Verständnis mit einer Entscheidung durch d. Berichterstatter

Verständnis mit einer Entscheidung durch d. Berichterstatter
Ich habe eine Untätigkeitsklage bei Verwaltungsgericht erhoben. gefragt, ob ich mit einer Entscheidung durch Berichterstatter einverstanden bin!
Soll ich das machen? Wird die Klage schneller abarbeitet? Kostet mehr?

Hi und willkommen im Forum - das ist sehr üblich, dass die Kammer fragt ob Bedenken gegen eine Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter bestehen. Rechtsgrundlage ist § 6 VwGO.

Auswirkungen hat das keine, die Kosten sind gleich, es kann sein dass es ein bisschen schneller geht… ich würde dem einfach zustimmen um die Kammer bei Laune zu halten :slight_smile:

LG
Jannis

Vielen Dank Jannis

Was mich aber verwirrt, dass im Schreib erwähnt ist:
Zum einen wird eine Übertragung des Rechtsstreits auf d. Einzelrichter/in (§ 6 Vwgo) erwogen.
Zum anderen, ob ich mit den Berichterstatter einverstanden bin.(§ 87a Abs. 2 und 3).
Was soll da der Berichterstatter tun,wenn der Rechtsstreit einem Einzelrichter übertragen wird?
BG

ja, das ist vielleicht nicht so gut formuliert - ich denke gemeint ist, dass dann der Einzelrichter die in § 87a Abs. 2 und 3 VwGO beschriebenen Aufgaben übernimmt, aber das ist eh nur logisch, weil sonst ist ja niemand mehr da der das machen könnte :smiley:

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Wenn beide Seiten einverstanden sind, dann kann der Berichterstatter allein entscheiden, dass er jetzt Einzelrichter ist. Wenn eine Seite das (§87a) ablehnt, dann müssen drei Richter der Kammer zusammen entscheiden, dass der Berichterstatter das jetzt als Einzelrichter macht. Kammer-Entscheidung gibt es nur ganz selten.

Auch wenn eine Seite mit “Einzelrichter” nicht einverstanden bist, wird sich keinerlei Mühe bei der Begründung der Übertragung auf den Einzelrichter gegeben, weil die Entscheidung sowieso unanfechtbar ist. Wenn sich später doch rausstellt, dass das alles komplex ist, dann kann der Einzelrichter immer noch auf die Kammer übertragen.

Also im Ergebnis ist es ziemlich egal, was du dazu sagst.

Wenn ein Berichterstatter den anderen Kammer-Mitgliedern zum digitalen Signieren seine Einzelrichter-Übertragung vorlegt, dann haben die die Möglichkeit (a) einfach blind zu signieren oder (b) sich näher in den Rechtsstreit einzulesen. Kannst du dir vorstellen, was die machen… Auch bei (b) bekommen sie nicht mehr Geld, mehr Anerkennnung, mehr… Dass (a) der Standardfall ist, kann man oft an den Zeiten der digitalen Signaturen sehen. Die sind schon mal in einem Abstand von so wenigen Minuten, dass das grobe Durchlesen, worum es in dem Rechtsstreit geht, schon fast unmöglich erscheint.

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Sie müssen dich beides fragen. Ich habe dazu Text-Bausteine erstellt, die ich immer schon bei Klage-Einreichung mitsende. Glaub mal nicht, dass die sich meine Klage soweit durchlesen würden, dass sie den Text-Baustein, dass ich mich dazu äußern soll, rausnehmen würden. Was wohl am ehesten zeigt: Es ist im Ergebnis wirklich komplett egal, ob und was du dazu sagst. Wenn du mit dem Einzelrichter und der Berichterstatter-Allein-Entscheidung einverstanden bist, machst du dem Gericht am wenigsten Arbeit.

Bisher waren alle Behörden immer mit dem Einzelrichter und der Berichterstatter-Allein-Entscheidung einverstanden.

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Herzlichen Dank!
Wenn es egal ist und Endeffekt keinerlei Unterschied macht, wäre besser damit einverstanden zu sein.
Wie Jannis sagte, es wird am wenigsten die Kammer bei Laune halten

LG

Es geht aber noch nicht um die Frage, ob eine mündliche Verhandlung stattfindet oder nicht?

nein, das ist in § 101 Abs. 2 VwGO geregelt und wird normalerweise erst nach den ersten Schriftsätzen später im Verfahren vorgeschlagen (wenn überhaupt)

Das Verwaltungsgericht Schleswig bittet immer schon im allerersten Schreiben um das Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

Laut Kommentarliteratur sollte das letzte Einverstanden-Erklären aber höchstens drei Monate alt sein…