräch zu suchen. Mich würde aber besonders interessieren, ob diese Praxis rechtsmäßig ist. Darf ich die Herausgabe eines Gutachtens davon Abhängig machen, ob den Erstellern meine persönlichen Daten vorliegen oder nicht?

Vielen Dank schon mal für die Antworten!

Das kommt darauf an, auf welcher Rechtsgrundlage das Gutachten angefordert wurde.

Beispiel: Wenn das VIG Anwendung findet, hat der Betroffene ein Recht darauf, die Daten der Antragsteller zu erhalten. Beim IFG (Bund) und beim UIG (Bund) sieht das schon etwas differenzierter aus. Wenn kein Bundesrecht, sondern Landesrecht zur Anwendung kommt, ebenso. Hier würde ich die Behörde fragen, auf welcher Rechtsgrundlage dortigerseits eine Weitergabe der Daten für zulässig erachtet wird.

Hallo Barca,

vielen Dank für deine Antwort. Ich habe mich damit an die Behörde gewendet und folgendes als Antwort erhalten:

Hinsichtlich Ihrer Frage, auf welcher Rechtsgrundlage wir eine Weitergabe Ihrer Daten für die Einsicht in das Gutachten für zulässig erachten, verweisen wir auf die Ausführungen im Kommentar Landmann/Rohmer „Umweltrecht, Werkstand: 97. Ergänzungslieferung Dezember 2021, § 9 Umweltinformationsgesetz, Randnummer 36. Danach sind „dem Betroffenen, zumindest auf sein Verlangen hin, Name und Anschrift des Antragstellers zu benennen (aA Schrader, in: Schlacke/Schrader/Bunge, Aarhus-Handbuch, § 1 Rn. 154; diff. Götze/Engel, UIG, § 9 Rn. 46). Dies gebietet bereits der im Rechtsstaatsprinzip verankerte Grundsatz der Waffengleichheit. Wenn in einem staatlich organisierten Verfahren des Informationszugangs Informationen preisgegeben werden sollen, die Belange Dritter berühren, muss der Betroffene zumindest wissen, wer diese Informationen über ihn oder sein Unternehmen erhält. Es kommt hinzu, dass bei einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung um die Informationserteilung (→ § 6 Rn. 5 ff.) ohnehin bekannt würde, wer Antragsteller ist, da es bei einer solchen Auseinandersetzung regelmäßig einer notwendigen Beiladung desjenigen bedarf, dessen Belange berührt sind (§ 65 Abs. 2 VwGO). Ebenfalls muss der Betroffene die Möglichkeit haben, im Falle eines Missbrauchs der erteilten Informationen, z.B. bei einer unzulässigen kommerziellen Nutzung, dagegen vorzugehen oder Schadensersatz zu verlangen (s. OLG Köln, Urt. v. 15.12.2006 – 6 U 229/05, ZUM 2007, 548).“

Da ich leider hierbei nicht so bewandert bin, könnten Sie es mir kurz erklären was jetzt Anwendung findet und ob diese Begründung akzeptabel ist.

Ein Kommentar ist ja erst mal nur eine Meinung (von vielen). Manche setzen sich durch, andere nicht.

Die zitierte Meinung / Kommentierung kann man nicht wegdiskutieren, sie ist jedoch keineswegs einhellig. Das Umweltbundesamt schreibt z.B. im hauseigenen UIG-Leitfaden:

Nicht abschließend geklärt ist das Vorgehen bei anonymen Anträgen. Grundsätzlich sind auch solche Anträge zu bearbeiten. Unklar ist aber insbesondere, ob einem betroffenen Dritten, z. B. einem Unternehmen, im Rahmen der Anhörung Name und Anschrift einer antragstellenden Person mitzuteilen sind.

Außerdem heißt es dort:

Erstreckt sich der Antrag auf Umweltinformationen über Emissionen (§ 9
Abs.1 Satz 2 UIG), ist der Dritte darauf hinzuweisen, dass die Offenbarung
31 der Informationen nicht unter Berufung auf den Schutz personenbezogener
Daten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG) und auf Betriebs- oder Geschäftsge-
heimnisse (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG) abgelehnt werden darf. Der Dritte ist
in Kenntnis zu setzen, dass er in diesem Fall lediglich Rechte am geistigen
Eigentum geltend machen kann (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG).

Dadurch, dass du explizit Umweltinformationen zu Emissionen angefragt hast, sind Datenschutz und Geschäftsgeheimnisse IMHO raus. Eine Verweigerung kommt insofern nicht in Betracht.

Bleibt also nur noch die Klärung, ob die Weitergabe deiner Daten an den Betrieb erlaubt ist.
Dies ist wie gesagt nicht höchstrichterlich entschieden, das UIG sieht jedoch keine Regelung hierzu vor, laut UIG wären sogar Anträge ohne Namensnennung wirksam gestellt.

Aus einem weiteren Dokument (auch vom UBA):

Nach einer älteren Auffassung gehörte die Identifizierbarkeit zum „Mindestinhalt des Antrags“.
Allerdings gibt das UIG nicht vor, ob eine Antragstellerin Namen und Anschrift nennen muss,
oder ob auch anonyme Anträge bearbeitet werden müssen. Angesichts dessen, dass eine Antragsteller
in nach § 3 Abs. 1 UIG kein eigenes Interesse an dem Informationsbegehren kundtun
muss, kommt es nicht darauf an, wer genau einen solchen Antrag stellt. Denn nach dem UIG tritt
die Antragstellerin als Repräsentantin der Öffentlichkeit auf, für die ein generelles Interesse an
dem Bekanntwerden von Umweltdaten vorausgesetzt wird. Daher ist, soweit dies verwaltungs-
mäßig machbar und auch eine eventuelle Gebührenerhebung durchführbar ist, auch eine Pflicht
zur Bearbeitung anonymer Anträge anzunehmen (Schrader, Aarhus-Handbuch, 2019 S. 109).

Auf FdS ist ein weiteres Gutachten zugänglich, in dem es heißt:

Nach dieser Ansicht ist auch in Drittbeteiligungsfällen keine Kenntnis des Namens
und der Anschrift des Antragstellers erforderlich. Dies gilt nicht nur für den Dritten,
sondern auch für die informationspflichtige Stelle.
Es mag zwar ein gewisses Unbehagen bleiben, wenn auch anonym oder unter
Pseudonym gestellte Anträge durch die informationspflichtigen Stellen zu bearbeiten
sein sollen. Letztlich entspricht dies aber dem Grundgedanken und Ziel des
Umweltinformationsrechts, für das nicht das Informationsinteresse des einzelnen
Antragstellers relevant ist, sondern das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit an
der Transparenz von Umweltinformationen.

Etwas weiter oben findet sich dort auch (in minimal anderer Fassung) das von der Behörde verwendete Zitat mit der Waffengleichheit und der notwendigen Beiladung.

Kommentare sind also erst mal nur (manchmal widersprüchliche) Meinungen, eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Thematik durch das BVerwG ist m.W. nach nicht existent. Es kommt jetzt also darauf an, ob du Lust hast, dich zu streiten, oder nicht.
In jedem Fall kannst du die zuständige Aufsichtsbehörde um Vermittlung bitten, wenn diese deiner Argumentation folgt, wird das zuständige Amt sich der Aufsichtsbehörde wahrscheinlich zähneknirschend fügen.

Aufsichtsbehörde ist außerhalb von Bundesbehörden oder Bundes-UIG leider eh raus… Ist wohl sicher Absicht.

Der Argumentation der Behörde nach findet das Umweltinformationsgesetz des Bundes Anwendung, sie argumentieren explizit nicht mit einem landeseigenen UIG, daher sehe ich hier ggf. schon eine Zuständigkeit des BfDI.

Und selbst wenn die Sache “landesintern” geregelt werden müsste (der Fragesteller hat leider nicht geschrieben, welches Bundesland betroffen ist), könnte man immer noch Widerspruch oder Fachaufsichtsbeschwerde erheben, über die dann von höherer Stelle entschieden werden kann. Das ist ja das schöne in deutschen Amtsstuben: es gibt immer noch eine Taube, die von einem höheren Ast k***t. :stuck_out_tongue_winking_eye:

Vielen Dank für die ausführliche Erkärung. Hat mir sehr weitergeholfen.
Das betroffene Bundesland wäre Baden-Württemberg.