Verweis auf federführendes Ministerium

Abend zusammen,

gerade bei Anfragen an Bundesministerien kommt es immer mal wieder vor, dass das Ministerium U (derzeit geführt von Partei X) nicht zuständig sein und an das Ministerium W (derzeit geführt von Partei Y) verweisen möchte.

Ich habe nun einen weiteren Präsedenzfall an den BfDI gemeldet und bin gespannt, was daraus wird.
https://fragdenstaat.de/a/219705

Viele Grüße
D.

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Hallo und willkommen im FdS- / OKFN-Forum! :slight_smile:

Ich habe mir die Anfrage angeschaut, verstehe aber leider deine Frage in diesem Forum nicht. Kannst du sie bitte präzisieren?

Grundsätzlich hast du nach dem IFG einen Auskunftsanspruch bei allen Behörden, die ein solches Dokument vorliegen haben. Sind also mehrere Behörden involviert, kannst du es bei all diesen anfragen. Wer der Autor des Dokumentes ist, spielt dabei i. d. R. keine Rolle.

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Genau letzteres bestreiten bestimmte Behörden regelmäßig.

Als Frage formuliert würde dieser Thread lauten:
“Wie sind eure Erfahrungen mit Anfragen an Ministerien mit geteilten Zuständigkeiten und deren Standardausrede ‘nein, hierfür ist Behörde X zuständig, uns in Behörde Y liegen keine Dokumente vor’?”.

Ich würde sie freundlich darauf hinweisen, dass der Auskunftsanspruch besteht. Wenn sie nicht hören wollen, leitest du es halt zum BfDI weiter … :wink:

Also im Bundes-IFG gibt es tatsächlich einen lästigen § 7 Abs. 1 Satz 2. Zuständig ist die Behörde mit dem “Sachbezug”. Der BfDI geht eigentlich davon aus (und so auch einige Urteile sowie Tätigkeitsberichte), dass ein dauerhaftes Vorhandensein von Akten/Infos - und nicht nur ein “hinzuziehen” - jedoch für eine Verfügungsbefugnis spricht.

In einem meiner Fälle rückte der BfDI davon jedoch ab - das mag aber ein Spezialfall sein.

Da hier jedoch nach dem UIG behandelt wird: Das UIG kennt keine rechtliche Verfügungsgewalt über die Akten, sondern nur eine tatsächliche (so auch IFG NRW).

Kurz: Beim UIG muss tatsächlich jede Behörde für sich bescheiden und eigene Infos rausgeben, selbst wenn diese nur kurz vorliegen würden.

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Du hast nicht zufällig die Fundstelle parat, wo das im UIG steht?

Erstmal Wortlaut UIG - “vorhanden”:

"Eine informationspflichtige Stelle verfügt über Umweltinformationen, wenn diese bei ihr vorhanden sind oder für sie bereitgehalten werden. "

Aber auch:
“Für das Vorhandensein (1. Alt.) kommt es auf die tatsächliche Verfügungsgewalt an,
nicht auf eine rechtliche Verfügungsbefugnis der informationspflichtigen Stelle”

Ich würde der Behörde noch einmal klar machen, dass es nicht wie beim IFG ist.

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Liest sich ein bisschen wie die gestrige Beschlussbegründung im CumEx Skandal. Legaldefinitionen. So wichtig.

Stichworte:
Abgrenzung Betrug Steuerhinterziehung Verdrängung Ordnungswidrigkeit Vergehen Verbrechen

Liest sich analog zu folgender Pressemitteilung der GStA Nürnberg.

Stichworte:
Abgrenzung Unterschlagung gewerbsmäßiger Bandenbetrug Rechtsbeugung durch mangelnde Tätigkeit der StA Munich I.