Urteile zum Thema "Beeinträchtigung der Beratungen von Behörden" bei internen Abstimmungen

Ich habe vom BMI bei einer Anfrage zum Thema " Technikfolgenabschätzungen im Rahmen von OZG Umsetzungsprojekten“ eine Ablehnung mit der Begründung

Vorliegend befindet sich das Thema Technikfolgenabschätzung im Rahmen von OZG-Umset-zungsprojekten auf Bundesebene aktuell in interner Abstimmung. Zu diesem laufenden behörd-lichen Arbeits- und Entscheidungsprozess können keine amtlichen Informationen bereitgestellt werden.

nach §3 Nr. 3b) IFG erhalten.

Nun scheinen sich das BMI hier nicht auf ein Gesetzgebungsverfahren, sondern auf den “ungeschriebene Ausnahmetatbestand des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung” zu beziehen, welcher ja anscheinend nicht komplett unumstritten ist vgl. dazu den IFG Leitfaden des BMZ:

Inwieweit daneben noch der ungeschriebene Ausnahmetatbestand des
Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung Anwendung finden kann, ist
rechtlich umstritten. Eine erforderliche Ablehnung sollte daher nur bei
Vorliegen der im IFG genannten Ausnahmetatbestände erfolgen. 

Ich wollte nun Fragen ob es bereits Urteile bzgl §3 Nr. 3b) IFG und dessen Anwendung auf Abstimmungen der Exekutive - außerhalb von Gesetzgebungsprozessen - gibt?

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Moin Lilith!
Auf die Schnelle gibt es diese hier: https://www.lda.brandenburg.de/sixcms/detail.php?template=rechtsprechungsdb_erg_d&sort=datum&order=desc&gerichte_title=&title=&sm[title]=tablescan&datum_von=&datum_bis=&art2_title=&vt_db=&sm[vt_db]=fulltext_all&rechtsgrundlage_db_title[]=bb1.c.217611.de&regelungsgegenstand_title=bb1.c.261162.de&max=
Beste Grüße!

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Hi,

ich verstehe nicht ganz wieso du auf den “Kernbereich” abzielst? Der wird ja so gar nicht erwähnt.

§ 3 Nr. 3 b IFG wird ja genannt. Da geht es nicht zwingend um Gesetzgebungsverfahren.

Nicht geschützt durch diesen Paragraphen sind jedoch Beratungsgrundlagen und Beratungsergebnisse. Außerdem fehlt mir die Begründung, wieso die Beratungen beeinträchtigt werden sollten. Die würde ich auf jeden Fall verlangen. Der aktuelle Bescheid ist in dieser Hinsicht nach § 39 VwVfG fehlerhaft, da eine Begründung fehlt.