Vorlage verweist auf § 8 EGovG bzgl. elektronischer Antwort per Mail?

In der Vorlage der Anfragen zum Klima-Gebäude-Check habe ich etwas interessantes entdeckt:

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG und behalte mir vor, nach Eingang Ihrer Auskünfte um weitere ergänzende Auskünfte nachzusuchen.

Bei „normalen“ (also allen anderen) IFG-Anfragen heißt es noch:

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG.

Der Hinweis auf nachfolgende Anfragen ist also neu (aber wohl rein informativ) und v.a. der Hinweis auf das E-Goverment-Gesetz, speziell § 8 EGovG ist etwas überraschend neues für mich. :upside_down_face:

Bei Topf Secret heißt es übrigens lapidar:

Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).


Nun bleibt die Frage:

  1. Wurde dieser EGovG-Hinweis aus einem speziellen Grund nur bei den Klima-Check-Anfragen hinzugefügt?
    (Meine Vermutung ist ja, dass es hier zu viele unterschiedliche Rechtsgrundlagen, also nicht nur das IFG, sondern viele andere, gibt, die zutreffen und deswegen eben nicht der obige Verweis auf das IFG genutzt werden kann.)
  2. Aber sollte man den EGovG-Hinweis nicht auch bei den „normalen” IFG-Anfragen (und evt. auch VIG-Anfragen, siehe TopfSecret) hinzufügen? Evt. würden mehr Behörden mit Hinweis auf das “neue” (seit 2013 in Kraft) Gesetz bemüßigt fühlen, hier per E-Mail zu antworten?
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Pauschal auf das EGovG verweisen kannst du IMHO nicht. Das UIG ist ein Bundesrecht, deshalb greift § 1 Abs. 2 EGovG für sämtliche Behörden. Für IFG-Anfragen wiederum gilt das jeweilige Landesrecht, d.h. du müsstest dann stattdessen auf das jeweilige EGovG des Landes verweisen.

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Wenn es sich um Anfragen bei Bundesbehörden handelt, die unter das IFG-Bund, das VIG oder das UIG fallen, kannst du das EGovG grds. schon ins Spiel bringen.

Wenn die Anfrage auf einem Landesgesetz beruht, ist das EGovG zwar als Bundesgesetz übergeordnet, aber das macht es nur unnötig komplex. Unabhängig davon sind die meisten Bundesländer angehalten, bis 2021 auch die landesunmittelbaren Verwaltungsleistungen digital zur Verfügung zu stellen.

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Okay, aber dann wäre es doch immer noch sinnvoll/möglich für das übliche IFG-Template (an Bundesbehörden) den Hinweis auf das EGovG aufzunehmen. Landesbehörden benutzen ja sowieso eine andere Vorlage.

Grundsätzlich ist das möglich. Nur, ob es praktische Relevanz hat, ist fraglich. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 IFG (Bund) soll die Auskunft ohnehin in der Form erteilt werden, die der Antragsteller begehrt. Abweichungen hiervon sind qua Gesetz nur in eng definierten Fällen möglich

§8 EGovG hingegen stellt es ins Ermessen der Behörde, in welcher Form sie Akteneinsicht gewährt. Außerdem ist IMHO fraglich, ob das EGovG gemäß Anwendungsbereichsdefinition aus § 1 Abs. 4 EGovG nicht in Konkurrenz zu § 1 IFG steht und deswegen nur nachrangig anwendbar ist. Denn eine Regelungslücke im IFG (Bund), die einen hilfsweisen Rückgriff auf ein anderes Bundesgesetz notwendig macht, gibt es zumindest hinsichtlich der Auskunftsrechte nicht.