Wann Untätigkeitsklage nach Entschuldigung seitens Behörde?

Ich habe bei der Stadt Hennef eine Anfrage gestellt, das war am 15.10.2022. Dann habe ich am 28.11.2022 per De-Mail auf die Anfrage hingewiesen. Am 16.01.2023 bekam ich dann eine Reaktion darauf, man hätte die De-Mail übersehen und würde das weitergeben. Ich verwies auf die ursprüngliche E-Mail von Frag-den-Staat. Darauf antwortete man mir am 17.01.2023, dass sich jetzt die Rechtsabteilung kümmert.

Nun ist wieder ein Monat vergangen, und ich habe noch immer keine Antwort. Die ursprüngliche Frist für die Untätigkeitsklage hatte ich ja eigentlich erfüllt. Jetzt haben sie versprochen mir zu antworten, aber ohne Nennung einer Frist. Ist ein zusätzlicher Monat hinreichend, darf ich jetzt klagen? Oder muss ich drei Monate nach deren De-Mail abwarten?

§ 75 S. 2 VwGO lautet:

Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

Du hast den Antrag mit deiner ersten, über FdS versandten E-Mail gestellt. Die E-Mail wurde auch zugestellt, wie du dem Sendeprotokoll entnehmen kannst (Status in der Kopfzeile der Nachricht; das eigentliche Protokoll kannst nur du als Anfragesteller sehen). Deshalb ist die Klagefrist drei Monate danach abgelaufen, also am 15.01.23. An deiner Stelle würde ich deshalb ohne weiteres Warten klagen.
Wenn du wegen der Zustellung auf Nummer Supersicher gehen willst, kannst du noch die paar Tage bis zum 28.02. warten; würde ich persönlich aber nicht machen.

Darauf würde ich nichts geben. Dafür hab ich solche Hinhaltetaktiken schon zu oft erlebt :smile:

Klingt gut! Ich habe die Klage dann heute per De-Mail verschickt.