Wie andere bereits geschrieben haben, müssen Gerichtskosten grundsätzlich vom Kläger vorgeschossen werden. Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige (für unseren Fall irrelevante) Ausnahmen.
Dadurch sichert sich der Staat ab, weil er den Gerichtskosten nicht hinterherlaufen will. Da der Kläger das Gerichtsverfahren möchte, wird er die Gerichtskosten auch vorschießen, denn erst wenn der Vorschuss überwiesen wurde, beginnt das Verfahren.
Wenn das Gerichtsverfahren abgeschlossen ist, bekommt der Kläger den Vorschuss zurück, wenn der Beklagte die Kosten tragen muss. Das ist bei Untätigkeitsklagen stets der Fall, wenn der Kläger mit einer Bescheidung rechnen durfte, § 161 Abs. 3 VwGO. Siehe hierzu auch diesen Forenbeitrag und die daran anschließenden Beiträge.