Vorschuss Gerichtskosten bei Untätigkeitsklage

Hi Leute!

Dank eurer Untätigkeitsklagen hier auf FragDenStaat konnte ich mir selbst eine basteln, habe sie beim örtlichen Verwaltungsgericht eingereicht und auch postwendend ein Aktenzeichen plus Rechnung bekommen. Bei allen bisherigen Klagen, bei denen ich zuschauen durfte, kam die Rechnung immer erst am Ende. Ist es korrekt, dass man bei der Untätigkeitsklage vorher schon zahlt, und wenn ja, was ist der Sinn dahinter? Und kriege ich das Geld später wieder zurück und wann? Wann gilt eine Untätigkeitsklage als erfolgreich (und die Kosten werden dem Amt auferlegt)? Wenn das Gericht sich auch davon überzeugt hat, dass das Amt untätig war?

2 „Gefällt mir“

Hallo @h.thielemann,
auch ich habe immer in Vorleistung treten müssen. Üblicherweise wird bei IFG Klagen 5000€ Streitwert angesetzt, der immer dann genommen wird, wenn der eigentliche Streitwert nicht so recht ermittelbar ist.
Die Vorauszahlungspflicht ist im ersten Rechtszug vermutlich nur bei diesen Klagearten “normal”, ich habe aber die Pragrafen dazu nicht zur Hand. Ich kann mir vorstellen, dass die Vorauszahlungspflicht ein Mittel ist, dass der Antragsteller auf seine Ernsthaftigkeit hin “geprüft” wird.
Das Geld gibt es zurück, wenn Du obsiegt hast. Bei Untätigkeit ist es bei mir aktuell so, dass die Behörde einer Aufforderung durch das Gericht nachgekommen ist und Auskunft erteilt hat. Es ist also kein Urteil ergangen, weil die Behörde sich ja vorher gebeugt hat. Das ist mal meine Vermutung der Regelfall. Ja dann ist doof, weil eben eigentlich kein Grund mehr für Klage besteht. Das ist vorgesehen, weil dann beide Seiten Erledigung in der Hauptsache erklären können. Du hast Deine Auskunft erhalten und die andere Seite ist dem nachgekommen. Dann entscheidet das Gericht per Beschluss nach billigem Ermessen über die Kostenverteilung. Das finde ich ist hier richtig gut zusammengefasst.
Wenn die Behörde wirklich nicht gezuckt hat, und Du aber wirklich auch drann geblieben bist mit dem Erinnern, wird das Gericht wohl nach § 163 Abs. 3 VwGO entscheiden:
„In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.“

LG

Das das Gericht einen Kostenvorschuss haben will ist normal. Das ist an sich bei allen Gerichtsverfahren (auch vor Zivilgerichten und anderen Gerichten, außer wenn keine Gerichtskosten anfallen) so und gilt auch vor Einreichung von Rechtsmitteln (Berufung, Revision). Bei manchen anderen Verfahren (Antrag auf Einstweilige Anordnung (Eilverfahren) und Zulassung der Berufung z.B.) werden die Gerichtskosten aber erst mit Rechtskraft der Entscheidung fällig.

Die Vorauszahlungspflicht hängt also von der Verfahrensart und nicht dem Gegenstand (also IFG oder nicht IFG z.B.) ab.

Die Gerichtskosten hat am Ende (in der Regel) die unterlegene Partei zu bezahlen. Wenn du mit deiner Klage gewinnst bekommst du das Geld in 99.9% der Fälle zurück, Ausnahmen gibt es nur in Zivilprozessen, wenn die andere Partei zahlungsunfähig ist (da will das Gericht dennoch seine Kosten haben). Die Ausnahme für Untätigkeitsklagen, die zwar vielleicht abgewiesen werden, weil du kein Recht hast, aber wo die Untätigkeit “richtig angemerkt” wurde, gilt wie @LanMarc77 gesagt hat.

Mehr Informationen zu Gerichtskoten findest du auf den (in dieser Hinsicht meiner Meinung nach sehr guten) Seiten der Justiz NRW:

https://www.justiz.nrw.de/Gerichte_Behoerden/fachgerichte/Verwaltungsgericht/Kosten_vg/index.php

1 „Gefällt mir“

Hi,
Untätigkeitsklagen sind bis zur DSGVO fast nur im Sozialrecht bekannt gewesen, da aber sehr auswüchsig. D.h. es gibt im Sozialrecht viele Untätigkeitsklagen, die aber in der Regel die einfachsten, küurzesten und schnellsten Klagen überhaupt sind, solch eine Klage ist dort selten länger als eine Dina4-Seite plus die Anlagen, die beweisen, dass man auch Anspruch auf einen Bescheid hat, weil sie ja “nur” dazu dient, von der Behörden endlich einen Bescheid zu bekommen, den die Behörde zu verweigern versucht, und zwar einen Bescheid ungeachtet des Inhaltes, so absurd oder verwerflich der auch sein mag oder zu vermuten ist. Darum geht’s: Mit der Untätigkeitsklage den Bescheid einklagen und dann wennn es sein muss in der Tiefe gegen den Bescheid vorgehen.
Vor den Sozialgerichten werden solche Untätiugkeitsklagen massenhaft geführt, mindestens von Sozialrechtsanwaälten, wozu es wg. des Anwaltsdann eigentlich der PKH-Bewilligung bedürfte, aber ob mit oder ohne Anwalt: Ich hab noch nicht davon gehört, dass ein Sozialgericht bei einer solchen einfachen Untätigkeitsklage über PKH lamentieren würde oder eine Gerichtsksotenvorschussrechnung verlangt hätte. Tatsächlich hat man im Sozialrecht von den Behörden den Bescheid innerhalb weniger Tage, wenn man UK eingereicht hat.
Bei allen anderen Gerichten ist das leider noch nicht so einfach. Das liegt nicht an den Gesetzen, sondern einfach nur daran, dass bei anderen Gerichtsbarkeiten solche Untätigkeitsklagen bis dato kaum bekannt waren.

Ich würde heute immer zuerst eine einfache Untötigkeitsklage einreichen, damit ich erstmal einen Bescheid bekomme, und dann gegen den Bescheid klagen. Eine einfache Untätigkeitsklage sieht bei mir so aus, Bespiel DSGVO-Klage gegen Datenschutzaufsichtsbehörden:

Anträge:
1. Die Beklagte ist zu einem Bescheid mit wirksamem gerichtlichen Rechtsbehelf zu veruteilen.
2. Die Bescheidung hat unverzüglich zu erfolgen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens (§161 Abs. 3 VwGO).

Begründung:
Am … habe ich bei der Beklagten meine datenschutztrechtliche Beschwerde gegen die Verantwortliche … eingereicht und wiederholt wirksame Tätigkeit bzw. einen Bescheid mit wirksamem gerichtlichen Rechtsbehelf gefordert.
Beweis: Anlagen…

Gem. Art. 78 DSGVO habe ich Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, d.h. auf wirksame Tätigkeit der Beklagten innerhalb von drei Monaten; nach § 75 VwGO habe ich Anspruch auf Bescheidung innerhalb von drei Monaten, wenn Gründe für eine zulässige Verzögerung nicht ersichtlich sind. Erinnerungen von mir bedarf es dafür keiner, sondern sind freiwilliger Natur; habe ich bei Behörden oder Gerichten Fristen überschritten, kann ich mich auch nicht darauf stützen, vor oder gar nach Fristablauf nicht nochmal erinnert worden zu sein.
Gem. Art. 78 DSGVO habe ich Anspruch auf einen Bescheid mit wirksamem gerichtlichen Rechtsbehelf; die Bezeichnung Beschluss/Bescheid hat zweifellos zu sein, der Rechtsbehelf hat tadellos zu sein; die Rechtsmittelbelehrung ist eine Pflicht ohne Ermessensspielraum, die Anforderungen an gerichtliche Rechtsbehelfe sind wesentlicher Bestandteil rechtsstaatlicher Prinzipien und in Deutschland klar geregelt.

Die Beklagte ist bis heute nicht wirksam tätig geworden, die dreimonatige Frist hat sie überschritten, zulässige Gründe dafür hat sie keine, etwaige Überlastung sind keine zuässigen Gründe; einen Beschluss/Bescheid verweigert die Beklagte bis heute (das/die Schreiben der Beklagten sind kein Beschluss/Bescheid mit wirksamem gerichtlichen Rechtsbehelf nach Art. 78). Für den Abschluss meiner Beschwerde ohne Bescheid nebst Rechtsbehelf bräuchte die Beklagte meine gem. EWG 43 unstrittig zwanglose Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Uabs. 1 lit. a) DSGVO, die hat sie nicht. Die Bescheidung ist überfällig.

Die Klage ist zulässig, berechtigt und begründet.

Sobald mir ein Bescheid mit wirksamem gerichtlichen Rechtsbehelf vorliegt, werde ich das Gericht umgehend informieren. Eine Klage gegen den Bescheid / in der Hauptsache behalte ich mir vor.

Der guten Form halber weise ich abschließend darauf hin, dass Untätigkeit und/oder Unwirksamkeit, die Verweigerung eines Bescheids und/oder eine unvollständige und/oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung schwerwiegende Verstöße der Beklagten der Kategorie 5 sind gegen Art. 6 Abs. 1 Uabs. 1 lit. c) DSGVO, und damit grds. gegen die Behörde schadensbewehrt nach Art. 82 DSGVO und ggfs. strafbewehrt gegen die Behördenperson nach § 42 Abs. 2 und 3 BDSG sind.

Liegt einem der Bescheid mit Rechtsbehelf(!) vor, teilt man dem Gericht das schriftlich mit, hier mein Entwurf, wie ich es dem Gericht schreibe, meine Anwälte schreiben es anders, mitunter gleich mit Kostenfestsetzungsantrag für die Anwaltskosten.

Sehr geehrtes Gericht,
die Beklagte hat mir nun einen Bescheid vom … mit Rechtsbehelf zukommen lassen, Eingang am … Die Untätigkeitsklage war dahingehend erfolgreich, weswegen ich dem Gericht die Erledigung der Untätigkeitsklage mitteile, vorausgesetzt meine Einschätzung resp. mein Anspruch ist zutreffend, dass die Beklagte die Kosten gem. § 161 Abs. 3 VwGO zu tragen hat; sollte das Gericht hinsichtlich Kostenlast wider Erwarten anderer Auffassung sein, bitte ich um Mitteilung, denn dann ist die Untätigkeitsklage nicht erledigt, die Kostenfrage ist begründet zu klären.
Mfg…

2 „Gefällt mir“

Naja… Sozialgerichte sind da etwas anders. Da gibt es (in vielen oder allen Fällen, nicht 100 pro sicher) keine Gerichtskosten. Damit liegt es schon an den Gesetzen, da das Verwaltungsgericht einfach in den allermeisten Fällen kostenpflichtig ist.

Es gab hier im Forum mE auch schon mal eine Diskussion zum Thema, ob Untätigkeitsklagen „auf einen Bescheid“ und nicht „auf einen bestimmten Bescheid“ okay sind. AFAIK das Ergebnis war eher nein, was aber ja nicht schadet, da bei unbegründeten Untätigkeitsklagen die Behörde auch dann die Gerichtskosten trägt, wenn man mit einer Bescheidung hätte rechnen können.

Das ist unzutreffend.

Zwar muss die Behörde eine Rechtsbehelfsbelehrung hinzufügen (§ 37 VwVfG), aber der Verstoß dagegen ist erst einmal unbeachtlich. Der Verwaltungsakt wird trotzdem mit Bekanntgabe wirksam (§§ 41, 43 VwVfG). Der Wegfall der RBB begründet nicht automatisch die Nichtigkeit des Verwaltungsakts (§§ 44, 46 VwVfG), nur auf dessen Fehlen kann eine Anfechtung nicht gestützt werden (§ 46 VwVfG).

Die wichtigste Folge der fehlenden oder fehlerhaften RBB ist nur, dass die Rechtsbehelfsfrist nicht zu beginnen läuft, wodurch du dafür ein Jahr Zeit hast (§ 58 VwGO).

Sozialgerichte mögen zwar in § 1 SGG als “besondere Verwaltungsgerichte” definiert sein, aber für sie gelten vollkommen andere “Spielregeln”. Im Verwaltungsgerichtsverfahren fallen grundsätzlich immer Gerichtskosten an (§§ 154, 162 VwGO). Im Sozialgerichtsverfahren sind eine Vielzahl von Verfahren nach § 183 SGG für die Klagenden kostenfrei.

Daher wird (und darf!) auch kein Verwaltungsgericht ein Verfahren “kostenfrei” bearbeiten; die Klage wird dann einfach anhängig sein, aber nicht bearbeitet werden. Irgendwann nach ein paar Monaten soll dann, wie ich gelesen habe, die Klage als zurückgenommen gelten und das Gericht wird sich die (reduzierten) Gerichtskosten per Zwangsvollstreckung holen. Ausschließlich PKH-Verfahren und Eilverfahren erfordern keinen Kostenvorschuss. Das ist “das Gesetz” und hat nichts mit “verstanden haben” zu tun.

In Bezug auf die Verurteilung zu einem “unbestimmten” VA gilt: Vor dem Verwaltungsgericht ist es vermutlich erforderlich, jedenfalls zweckmäßig, einen bestimmten VA zu verlangen. Die frühere Diskussion findest du hier. Nach § 72 VwGO ist die “Untätigkeitsklage” nur eine besondere Form der “Verpflichtungsklage”, die nach Ablauf der Dreimonatsfrist zulässig ist. Für diese gilt § 113 (5) VwGO:

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist.

(Spezialfall für nicht spruchreife Klage weggelassen, da hier nur der Normalfall relevant ist.)

Abgesehen davon, ist eine Klage auf einen bestimmten VA aus Gründen der Prozessökonomie unbedingt sinnvoll. So wie man nach § 43 (2) VwGO keine Feststellungsklage erheben kann, wenn eine Leistungs-/Gestaltungsklage erheben könnte, da diese für die klagende Partei weniger effektiv ist, sollte dies auch für eine “unbestimmte” UK gelten. Man geht auch wegen § 161 kein Kostenrisiko ein, da die Beklagte jedenfalls die Kosten trägt, wenn eine Untätigkeit vorlag. Außerdem spart man sich, dem Gericht und der Behörde durch nur eine Klageerhebung Zeit, Aufwand und Kosten, jede Klage dauert ja auch mindestens anderthalb Jahre (länger im Falle der Berufung). Der von dir vorgeschlagene Rechtsweg bestehend aus einer Vielzahl von Klagen erscheint mir nicht sinnvoll, außer man möchte “die Behörden ärgern” (nicht, dass ich dir dies unterstellen möchte).

1 „Gefällt mir“

Wie andere bereits geschrieben haben, müssen Gerichtskosten grundsätzlich vom Kläger vorgeschossen werden. Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige (für unseren Fall irrelevante) Ausnahmen.
Dadurch sichert sich der Staat ab, weil er den Gerichtskosten nicht hinterherlaufen will. Da der Kläger das Gerichtsverfahren möchte, wird er die Gerichtskosten auch vorschießen, denn erst wenn der Vorschuss überwiesen wurde, beginnt das Verfahren.

Wenn das Gerichtsverfahren abgeschlossen ist, bekommt der Kläger den Vorschuss zurück, wenn der Beklagte die Kosten tragen muss. Das ist bei Untätigkeitsklagen stets der Fall, wenn der Kläger mit einer Bescheidung rechnen durfte, § 161 Abs. 3 VwGO. Siehe hierzu auch diesen Forenbeitrag und die daran anschließenden Beiträge.

1 „Gefällt mir“

Dank dir für die Infos.
Möglicherweise haben wir ein Missverständnis, denn ich habe nicht gesagt, dass ein Verwaltungssakt nichtig ist, wenn es keine RBB gibt; aber dass sich die Frist auf 1 Jahr verlängert ändert nichts an dem grds. Rechtsanspruch auf eine tadellose RBB. Eine Rechtsbehelfsbelehrung soll mir zu meinem Recht behelfen können. Weglassen, verfälschen oder verunvollständigen von Rechtsbehelfen ist keine Bagatelle, sondern ein schwerer Verstoß gegen rechtsstaatliche Prinzipien, darüber sollte man sich im Klaren sein. Rechtsbehelf weglassen bedeutet Rechtsstaat weglassen. Sowas ist von Behörden und Gerichten keine Fahrlässigkeit, sondern Vorsatz.
In diesem Sinne zutreffend: Korrekt, ich will keine Behörde und auch kein Gericht ärgern, ich wil, dass sie mich nicht ärgern! Ich verlange, und da sist mein gutes Recht und meines Erachtens einzig sinnvoll, dass Behörden und Gerichte ga rnicht erst versucht, mir den Rechtsstaat vorzuenthalten. Genu deshalb gibt es ja im Verw-Recht die Verlängerung der Frist auf 1 Jahr - zum Schutz der Betroffenen! Besser wär, wenn es diesen Schutz gar nicht bräuchte. Und im Zivil- und ich glaub auch im Strafrecht gibt es diese Verlängerung auf 1 Jahr ohnehin nicht, da gelten wieder andere Regeln. Jeder, der keinen Anwalt hat, ist da reichlich aufgeschmissen. Und viele sind es sogar mit Anwalt.
Also: Ich erwarte von Staatsbediensteten Zuverlässigkeit und Integrität.

Zudem spreche ich insbesondere die Fälle an, wo Behörden gänzlich einen Bescheid verweigern. Únd da gehe ich wie ausgeführt konsequent nach § 75 VwGO iVm § 161 Abs. 3 VwGO vor. Einfache Untätigkeitsklage, und damit fahre ich sehr gut. Im Datenschutzrecht bestehe ich ausserdem auf dem wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf nach Art. 78 DSGVO. Und bekomme ich dann bei einfacher UK von der Behörde einen Bescheid, aber ohne Rechtsbehelf, erkläre ich die UK nicht für erledigt, da ich mich nicht mit halben Sachen der Behörde zufrieden geben muss. Tun Behörden ja auch nicht bei mir. Fängt dann ein Gericht an, etwas bedrohlich zu werden, frage ich schriftlich, ob das Gericht den Rechtsbehelf nach DSGVO abschaffen möchte, denn dazu braucht es per Gesetz zwingend die Vorabentscheidung durch den EuGH.
Bekomme ich einen Bescheid mit Rechtsbehelf und der Rechtsbehelf ist nicht tadellos, schaue ich, ob er gerichtlich wirksam ist; wenn ja, aber ernste Schwachstellen aufweist, erwäge ich sodann zwei Klagen: Gegen den Bescheid in der Hauptsache vor dem Verwaltungsgericht und eine Klage nach Art. 82 DSGVO und/oder § 42 Abs. 2 BDSG (ggfs. als Adhäsionsverfahren) wegen Verletzung der Rechtsbehelfsbelehrung, da es ein schwerwiegender Verstoß der Kategorie 5 gegen Art. 6 DSGVO u.w. der Datenschutzaufsichtsbehörde selbst ist. Denn die hat nicht nur eine Funktion als Datenschutzaufsichtsbehörde gem. Art. 4 Nr. 21 DSGVO, sondern ist auch Verantwortliche gem. Art. 4 Nr. 7 DSGVO.
Viel Arbeit alles, und es wär deutlich weniger, wenn die Behörden verlässlich ihren Job machen würden.

Soweit ich es § 37 (6) VwVfG entnehmen kann, besteht zwar ein Gebot, einen Verwaltungsakt eine Rechtsbehelfsbelehrung hinzuzufügen, aber kein Rechtsanspruch (solche sind in Gesetzen immer als “kann verlangen”, “hat ein Recht”, “hat einen Anspruch” bezeichnet):

Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung).

Dafür spricht auch der angeführte § 46 VwVfG, nach dem ein Formfehler des Verwaltungsakts (was eine mangelhafte RBB mMn ist), nicht die Anfechtbarkeit begründet, wenn der VA nicht auf dem Formfehler beruht (was bei einer falschen RBB nicht der Fall sein sollte).

Hier wird z.B. sogar vertreten, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung gar keine Formvorschrift im Sinne des § 46 VwVfG ist, sondern ihr Fehlen nur die Wirkung der Verlängerung der Rechtsbehelfsfrist hat (vermutlich als lex specialis): Form eines Verwalungtsakts - Jura online lernen, ebenso hier: https://www.jura.uni-hamburg.de/media/ueber-die-fakultaet/personen/albers-marion/lehrveranstaltung-franzius/verwr--8-10neu.pdf, S. 34

Auch scheint mir die Berufung auf das Rechtsstaatsprinzip etwas übertrieben. Zwar ist nach diesem die Verwaltung an Recht und Gesetz gebunden, aber es wäre unsinnig anzunehmen, dass jede Einzelfallverletzung eine Verwerfung des Rechtsstaats bedeuten würde, allein schon, da mehrere Auslegungen von Gesetzen möglich sind. Außerdem sieht das RSP auch vor, dass das Verwaltungshandeln nicht immer rechtmäßig sein wird, daher gibt es auch noch das Recht auf effektiven Rechtsschutz, a.k.a. die Klage vor dem Verwaltungsgericht. Diese wird durch eine fehlerhafte oder fehlende RBB nicht unmöglich gemacht. Du kannst anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen oder die Gesetze selber studieren, denn – hier ist wieder das RSP – alle Gesetze sind öffentlich verfügbar und können von jeder Person eingesehen werden. Wenn man gerichtlich gegen eine Maßnahme vorgehen sollte, kann von einem schon erwartet werden, dass man sich wenigstens oberflächlich mit der Rechtslage befasst (oder halt gerne Gerichtskosten zahlt :stuck_out_tongue:)

Wenn ein Gericht darauf hinwirkt, dass nach Erhalt eines Bescheids (wenn auch evtl. ohne Rechtsbehelfsbelehrung) das Verfahren für erledigt erklärt wird, dann liegt darin keine Bösartigkeit, sondern eher eine Hilfsbereitschaft, denn mangels Rechtsschutzbedürfnis müsste die Klage als unzulässig abgewiesen werden.

Im Übrigen halte ich diese Diskussion nicht weiter für sinnvoll und off-topic, denn die Frage nach Gerichtskosten ist ja nach VwGO in den obigen Beiträgen eindeutig beantwortet.

3 „Gefällt mir“