Was fällt unter "Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten"?

Hallo,

meine Anfrage wurde mit Verweis auf 15/4493 Seite 8, dass Informationen, welche im Zhg mit der “Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten” stehen nicht vom IFG erfasst sind, abgelehnt.

https://fragdenstaat.de/anfrage/welcher-partei-gehort-der-auftraggeber-des-sachstandes-wd-9-3000-07219-an/

Jetzt frage ich mich was das überhaupt heißt. Gibt es eine Definition dieses Sammelbegriffes?

Bedeutet das, dass alles was das Parlament macht vom IFG ausgenommen ist?

Viele Grüße

Raffael

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Moin,

In der Gesetzesbegründung heißt es:

Nach § 1 Abs. 1 soll nur der spezifische Bereich der
Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten (insbe-
sondere Gesetzgebung, Kontrolle der Bundesregierung,
Wahlprüfung, Wahrung der Rechte des Bundestages und
seiner Mitglieder – z. B. in Immunitätsangelegenheiten, bei
Petitionen und bei Eingaben an den Wehrbeauftragten –,
parlamentarische Kontakte zu in- und ausländischen sowie
supranationalen Stellen), (…) vom Informationszugang ausge-
nommen bleiben.

Das heißt: Der Bundestag soll nach §1 (1) IFG nur auskunftspflichtig sein, sofern die angefragten Informationen nichts zu tun haben mit der Tätigkeit des Parlaments. Als Beispiele werden aufgeführt:

  • Gesetzgebung
  • Kontrolle der Bundesregierung
  • Wahlprüfung
  • Rechte der MdBs (Immunität, Idemität etc.)
  • Rechte des BTs als ganzes (zB Petitionen an den Wehrbeauftragten)
  • Kontakte zu anderen staatlichen Stellen, sofern sie parlamentarischer Natur sind

(ob es noch weitere Punkte gibt, weiß ich nicht, dass sind die aus der Gesetzesbegründung)

Grundsätzlich gilt als Faustregel: Wenn etwas direkt mit dem Bundestag zu tun hat, weil ihm die Aufgaben beispielsweise durch ein Gesetz zugeschrieben sind (Wahlprüfung) oder sich das Anliegen mit dem Bundestag als Parlament (Gesetzgebung, Regirungskontrolle) befasst, kann nicht angefragt werden.
Wenn die Informationen nicht spezifisch für die Aufgaben des Parlaments sind (Toilettebnpapierverbrauch, Energieausweis, etc.) kann man sehr wohl anfragen.

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Was ist der Grund dafür Tätigkeiten des Parlamentes vom IFG auszuschließen? Intuitiv würde ich meinen, dass genau das vom IFG erfasst sein müsste.

Heißt das konkret, dass meine Anfrage aussichtslos ist, also konkret ein Widerspruch nutzlos wäre? Oder könnte man einen Angriffsvektor konstruieren?

Der Grund ist das Gesetz, bzw. dessen § 1 (1) II:

Für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen gilt dieses Gesetz, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

Dazu bin ich mir nicht sicher und möchte dazu keine sichere Aussage abgeben, allerdings ein paar Denkanstöße.

Im Urteil zur Auskunftspflicht des Wissenschaftlichen Dienstes heißt es im Leitsatz:

  1. Der Deutsche Bundestag ist bei der mandatsbezogenen Unterstützung der Abgeordneten durch Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste nach § 1 Abs. 1 IFG informationspflichtig.

In der Randnummer 22 heißt es zudem:

Gegenstand des Informationszugangsanspruchs ist allein die endgültige Ausarbeitung auf der Grundlage des abschließend formulierten Untersuchungsauftrags (vgl. § 2 Nr. 1 IFG).

Das klingt für mich so, als wäre es nicht möglich herauszufinden, von wem ein besimmtes Gutachten angefordert wurde. Aber vlt weiß jemand anderes hier im Forum etwas.

Ich habe leider gerade keine Quelle für meine Aussage, aber es ist Absicht, dass die Auftraggeber geschwärzt sind.

Wären Sie das nicht, wäre es möglich die MdB in ihrem Verhalten zu “beeinflussen”.
Wenn du jetzt MdB einer Partei bist und eine “brisante” Frage beantwortet haben möchtest und dann heraus kommt, dass du die Frage gestellt hast, dann könnte das nachteilig für dich sein.
Wenn du dann das nächste Mal eine Frage hast, überlegst du dir dann vielleicht zweimal, ob du überhaupt eine Frage stellen möchtest.
=> Beeinflussung

Die MdB sollen sich ohne Zwänge beim WD des BT informieren können.

Deshalb halte ich einen Widerspruch für ziemlich aussichtslos, zumal das von @Jasper schon zitierte Urteil folgendes in Randnummer 20 sagt:

Ob eine unbefangene Willens- und Entscheidungsbildung des Abgeordneten in rechtlich relevanter Weise gestört werden kann, wenn der Abgeordnete sich bei zeitgleicher Kenntnisnahme der Zuarbeiten der Wissenschaftlichen Dienste seitens Dritter einer dauernden Beobachtung durch eine - angesichts der Möglichkeiten der modernen Kommunikations- und Informationstechnik - breiten Öffentlichkeit in Bezug auf seine Interessengebiete und daraus zu entwickelnde politische Positionen und Strategien ausgesetzt sieht, kann dahinstehen. Denn solche Beeinträchtigungen sind nicht zu besorgen, wenn - wie hier - nur Zugang zu den Arbeiten als solchen, die nicht mit Hinweisen auf den Auftraggeber verbunden sind, und ohne das Anforderungsformular gewährt wird. Diese Beschränkung folgt jedenfalls aus § 5 Abs. 2 IFG, der den Schutz personenbezogener Daten, die mit dem Mandat in Zusammenhang stehen, durch einen abwägungsresistenten Ausschlussgrund gewährleistet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - [7 C 20.12 ](https://www.bverwg.de/ 271114U7C20.12.0)- NVwZ 2015, 669 Rn. 19, 22).

D.h. wenn du nicht nach dem Auftraggeber fragst, greift die Veröffentlichung auch nicht in die unbefangene Willens- und Entscheidungsbildung des Abgeordneten ein.
Solltest du aber noch dem Auftraggeber fragen, sollte dürfte § 5 Abs. 2 IFG greifen:

(2) Das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegt nicht bei Informationen aus Unterlagen, soweit sie mit dem Dienst- oder Amtsverhältnis oder einem Mandat des Dritten in Zusammenhang stehen und bei Informationen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen.

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