Weiterleitung an zuständige Behörde / Weitergabe an Dritte

Die Vorlage enthält folgenden Abschnitt:

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Könnte man das auf “sonstige Dritte” ändern? Die Stadt Dietenheim meint in den Formulierungen hier einen Widerspruch entdeckt zu haben: Benutzungspflichtiger Radweg in der Christian-Heinrich-Müller-Straße - FragDenStaat

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Der Text sollte ggf. wie folgt geändert werden:

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte, die keine Behörde oder kein staatliches Unternehmen sind.

Lieber nicht! Mir persönlich wäre es lieber, man wird ausdrücklich gefragt/ informiert an welche Behörden eine Übermittlung geplant ist, als dass man personenbezogene Daten standardmäßig an irgendwelche Behörden übermittelt, obwohl das nicht nötig ist.

Ein Beispiel für eine solches Vorgehen wäre der routinemäßige Abgleich von Meldedaten, obwohl das für das IFG-Verfahren gar nicht notwendig ist. (Soll trotzdem vorkommen.)

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Hmm, hab ich das beim Formulieren selbst verrafft und das steht so gar nicht in der Vorlage?

Ich bezweifele, dass eine Meldedatenabfrage als Weitergabe von Daten gilt oder es so von einer der beiden Stellen gewertet wird: Das ist genauso wie die Anfrage an Geheimdienste: Davon erfährst du nichts, weil das Gesetz die Behörden diesbezüglich nicht interessiert oder sie denken, dass ihr Handeln davon gedeckt sei.

Zur Datenübermittlung von öffentlichen Stellen an öffentliche Stellen gibt es im Bund mit § 25 Abs. 1 S. 1 BDSG eine Regelung, die Du Dir ansehen kannst.

Der Abgleich von Meldedaten wird eine Behörde wahrscheinlich unter Art. 6 Abs. 1 lit. d oder f DS-GVO fassen, weshalb hiergegen ein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Abs. 1 S.1 DS-GVO bestünde. [Für den Bund:] Das Widerspruchsrecht nach § 36 BDSG iVm Art. 21 DS-GVO ist eigentlich sehr streng (“zwingendes öffentliches Interesse” oder Verpflichtung zur Verarbeitung).

Falls Du noch nie eine Auskunft nach Art. 15 DS-GVO bei Deiner Meldebehörde beantragt hast, kann ich das nur empfehlen.
Um die möglichen rechtswidrigen Abfragen kann sich dann die Aufsichtsbehörde kümmern. Wenn das nur ein paar Leute tun, kann sich die allgemeine Datenschutzpraxis hier sehr mittelfristig positiv verändern.

Die Auskunft nach Art. 15 DS-GVO umfasst auch die “die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden”. Wenn man den Verdacht hat, dass im Rahmen einer IFG-Anfrage an irgendwen etwas rechtswidrig übermittelt wurde, kann man das tun.
Eine präzisiere Auskunft erhält man vermutlich, wenn man betont, dass es einem auf die Liste der Empfänger besonders ankommt.

Das ist natürlich eine “Sonderbaustelle”, aber kein Argument grundsätzlich der Weitergabe von Daten zu widersprechen.

Die Frage, ob die Verwaltung auch in einem Rechtsstaat zu viel Spielräume dafür besitzt – zumindest sehr lange – gegen geltendes Recht zu verstoßen, ist zwar interessant, nützt aber an dieser Stelle auch niemandem.

Sähe man das so, schadete auch hier ein Widerspruch nicht, sondern wäre nur kohärent mit der Haltung, die man dann hätte.

Ist doch positiv zu sehen, wenn die Behörde sorgsam mit personenbezogenen Daten umgeht und durchzuführende Verarbeitungsvorgänge sauber prüft/ hinterfragt. Eine kurze Klarstellung an die Behörde in solchen Fällen ist aus meiner Sicht kein großes Problem.

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Ohne eine negative Wertung: Das ist eine sehr juristische Betrachtungsweise. Die Frage ist, welchen Sinn hat dann die Bitte um Weiterleitung der Anfrage an Dritte, was wiederum durch den nachfolgenden Satz untersagt wird? Wenn man es so auslegt, wäre es wirklich ein Widerspruch und die Behörde könnte nicht handeln, weil der Antrag vom Antragsteller bereits unsinnig ist. Ob eine sinnvolle Auslegung des Antrags möglich ist und demnach auch die Datenweitergabe weiß ich nicht. Ich hätte es wie oben ausgelegt: Weitergabe an Dritte wie Firmen/Privatpersonen: Nein; Weitergabe an Dritte in Form von Behörden oder staatlichen Unternehmen: Ja.

Also bei einer Anfrage im Land Bremen lautet der Text:

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

An eine Bundesbehörde lautet es lediglich:

Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. 

Bei Bundesbehörden fehlt also die Bitte um Weiterleitung an die zuständige Stelle. Ich denke, dies ist ein Fehler in den Vorlagen von FragDenStaat.

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Danke, ja. Ich hatte vorhin noch eine Anfrage an eine Bundesbehörde gestellt und extra geschaut, dass das passt, deshalb war ich jetzt verwirrt. In meinem Fall war es ja Baden-Württemberg, da ist die Formulierung so wie von mir zuerst zitiert.

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Man könnte es so verstehen: Weiterleitung des Antrags an die tatsächlich zuständige Stelle und abgesehen davon der Widerspruch der Weitergabe auch an staatliche Stellen.
Deshalb, weil die Weiterleitungsbitte keinen eigenen Anwendungsbereich hat, wenn der Widerspruch absolut generell ist (Auslegungsregel: “lex specialis derogat legi generali”).

Sonst müsste es ja eine Art “Super-Rechtsgrundlage” für die Übermittlung an öffentliche Stellen geben, gegen die ein Widerspruch unbeachtlich wäre.

Wenn man das klarer formulieren möchte:

“Bei Unzuständigkeit bitte ich um Weiterleitung des Antrags an die zuständige Stelle. Abgesehen davon widerspreche ich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.”

Ich persönlich sehe auch die Weiterleitung des Antrags als problematisch an. Gerade IFG-unerfahrene Stellen leiten Anträge gerne voreilig weiter, wenn sie für ein Gebiet sachlich unzuständig sind. Die Zuständigkeit nach dem IFG ist aber grundsätzlich daran festzumachen, ob Informationen vorliegen.

Ich persönlich lösche die Bitte um Weiterleitung gelegentlich, um “die Kontrolle” über meinen Antrag zu behalten oder weil ich genau weiß, dass die Informationen dort vorhanden sind.

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