Verfahren BfDI gegen BMI

ja, das meinte ich ja auch schon. das kam gestern nicht zur Sprache (genauso wenig wie die prohibitive Wirkung die das hat)

Prinzipiell gehöre ich zu den Leuten, die gar kein Problem mit der Adress-Abgabe haben. Aber die Briefpost nervt auf Dauer echt extrem. Zum Teil schicken die Behörden mir zumindest den Bescheid vorab per Fax, was mir sogar lieber ist als per Post.

Ich gehe aber davon aus, dass die Behörden jetzt deutlich lieber per Post bekanntgeben, wenn das BVerwG das für okay erachtet.

Meiner Erfahrung nach bedeutet Abgabe einer Postadresse immer, dass ich die Antwort per Post bekomme. Wenn ich darauf bestehe, dass ich die Antwort wenigstens zusätzlich elektronisch haben möchte, bekomme ich zur Antwort: Ich hätte die Antwort bereits bekommen und Doppelanfragen seien unzulässig. In einem Falle habe ich sogar erfolgreich auf elektronische Übermittlung geklagt und bei der nächsten Anfrage habe ich die Antwort wieder nur auf Papier erhalten.

Evtl. kann man über die Schiene Behördenaufsicht etwas erreichen. Dass eine Behörde per Post antworten darf, heißt ja nicht, dass sie es muss. Ggf. kann die übergeordnete Behörde ein Machtwort sprechen oder der jeweilige Rechnungshof.

Ich hätte noch eine Frage: In der Verhandlung ging es gestern nur um das IFG. Die Anfrage nach den Müllsäcken unterfällt aber sicher auch dem UIG, welches in der Anfrage auch als Rechtsgrundlage genannt wird. Muss man die Entscheidung jetzt auch als Entscheidung über Papierkrieg bei UIG-Anfragen ansehen?

Ich denke, es ging um diese Anfrage: Verbrauch von Plastik-Müllsäcken - FragDenStaat

Ja, das müsste meines Wissens nach die Anfrage gewesen sein.

Das UIG ist aber nicht erfasst gewesen von der Beschwerde, soweit ich weiß ist der BfDI gar nicht für das UIG zuständig.

Aha gut, ja, also könnte man bei UIG-Anfragen die Adressabfrage damit abwehren, dass sich das BVerwG zum UIG gar nicht geäußert hat.

Naja, problematisch wird es wieder bei der Gebührenpflicht - da könnte es durchaus in Richtung Postanschrift gehen.

Ggf. sollte man an dieser Stelle aber auch mal prüfen, in wie weit vielleicht eine solche “Scan-Anschrift” (wie Hennig oben schon angesprochen hat) denkbar / umsetzbar wäre.

Dass es Fälle gibt, in denen die Postanschrift benötigt wird, ist ja völlig unstrittig und wurde vom BfDI gestern mehrmals betont.

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der BfDI ist seit 2021 auch für das UIG zuständig (da wurde § 7a UIG eingefügt), das heißt er konnte das damals bei der Müllsäcke-Anfrage auch noch nicht rügen

und zur Art des Informationszugangs ist § 3 Abs. 2 UIG ziemlich streng (auch mit der Umweltinformationsrichtlinie der EU und dem EuGH im Rücken - das gilt übrigens auch für alle Bundesländer), das haben die Behörden nur noch nicht so richtig verstanden würde ich denken. Man könnte höchstens differenzieren zwischen “Informationszugang” im Sinne einer Übersendung der Dokumente (elektronisch, wenn es so gewollt ist) und der Zustellung des Bescheids, auf den dann auch das Urteil des BVerwG anwendbar sein könnte.

Statt eine “Scan-Anschrift” anzugeben könnte man vielleicht eher an eine De-Mail denken? Darüber kann auch ein Bescheid zugestellt werden und vor allem lässt die Adresse selbst auch schon den Namen des Empfängers erkennen oder zumindest erahnen, meine ich

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Gäbe es zum Beispiel bei der Post für 15€ pro Monat:
https://www.deutschepost.de/de/p/postscan.html

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Ja stimmt, da die Bundesregierung De-Mail für so sehr sicher und eigentlich gleich sicher zu Briefpost betrachtet, sollte De-Mail auch eine machbare Alternative sein.

Danke, das wusste ich noch nicht. Bin aber auch ehrlicherweise nur in IFG / SächsTranspG unterwegs.

Naja, das Problem ist, dies sieht das BVerwG ja auch anders, siehe obiges Zitat aus der PM des Urteiles. Das Gericht war der Ansicht, dass selbst bei Zugangseröffnung im Rahmen des § 3a VwVfG trotzdem auf Briefpost bestanden werden kann.
D. h. wir können zwar einen Zugang eröffnen (zum 01.01.2024 wurde auch 3a VwVfG geändert - die elektronische Öffnung geht mittlerweile noch einfacher als bisher).

Das kenne ich schon, da gibts aber ein Problem: der Scanservice der Post umfangt lediglich Briefe, die mit der deutschen Post versendet werden. Das sind mittlerweile leider ein sehr geringer Teil der Briefe, viel kommt aus Berlin mit der PIN AG.

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da würde ich mal die Urteilsgründe abwarten, weil das würde ja überhaupt keinen Sinn machen - mit ner De-Mail lässt sich genauso sicher zustellen, und eine Identifikation ist ja auch möglich mit der Funktion der sicheren Anmeldung. Kann mir nicht vorstellen, dass das BVerwG da auf der Adresse beharren würde.
Ansonsten könnte man ja auch seine Adresse angeben für Identifikation und dann aber um eine Antwort an die De-Mail bitten. Das VwVfG eröffnet das ja extra, da gibts aus BVerwG-Sicht keinen Grund, das auszuschließen

Jup, ohne die Urteilsgründe kann man das noch nicht abschließen sagen.

Mal die Frage in die Runde: Was gibt es denn hier für sinnvolle “Online-Postfächer” die nach § 3a VwVfG akzeptiert werden?

Und hier nimmt auch schon die erste Behörde Bezug auf das Urteil:

Oh interessant: Wir haben in Leipzig ja von den höchsten Richtern erfahren, dass Post-Adressen kein so sehr schützenswertes Datum seien. Das sieht Frau Faeser anscheinend anders:

Da geht es aber nur um Adressen von Politikern. Da müsste sie konsequent sein und in das IFG aufnehmen, dass Bürger von der BVerwG-bestätigten Pflicht, ihre Postadresse bei einer Anfrage anzugeben, ausgenommen sein sollen, wenn sie ein Kommunalparlamentsmandat ausüben.