Was kann ich gegen den Paragraphen $4 Absatz 1 machen?

Hallo,

was kann ich gegen den IFG $4 Absatz 1 machen? Was wären Gegenargumente für einen Widerspruch?

Hier die Anfrage: Stand des Regierungsvorhabens „Neue Infrastruktureinheit bei Deutscher Bahn “ - FragDenStaat

Da müssen Wirtschaftsinteressen im Vordergrund stehen!

Danke im Voraus für eure Antworten, ich würde gerne meine Anfrage durchsetzen!

LG

Nicht sonderlich viel. Der § 4 Abs. 1 IFG ist da ziemlich eindeutig:

(1) Der Antrag auf Informationszugang soll abgelehnt werden für Entwürfe zu Entscheidungen sowie Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, soweit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender behördlicher Maßnahmen vereitelt würde.

Erinnere die Behörde nochmal an § 4 Abs. 2 IFG, mehr kannst du da aber wohl nicht tun.

Hi Phyh,

nach § 4 Abs. 1 IFG “soll” (nicht: muss) die Behörde den Antrag ablehnen, SOWEIT und SOLANGE durch die Bekanntgabe der Erfolg der Entscheidung oder bevorstehender Maßnahmen vereitelt würde.
Hier verweist das Ministerium darauf, dass „derzeit noch keine Informationen herausgegeben werden können“. Damit verweigert es generell die Herausgabe aller Dokumente. So pauschal kann es das aber nicht verneinen, denn einige Unterlagen können bestimmt ohne Gefahr veröffentlicht werden.

Am besten ist es deswegen, der pauschalen Absage zu widersprechen und darauf hinzuweisen, dass nicht alle Unterlagen so sensibel sind, dass ihre Herausgabe den Prozess gefährdet. Das Bundesministerium soll sich also genau alle Unterlagen anschauen und schauen, welche Unterlagen mit Dir geteilt werden können.

Grundsätzlich sind das die Grundlagen des Entscheidungsprozesses“. Diese bilden die Basis für die Entscheidung und sind gerade nicht „Dokumente des Entscheidungsprozesses selber“.
In anderen Worten: Alles, was die Entscheidungsbasis bildet, aber nicht Teil des eigentlichen Entscheidungsprozesses ist, kannst du heraus verlangen.

Die „Grundlagen des Entscheidungsprozesses“ sind:

  • Beweiserhebungen, Gutachten und Stellungnahmen Dritter, § 4 Abs. 1 S. 2 IFG (zB wenn das Bundesministerium externe Gutachten eingeholt hat)
  • Informationen, die den Entscheidungsprozess nicht unmittelbar selbst betreffen
  • Fakten und Darstellungen des Sachverhalts

Unterlagen, die diese Dinge enthalten, sind dir also herauszugeben.

Viel Glück bei deiner Anfrage!

Landa

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Man könnte hier auch ein bisschen zitieren:

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.11.2013 - 8 A 809/12:

“Im Anwendungsbereich des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW ist daher zwischen den Grundlagen und Ergebnissen der Willensbildung auf der einen Seite und dem eigentlichen Prozess der Willensbildung auf der anderen Seite zu unterscheiden”.

“Nicht geschützt sind danach vor allem Unterlagen, die bloße Sachinformationen oder eine Zusammenfassung von Fakten enthalten und insofern allein Grundlage für die Willensbildung sind”.

“Darüber hinaus ist eine am Schutzzweck des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW orientierte einschränkende Auslegung geboten. Da dieser Ausschlussgrund den Zweck verfolgt, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden, ist jedenfalls für solche Unterlagen ein Zugangsanspruch in der Regel nicht ausgeschlossen, die weder interne Meinungsverschiedenheiten noch unterschiedliche Auffassungen innerhalb einer Behörde oder zwischen verschiedenen Behörden erkennen lassen”.

“soll” bedeutet i.d.R. auch “muss” für Behörden, wenn es im Gesetz steht. Mindestens eine gute Begründung wäre notwendig, um abzuweichen.

Das passt eher zu § 3 Nr. 3 b IFG als zu § 4 IFG.

Passender wäre der Vergleich § 7 Abs. 1 IFG NRW mit § 4 IFG. Wenn § 4 Abs. 2 IFG nicht greift, wird es sehr schwierig. Aber selbst dann (Gutachten!) ignorieren die Bundesbehörden das gerne mal und verweigern trotzdem. Da werden dann Ausnahmen von der Rückausnahme herbeigefaselt. Falls gewünscht, kann ich dazu Beispiele liefern.

Der BfDI macht den Quatsch selbstverständlich mit.