Wer ist verfügungsberechtigt nach §7 Abs. 1 IFG?

Hallo,

für Weine mit Herkunftsbezeichnung werden die notwendigen Kriterien in sogenannten Produktspezifikationen festgehalten. Dementsprechend stellen die Produktspezifikationen für die WinzerInnen eine Art rechtlichen Rahmen dar, in dem sie sich mit ihren Weinen bewegen müssen.

Wird ein Antrag auf Änderung einer Produktspezifikation gestellt, dann wird die “zuständige oberste Landesbehörde” durch die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben.
Da solche Änderungsprozesse teilweise sehr intransparent stattfinden und diese Stellungnahmen erstmal nicht öffentlich sind, frage ich diese vereinzelt über FragdenStaat an. Bisher hat das mehr oder weniger gut funktioniert.

bei folgender Anfrage weiß ich nun aber nicht, wie ich mich verhalten soll:

zur Anfrage

Es wurde eine weitere Änderung der Produktspezifikation g.U. Pfalz beantragt und die “zuständige oberste Landesbehörde”, in diesem Fall das Weinbauministerium in Rheinland-Pfalz, hat entsprechend eine Stellungnahme abgegeben.
Die Herausgabe der Stellungnahme wird diesmal jedoch verweigert. Die BLE verweist auf das fehlende Einverständnis des Weinbauministeriums und §7 Abs. 1 IFG. Demnach sei das Land vorrangig verfügungsberechtigt und nicht die BLE.
Kann dieser Argumentation gefolgt werden? Immerhin erhebt die BLE diese Stellungnahmen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung.

Danke für eure Hinweise

Meines Erachtens nicht. Ein ähnliches Problem hatte ich schon mit DeStatis (Thread im Forum hier…). Da war es noch abstruser: Verfügungsberechtigt sei die “Justizministerkonferenz”. Das ist weder ein Land - noch eine Behörde. Entsprechend problematisch ist die Annahme, dass § 7 IFG hier als Ausschlusstatbestand missbraucht werden kann. Er ist ja keiner…

Auch Schoch, der IFG-Pabst, sieht das genauso. Leider ist diese Frage (Länder vs. Bund und IFG-Verfügungsberechtigung) nicht gerichtlich geprüft worden. Bislang. Scheinbar ist das Problem aber auch immer verbreiteter… Das sollte dringend mal vor ein Gericht @arne.semsrott

Der BfDI hat mich damals übrigens hoffnungslos im Stich gelassen. Obwohl er in 4 Tätigkeitsberichten zuvor genau diese Rechtsansicht auch vertrat…

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Vielleicht für einen Widerspruch aber interessant:

https://www.bverwg.de/de/050522U10C1.21.0

Danach ist hier das Bundesministerium der Finanzen über die begehrte Auskunft verfügungsberechtigt. Nur das Bundesministerium der Finanzen ist Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG, so dass sich die Frage der Konkurrenz von Zuständigkeiten zwischen mehreren Behörden nicht stellt.

Der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes bezieht sich daher allein auf die materielle Verwaltungstätigkeit der Behörden und der sonstigen Stellen des Bundes (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 7 C 1.14 - BVerwGE 152, 241 Rn. 15). Ob Letzteres der Fall ist, bestimmt sich nach materiellen Kriterien in negativer Abgrenzung zu den anderen Staatsfunktionen (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 2011 - 7 C 3.11 - BVerwGE 141, 122 Rn. 13). Danach erfüllt der Wissenschaftliche Beirat den Behördenbegriff nicht.

Eine Konkurrenz kann es (eigentlich völlig logisch!!!) nur unter IFG-Behörden geben. Länder sind dies nicht - genauso wenig Landesbehörden.

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