Vergütungsschemata des Auswärtigen Amts gefährden die öffentliche Sicherheit?

Hallo allerseits!

Ich habe das Auswärtige Amt nach der Bezahlung der lokal Beschäftigten Mitarbeiter in den Auslandsvertretungen gefragt. Dies ist aus meiner Sicht wichtig, damit das AA als Arbeitgeber attraktiver wird und Bewerber und Beschäftigte wissen, was sie verdienen bzw. woanders verdienen könnten. Die Transparenz kann auch zu einer Diskussion über die Angemessenheit der Gehälter führen. Hier die Anfrage: Vergütungsschema der Konsulate - FragDenStaat

Nun hat das AA die Anfrage mit Verweis aus §3 Nr. 2 IFG Gefährdung der öffentlichen Sicherheit abgelehnt. Dies wird damit begründet, dass die Beschäftigten dann vermehrt Korruptionsversuchen ausgesetzt wären. Aber das Argument verstehe ich nicht, da dies ja für alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes gelten müsste und man auch den Verdienst vom Kanzler, über die Staatssekretäre bis zu den Diplomaten geheim halten müsste. Zudem ist doch vor allem ein hohes Gehalt der beste Korruptionsschutz und nicht die Transparenz hierüber, vielleicht kennt jemand diesbezüglich Studien etc. Ich könnte mir vorstellen, dass eine Verweigerung bei den Verdiensten in der Visa Stelle rechtens und nachvollziehbar ist, aber was der Gärtner oder die Pressestelle bekommt ist doch nicht so sensibel oder wie seht ihr das? Zumal die Bundesregierung 2017 selbst ein Entgelttransparenzgesetz verabschiedet hat.

Wie würdet ihr Vorgehen? Widerspruch? Datenschutzbeauftragter eher nicht oder? Kann Frag den Staat für mich stellvertretend klagen?

Ich freue mich auf eure Rückmeldungen.

Datenschutzbeauftragter: Eigentlich immer :slight_smile: Widerspruch: Wenn du vorhast ggfs. zu klagen, dann natürlich.

Zur Sache: Einen Volltreffer (gerichtlicher Art) gibt es leider nicht. Aber so viel sei gesagt: § 3 Nr. 2 aus rein “organisatorischen” Gründen zu ziehen, kann angreifbar sein. Auffällig ist, dass die Behörde ihre Behauptungen überhaupt nicht mit Quellen untermauert.

So richtig klar wird mir auch nicht, was das Schutzgut hier konkret sein soll. Typisch wäre beim § 3 Nr. 2 sowas wie die Sicherheit der Auslandsvertretung (“Baupläne” vs. Bomben) oder die körperliche Unversehrtheit der Mitarbeiter oder deren Recht auf Eigentum (“Privatadressen in Krisengebieten”, Terminpläne…)

Hier ist es also ein abstraktes Risiko auf Korruption?.. Puh. Welches konkrete Schutzgut ist es dann?

Zur Erinnerung, was “öffentliche Sicherheit” ist:

die Unversehrtheit der Rechtsordnung und der grundlegenden Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates sowie die Unversehrtheit von Gesundheit, Ehre, Freiheit, Eigentum und sonstigen Rechtsgütern der Bürger;

Prof. Schoch widerspricht dem Ganzen in Schoch, IFG, 2. Auflage, § 3 Rn. 152 vehement:

Öffentliche Sicherheit i.S.d. § 3 Nr. 2 wird damit in der Tat wie im klassischen Polizei- und Ordnungsrecht verstanden. Schutzgut des § 3 Nr. 2 ist neben der öffentlichen Sicherheit nicht auch noch die öffentliche Ordnung. Sie ist keineswegs im Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ enthalten

Ich halte die Begründung zumindest für stark angreifbar… Letztlich wird es wohl aber vor Gericht landen, sofern der BfDI nicht auch sehr stark auf deiner Seite ist.