Hi,
Untätigkeitsklagen sind bis zur DSGVO fast nur im Sozialrecht bekannt gewesen, da aber sehr auswüchsig. D.h. es gibt im Sozialrecht viele Untätigkeitsklagen, die aber in der Regel die einfachsten, küurzesten und schnellsten Klagen überhaupt sind, solch eine Klage ist dort selten länger als eine Dina4-Seite plus die Anlagen, die beweisen, dass man auch Anspruch auf einen Bescheid hat, weil sie ja “nur” dazu dient, von der Behörden endlich einen Bescheid zu bekommen, den die Behörde zu verweigern versucht, und zwar einen Bescheid ungeachtet des Inhaltes, so absurd oder verwerflich der auch sein mag oder zu vermuten ist. Darum geht’s: Mit der Untätigkeitsklage den Bescheid einklagen und dann wennn es sein muss in der Tiefe gegen den Bescheid vorgehen.
Vor den Sozialgerichten werden solche Untätiugkeitsklagen massenhaft geführt, mindestens von Sozialrechtsanwaälten, wozu es wg. des Anwaltsdann eigentlich der PKH-Bewilligung bedürfte, aber ob mit oder ohne Anwalt: Ich hab noch nicht davon gehört, dass ein Sozialgericht bei einer solchen einfachen Untätigkeitsklage über PKH lamentieren würde oder eine Gerichtsksotenvorschussrechnung verlangt hätte. Tatsächlich hat man im Sozialrecht von den Behörden den Bescheid innerhalb weniger Tage, wenn man UK eingereicht hat.
Bei allen anderen Gerichten ist das leider noch nicht so einfach. Das liegt nicht an den Gesetzen, sondern einfach nur daran, dass bei anderen Gerichtsbarkeiten solche Untätigkeitsklagen bis dato kaum bekannt waren.
Ich würde heute immer zuerst eine einfache Untötigkeitsklage einreichen, damit ich erstmal einen Bescheid bekomme, und dann gegen den Bescheid klagen. Eine einfache Untätigkeitsklage sieht bei mir so aus, Bespiel DSGVO-Klage gegen Datenschutzaufsichtsbehörden:
Anträge:
1. Die Beklagte ist zu einem Bescheid mit wirksamem gerichtlichen Rechtsbehelf zu veruteilen.
2. Die Bescheidung hat unverzüglich zu erfolgen.
3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens (§161 Abs. 3 VwGO).
Begründung:
Am … habe ich bei der Beklagten meine datenschutztrechtliche Beschwerde gegen die Verantwortliche … eingereicht und wiederholt wirksame Tätigkeit bzw. einen Bescheid mit wirksamem gerichtlichen Rechtsbehelf gefordert.
Beweis: Anlagen…
Gem. Art. 78 DSGVO habe ich Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, d.h. auf wirksame Tätigkeit der Beklagten innerhalb von drei Monaten; nach § 75 VwGO habe ich Anspruch auf Bescheidung innerhalb von drei Monaten, wenn Gründe für eine zulässige Verzögerung nicht ersichtlich sind. Erinnerungen von mir bedarf es dafür keiner, sondern sind freiwilliger Natur; habe ich bei Behörden oder Gerichten Fristen überschritten, kann ich mich auch nicht darauf stützen, vor oder gar nach Fristablauf nicht nochmal erinnert worden zu sein.
Gem. Art. 78 DSGVO habe ich Anspruch auf einen Bescheid mit wirksamem gerichtlichen Rechtsbehelf; die Bezeichnung Beschluss/Bescheid hat zweifellos zu sein, der Rechtsbehelf hat tadellos zu sein; die Rechtsmittelbelehrung ist eine Pflicht ohne Ermessensspielraum, die Anforderungen an gerichtliche Rechtsbehelfe sind wesentlicher Bestandteil rechtsstaatlicher Prinzipien und in Deutschland klar geregelt.
Die Beklagte ist bis heute nicht wirksam tätig geworden, die dreimonatige Frist hat sie überschritten, zulässige Gründe dafür hat sie keine, etwaige Überlastung sind keine zuässigen Gründe; einen Beschluss/Bescheid verweigert die Beklagte bis heute (das/die Schreiben der Beklagten sind kein Beschluss/Bescheid mit wirksamem gerichtlichen Rechtsbehelf nach Art. 78). Für den Abschluss meiner Beschwerde ohne Bescheid nebst Rechtsbehelf bräuchte die Beklagte meine gem. EWG 43 unstrittig zwanglose Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 Uabs. 1 lit. a) DSGVO, die hat sie nicht. Die Bescheidung ist überfällig.
Die Klage ist zulässig, berechtigt und begründet.
Sobald mir ein Bescheid mit wirksamem gerichtlichen Rechtsbehelf vorliegt, werde ich das Gericht umgehend informieren. Eine Klage gegen den Bescheid / in der Hauptsache behalte ich mir vor.
Der guten Form halber weise ich abschließend darauf hin, dass Untätigkeit und/oder Unwirksamkeit, die Verweigerung eines Bescheids und/oder eine unvollständige und/oder unrichtige Rechtsmittelbelehrung schwerwiegende Verstöße der Beklagten der Kategorie 5 sind gegen Art. 6 Abs. 1 Uabs. 1 lit. c) DSGVO, und damit grds. gegen die Behörde schadensbewehrt nach Art. 82 DSGVO und ggfs. strafbewehrt gegen die Behördenperson nach § 42 Abs. 2 und 3 BDSG sind.
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Liegt einem der Bescheid mit Rechtsbehelf(!) vor, teilt man dem Gericht das schriftlich mit, hier mein Entwurf, wie ich es dem Gericht schreibe, meine Anwälte schreiben es anders, mitunter gleich mit Kostenfestsetzungsantrag für die Anwaltskosten.
Sehr geehrtes Gericht,
die Beklagte hat mir nun einen Bescheid vom … mit Rechtsbehelf zukommen lassen, Eingang am … Die Untätigkeitsklage war dahingehend erfolgreich, weswegen ich dem Gericht die Erledigung der Untätigkeitsklage mitteile, vorausgesetzt meine Einschätzung resp. mein Anspruch ist zutreffend, dass die Beklagte die Kosten gem. § 161 Abs. 3 VwGO zu tragen hat; sollte das Gericht hinsichtlich Kostenlast wider Erwarten anderer Auffassung sein, bitte ich um Mitteilung, denn dann ist die Untätigkeitsklage nicht erledigt, die Kostenfrage ist begründet zu klären.
Mfg…