Was ist eine Bürgeranfrage

Ich habe den Bundesdatenschutzbeauftragten gefragt, was denn nun der Unterschied zwischen IFG- und Bürgeranfrage sei, weil er die Kategorie “Bürgeranfrage” selbst verwendet hat. Ich habe Antwort bekommen:

Der BfDI sieht es so: Eine IFG-Anfrage richtet sich auf bereits vorliegende Informationen. Bürgeranfragen richten sich auf Erläuterungen und Erklärungen. IFG-Anfragen haben ihre gesetzliche Grundlage in den Informationsfreiheitsgesetzen und Bürgeranfragen haben gar keine Rechtsgrundlage, weswegen es im Belieben der Behörde steht, diese zu beantworten.

Speziell was Erteilung von Rechtsauskünften angeht, bezieht sich der BfDI auf:
2.Tätigkeitsbericht des BfDI zur Informationsfreiheit für die Jahre 2008 und 2009, https://www.bfdi.bund.de/DE/Service/Publikationen/Taetigkeitsberichte/taetigkeitsberhte_node.html, Tz.4.16, S.84; VGKöln, Urt.v. 4.12.2008– 13K 996/08-, juris, Rn.33 und 36.

Naja, meiner Meinung nach bleibt die Unterscheidung wage. Ich habe schon statistische Daten abgefragt, die in einer Behörde so nicht vorlagen, aber mit einer einfachen Datenbankabfrage gewonnen werden konnten. Die Rohdaten hätte ich aus Datenschutzgründen nicht bekommen dürfen. Also auch Anfragen ohne Erklärungen können sich auf Informationen beziehen, die in dieser Form noch nicht vorliegen, aber auch nicht von außen beschafft werden müssen. Im IFG steht nur drin “amtliche Information”. Das zu interpretieren als “Zettel, der irgendwo im Amt herumfliegt, den man nur noch kopieren muss”, ist meiner Meinung nach zu eng ausgelegt.

Meine Anfrage an den BfDI selbst könnte man nach den Kriterien des BfDI als Bürgeranfrage ansehen, weil ich nach einer Erläuterung gefragt habe. Andererseits, wenn jeder BfDI-Mitarbeiter seine eigene Meinung zu “IFG vs. Bürger” kundtäte, wäre das ja Willkür. Also ich ging schon davon aus, dass der BfDI und am besten auch die Behörden des Landes eine einheitliche Entscheidungsgrundlage für die Frage “IFG- oder Bürgeranfrage” haben. Wie man sieht, ist diese Unterscheidung aber in keine Regel gegossen, sondern irgendwie Bauchgefühl - wenn es nicht gerade um Rechtsauskünfte geht.

Meine Wahrnehmung ist etwas anders und mit Sicherheit schwankt das je nach Anfrage und Behörde… meine Wahrnehmung ist, dass man unangenehme Anfragen gerne mal als Bürgeranfrage interpretiert, weil es dafür keine gesetzliche Grundlage und damit kein definiertes Verwaltungsverfahren gibt, man also nach dem Motto “formlos, fristlos, fruchtlos” irgendetwas antworten kann, ohne dass es dafür einen Rechtsbehelf gibt. Im Zweifelsfall kann man darauf bestehen einen Bescheid nach dem (jeweiligen) IFG zu bekommen, dagegen gibt es dann immer Rechtsmittel, wobei natürlich gegen “Information nicht vorhanden” schwer etwas entgegenzusetzen ist.

Die Frage ist, was passiert, wenn die Behörde eine Bürgeranfrage annimmt, gar nichts unternimmt und man eine Untätigkeitsklage erhebt. Die Behörde könnte vor Gericht behaupten, dass das eine Bürgeranfrage gewesen sei, die keinen formellen Bescheid erforderte. Ist mir aber noch nicht passiert, wird vermutlich auch nicht funktionieren, denn im Anfragetext steht ja drin, dass das als IFG-Anfrage zu lesen ist.

genau. Ist man mit der Antwort auf die “Bürgeranfrage” zufrieden, alles ok. Ansonsten sollte man darauf hinweisen, dass es eine IFG-Anfrage ist, dann kann man vielleicht auch die Vermittlung (BfDI gegen BfDI wäre interessant) bemühen statt zu klagen. Bei einem ordnungsgemäßen Bescheid gibt es ja meist auch den Widerspruch.

Bürgeranfragen haben zwar keine gesetzliche Grundlage, aber sehr wohl eine Grundlage in der GGO der Ministerien. Insofern handelt es sich nicht um einen rechtslosen Bereich. Es handelt sich um eine “Kann”-Regelung. Das erklärt auch, wieso man in der Regel Antworten erhält :wink:

Aha, das ist ein guter Hinweis. Habe es gefunden in GGO §14(3):
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_21072009_O11313012.htm

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