Moin,
wäre für den Antragssteller ein Widerspruch erfolreich mit der Begründung, dass nur ein Teil der Informationen gegeben wurde oder gleich Untätigkeitsklage, und welche Begründung müsste man verwenden?
Denn dies mich verfolgt schon paar Tage und ich weiß, dass es falsch ist.
was meinst du denn was unvollständig an der Antwort ist? Hab ich was übersehen?
(und meintest du tatsächlich mit BDSB die Bundesdatenschutzbeauftragte (BfDI)? weil ich kann mir gut vorstellen dass die Landesbehörden keinen Kontakt mit der haben, sondern eher mit dem Landesbeauftragten für Datenschutz (LfDI))
Hallo,
mein Freund meint, BDSB hieße “Betrieblicher/-hördlicher Datenschutzbeauftragter” und es wurde das Volumen an interner Briefpost an den BDSB beantwortet und nicht auch extern. Aber wie soll man vorgehen, wen man zwar einen Bescheid, aber weniger Informationen bekommt als beantragt?
Auch ist unklar, wie das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit an seine Daten kommt.
Und der LfDI RLP ist ein Saftladen: Beschwerden nach Art. 77 DSGVO wider aktuellen Gerichtsurteilen bearbeitet, ohne dass Anschein erregt wird dass Medienpädagoge geschweige denn Verwaltungswirt oder gar Jurist dort ein Fachblatt wie Dr. Datenschutz liest. Und der Bescheid ist weder begründet noch hat eine Rechtsbelehrung, während das Schlimmste ist, dass dies von einem Juristen mit überdurchschnittlichem Schnitt genehmigt wurde. Und jetzt habe ich keine Lust mehr, mich beim LfDI, auch wenn es Referat IF und nicht DS4 ist, zu beschweren, da das Datenschutzreferat den LfDI so dubios wie einen Rotlichtladen macht und keine Datenschutz- und Infofreiheitsaufsichtsbehörde mehr sein kann.
Zwar ist Referent Uli Mack in IF auch bei Datenschutz sehr kompetent, da er viele Fragen von mir und meines Freundes beantwortet hat, und wir das Gefühl haben, dass er es seit Jahren macht, sei es dass es nur bei Datenschutzfolgeabschätzungen mit hohem Risiko, das sich nicht durch Technisch- organisatorische Maßnahmen senken lässt, die zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde eingeschaltet werden muss (s. §57 LDSG) aber was bringt es noch, wenn aber was bringt es, wenn durch schlampiges Arbeiten ein Präzedenzfall geschaffen wurde?
Wir klagen und schreiben nur noch Widersprüche für RLP und ersuchen nicht mehr um Vermittlung.
ich bin mir auch nicht sicher ob ich in so einem Fall eher Widerspruch oder Untätigkeitsklage machen würde - aus Zeitgründen wahrscheinlich eher Widerspruch (oder gar nochmal nett nachfragen, warum die Frage nicht ganz beantwortet wurde). In dem Fall könnte es ja ein Missverständnis sein wenn die (auch) nicht wussten, wer der BDSB ist
Nein, ich habe mich mit meinem Freund länger mit Datenschutz beschäftigt und er argumentiert wie folgt:
Da die Konversationen des BDSBs amtliche Informationen sind zu “dienstlichen Zwecken dienenden Aufzeichnungen” (s. VV LTrangpG 5.2) die nicht unter die Geheimhaltungsvorschriften nach §38 Abs. 5 DSGVO, §6 Abs. 5 Abs. 2 BDSG und §65 LDSG RLP fallen. Der BDSB hat in Verwaltungstätigkeiten beim LTranspG keine Sonderstellung, sondern ist gleichzeitig wie der Verantwortliche i. S. d. §27 Abs. 8 LDSG RLP als Teil der Antragsgegnerin auskunftspflichtig. Er produziert wie alle anderen Personen der Antragsgegnerin amtliche Informationen, wobei unklar ist, wieso ich diese nicht erhalten habe.
Es wurde weder auf die tatsächlichen rechtlichen oder materiellen Gründe eingegangen bei der Ablehnung eingegangen (s. §39 VwVfG), wieso die restlichen Informationen nicht erteilt wurden, obwohl diese potenziell vorliegen können.
Wegen der fehlenden Begründung zitiere ich Kristina Knoblich-Dietz (LfDI RLP; 22.07.2024):
“Dabei muss sich die Begründung auf den konkreten Einzelfall beziehen und darf sich nicht in formelhaften allgemeinen Darlegungen erschöpfen (vgl. BeckOK VwVfG/Tiedemann, 47. Ed. 1.4.2020, VwVfG § 39 Rn. 30 m.w.N.). Die Begründung muss insofern ihrer Legitimations -, Rechtsschutz- , Kontroll- und Ergänzungsfunktion gerecht werden. Dies setzt u.a. voraus, dass die Gründe derart dargelegt werden, dass der Betroffene die Entscheidung nachvollziehen kann und die Möglichkeit hat, dieser zuzustimmen (Legitimationsfunktion) oder ggf. Rechtsschutz zu suchen (Rechtsschutzfunktion). Anhand der Begründung muss der Betroffene prüfen können, ob Rechtsbehelfe angezeigt und Aussicht auf Erfolg haben (vgl. BeckOK VwVfG/Tiedemann, 47. Ed. 1.4.2020, VwVfG § 39 Rn. 5). Eine lediglich formelhafte oder sehr allgemein gehaltene Begründung versetzt den Betroffenen nicht in die Lage, sich über einen eventuellen Rechtsbehelf schlüssig zu werden und ihn gegebenenfalls sachgerecht zu begründen (vgl. BeckOK VwVfG/Tiedemann, 47. Ed. 1.4.2020, VwVfG § 39 Rn. 30 m.w.N.).”
Auch werde ich zum Objekt staatlichen Handeln gemacht, was der Menschenwürde widerspricht (s. 1 BvR 357/05 Rn. 121 und Kopp/Ramsauer (?) §39 VwVfG Rn. [Zahl einfügen] [Auflage einfügen] [prüfen]).
Auch wurde nicht darauf eingegangen, ob die Information zu einem späteren Zeitpunkt nicht offengelegt werden kann (§12 Abs. 4 Satz 3 LTranspG).
Bei Nichtvorliegen der anderen angeforderten Informationen müssten Sie mir dies auch mitteilen, dass diese nicht vorliegen.
Du fragst in deiner Anfrage nach BDSB. Die Bedeutung ist vollkommen unklar. Die Bedeutung von “elektronische Post” übrigens auch.
Eine der antwortenden Behörden hat dem BDSB eine Bedeutung gegeben, die andere hat es unklar belassen. Was “elektronische Post” ist, wurde von beiden offen gelassen.
Was möchtest du erreichen? Wenn du Antwort auf eine spezifische Frage suchst, solltest du die Frage auch entsprechend stellen.
Deine Anfrage wurde von beiden vollständig beantwortet. Es gab keine der von dir angefragten Kommunikationsarten und die Kommunikation auf diese Art nicht zu führen hat auch nichts gekostet.
Da kannst du mit Widerspruch, Untätigkeitsklage, Klage nichts erreichen.
Deine Fragen wurden beantwortet.
Dass dir die Antwort nicht passt, ist eine andere Sache,
die kannst du aber auch vor Gericht nicht ändern.
Vor Gericht wirst du vielleicht erfahren, dass “E-Mail” in den Gedanken der antwortenden Behörden kein “elektronische Post” ist, sondern die das als “beBPo”/“EGVP”/“De-Mail” interpretiert haben. Diese Arten der Kommunikation hatten sie jedoch mit dem Bundesdatenschutzbeauftragten.
Wenn du die Anzahl ausgetauschter E-Mails haben willst, dann musst du auch genau da nach fragen! Hast du aber nicht.
Es ist merkwürdig, dass ein Mitarbeiter keine Mails versendet. Auch habe ich gefragt, wie viel Post der BDSB empfangen und gesendet hat, was mit “an und von BDSB” impliziert wird und nicht nur in Haus. Der BDSB hat keine Sonderstellung und ist auch als Teil des Verantwortlichen und Antragsgegners anzusehen. Deshalb impliziert der Wortlaut auch, dass ich auch nach externer Post gefragt habe und nicht nach interner. Auch ist es merkwürdig, dass es seit vier Jahren knapp nichts schriftliches von ihm gab.
Es kommt nicht darauf an, dass es eine beliebige andere Interpretation deiner Anfrage (hausinterne wie hausexterne E-Mails von und an den betrieblichen Datenschutzbeauftragten).
Deine Anfrage war extrem unklar. Die Behörde hat eine Bedeutung ihrer Wahl genommen und diese beantwortet. Das darf sie. Es war dein Fehler.
Stell eine neue Anfrage und frag explizit nach der Anzahl der E-Mails von und an den behördlichen Datenschutzbeauftragten.
Dann mag die Antwort anders aussehen.
Ich kann dir die Antwort schon vorhersehen: Diese Daten sind leider nicht vorhanden.
Und auch dieser Antwort wirst du mit Widerspruch/Klage nicht beikommen können, weil sie wahrscheinlich wahr ist und du das Gegenteil nicht beweisen kannst.
Du kannst letztlich nur nach den derzeit im E-Mail-Postfach des behördlichen Datenschutzbeauftragten befindlichen E-Mails fragen.
Aber selbst hier wird erst einmal behauptet, dass die Anzahl derartiger Mails Eingang/Ausgang in 2023 nicht vorliegt, sondern erst durch eine Auswertung neue Information generiert werden müsste.
Dagegen kannst du versuchen via Widerspruch/Klage vorzugehen.
Ich habe ein ähnliches Hin und Her hinter mir mit der Frage wie viele Aufwände eine Behörde auf das Zeiterfassungskonto IZG-Anfragen gebucht hat. Man teilte mir schlussendlich mit, dass das Konto zwar vorhanden sei, da aber mehr als doppelt so viele Mitarbeiter im IZG-Referat arbeiten, wie Aufwand auf dieses Konto gebucht wurde, die Angabe zwar gemacht werden kann (und summiert auf Aufwand/Jahr auch gemacht wurde), dass das Ergebnis aber nutzlos ist.
Das VG Mainz wird einen Streitwert von 5000 Euro festsetzen. Du hast dann 483 Euro Gerichtskosten zu zahlen. Dann wird es deine Klage abweisen und du darfst dann auch noch die 20 Euro Verwaltungskosten der Gegenseite zahlen, die diese in Rechnung stellen wird. Das ganze wird mehrere Jahre dauern, außerdem wird aufgrund von Zeitablauf bis dahin Unmöglichkeit eintreten, weil die Daten längst nicht mehr vorhanden sind. Du müsstest also auf Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen. Die hat jedoch derart hohe Hürden, diese sind kaum zu nehmen.
Welchen Mehrwert bietet es, für 503 Euro einem toten Gaul hinterherzulaufen statt eine neue klar und eindeutig formulierte Anfrage zu stellen?
Dem Kläger bei dieser Klage hatte ich den Ausgang auch prophezeit,
er wollte aber ebenfalls gerne 503 Euro verbrennen:
VG Schleswig 10 A 113/24
Nein, wir haben Widerspruch eingelegt, und pochen drauf, dass der Antrag weit gefasst und und es keinen Entscheidungsspielraum gibt. Paar hundert Meter weiter entscheidet auch der LfDI RLP drüber, wie der Antrag interpretiert werden kann, da wir denselben Anfragetext an diesen geschickt haben, wobei die Meinung von Juristen, die viele Beanstandungen auf diesem Gebiet geschrieben haben, Präzedenzfälle abbilden, da diese auch wahrscheinlich im Vermittlungsverfahren so entscheiden werden. Eine Beanstandung absitzen ist auch dämlich. Auch sind diese Informationen auch nach einem Jahr teilweise verfügbar, da es dämlich ist, Beschwerden an den BDSB zu löschen.
Das einzige Manko ist, dass die Informationen heute nicht vorhanden sind, aber dies nicht vorgetragen wird. Auch sehe ich eine Kostenübernahme durch OKF möglich, da das hohe öffentliche Interesse darin besteht, zu urteilen ist, ob es Interpretationsspielraum gibt bei Informationsfreiheitsanträgen. Sollte das Gericht dies bejaen, so ist Informationsfreiheit undenkbar, da