Ein Kommentar ist ja erst mal nur eine Meinung (von vielen). Manche setzen sich durch, andere nicht.
Die zitierte Meinung / Kommentierung kann man nicht wegdiskutieren, sie ist jedoch keineswegs einhellig. Das Umweltbundesamt schreibt z.B. im hauseigenen UIG-Leitfaden:
Nicht abschließend geklärt ist das Vorgehen bei anonymen Anträgen. Grundsätzlich sind auch solche Anträge zu bearbeiten. Unklar ist aber insbesondere, ob einem betroffenen Dritten, z. B. einem Unternehmen, im Rahmen der Anhörung Name und Anschrift einer antragstellenden Person mitzuteilen sind.
Außerdem heißt es dort:
Erstreckt sich der Antrag auf Umweltinformationen über Emissionen (§ 9
Abs.1 Satz 2 UIG), ist der Dritte darauf hinzuweisen, dass die Offenbarung
31 der Informationen nicht unter Berufung auf den Schutz personenbezogener
Daten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UIG) und auf Betriebs- oder Geschäftsge-
heimnisse (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UIG) abgelehnt werden darf. Der Dritte ist
in Kenntnis zu setzen, dass er in diesem Fall lediglich Rechte am geistigen
Eigentum geltend machen kann (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG).
Dadurch, dass du explizit Umweltinformationen zu Emissionen angefragt hast, sind Datenschutz und Geschäftsgeheimnisse IMHO raus. Eine Verweigerung kommt insofern nicht in Betracht.
Bleibt also nur noch die Klärung, ob die Weitergabe deiner Daten an den Betrieb erlaubt ist.
Dies ist wie gesagt nicht höchstrichterlich entschieden, das UIG sieht jedoch keine Regelung hierzu vor, laut UIG wären sogar Anträge ohne Namensnennung wirksam gestellt.
Aus einem weiteren Dokument (auch vom UBA):
Nach einer älteren Auffassung gehörte die Identifizierbarkeit zum „Mindestinhalt des Antrags“.
Allerdings gibt das UIG nicht vor, ob eine Antragstellerin Namen und Anschrift nennen muss,
oder ob auch anonyme Anträge bearbeitet werden müssen. Angesichts dessen, dass eine Antragstellerin nach § 3 Abs. 1 UIG kein eigenes Interesse an dem Informationsbegehren kundtun
muss, kommt es nicht darauf an, wer genau einen solchen Antrag stellt. Denn nach dem UIG tritt
die Antragstellerin als Repräsentantin der Öffentlichkeit auf, für die ein generelles Interesse an
dem Bekanntwerden von Umweltdaten vorausgesetzt wird. Daher ist, soweit dies verwaltungs-
mäßig machbar und auch eine eventuelle Gebührenerhebung durchführbar ist, auch eine Pflicht
zur Bearbeitung anonymer Anträge anzunehmen (Schrader, Aarhus-Handbuch, 2019 S. 109).
Auf FdS ist ein weiteres Gutachten zugänglich, in dem es heißt:
Nach dieser Ansicht ist auch in Drittbeteiligungsfällen keine Kenntnis des Namens
und der Anschrift des Antragstellers erforderlich. Dies gilt nicht nur für den Dritten,
sondern auch für die informationspflichtige Stelle.
Es mag zwar ein gewisses Unbehagen bleiben, wenn auch anonym oder unter
Pseudonym gestellte Anträge durch die informationspflichtigen Stellen zu bearbeiten
sein sollen. Letztlich entspricht dies aber dem Grundgedanken und Ziel des
Umweltinformationsrechts, für das nicht das Informationsinteresse des einzelnen
Antragstellers relevant ist, sondern das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit an
der Transparenz von Umweltinformationen.
Etwas weiter oben findet sich dort auch (in minimal anderer Fassung) das von der Behörde verwendete Zitat mit der Waffengleichheit und der notwendigen Beiladung.
Kommentare sind also erst mal nur (manchmal widersprüchliche) Meinungen, eine höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Thematik durch das BVerwG ist m.W. nach nicht existent. Es kommt jetzt also darauf an, ob du Lust hast, dich zu streiten, oder nicht.
In jedem Fall kannst du die zuständige Aufsichtsbehörde um Vermittlung bitten, wenn diese deiner Argumentation folgt, wird das zuständige Amt sich der Aufsichtsbehörde wahrscheinlich zähneknirschend fügen.