Ich habe leider gerade keine Quelle für meine Aussage, aber es ist Absicht, dass die Auftraggeber geschwärzt sind.
Wären Sie das nicht, wäre es möglich die MdB in ihrem Verhalten zu “beeinflussen”.
Wenn du jetzt MdB einer Partei bist und eine “brisante” Frage beantwortet haben möchtest und dann heraus kommt, dass du die Frage gestellt hast, dann könnte das nachteilig für dich sein.
Wenn du dann das nächste Mal eine Frage hast, überlegst du dir dann vielleicht zweimal, ob du überhaupt eine Frage stellen möchtest.
=> Beeinflussung
Die MdB sollen sich ohne Zwänge beim WD des BT informieren können.
Deshalb halte ich einen Widerspruch für ziemlich aussichtslos, zumal das von @Jasper schon zitierte Urteil folgendes in Randnummer 20 sagt:
Ob eine unbefangene Willens- und Entscheidungsbildung des Abgeordneten in rechtlich relevanter Weise gestört werden kann, wenn der Abgeordnete sich bei zeitgleicher Kenntnisnahme der Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste seitens Dritter einer dauernden Beobachtung durch eine - angesichts der Möglichkeiten der modernen Kommunikations- und Informationstechnik - breiten Öffentlichkeit in Bezug auf seine Interessengebiete und daraus zu entwickelnde politische Positionen und Strategien ausgesetzt sieht, kann dahinstehen. Denn solche Beeinträchtigungen sind nicht zu besorgen, wenn - wie hier - nur Zugang zu den Arbeiten als solchen, die nicht mit Hinweisen auf den Auftraggeber verbunden sind, und ohne das Anforderungsformular gewährt wird. Diese Beschränkung folgt jedenfalls aus § 5 Abs. 2 IFG, der den Schutz personenbezogener Daten, die mit dem Mandat in Zusammenhang stehen, durch einen abwägungsresistenten Ausschlussgrund gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - [7 C 20.12 ](https://www.bverwg.de/ 271114U7C20.12.0)- NVwZ 2015, 669 Rn. 19, 22).
D.h. wenn du nicht nach dem Auftraggeber fragst, greift die Veröffentlichung auch nicht in die unbefangene Willens- und Entscheidungsbildung des Abgeordneten ein.
Solltest du aber noch dem Auftraggeber fragen, sollte dürfte § 5 Abs. 2 IFG greifen:
(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.