Ich habe vom BMI bei einer Anfrage zum Thema " Technikfolgenabschätzungen im Rahmen von OZG Umsetzungsprojekten“ eine Ablehnung mit der Begründung
Vorliegend befindet sich das Thema Technikfolgenabschätzung im Rahmen von OZG-Umset-zungsprojekten auf Bundesebene aktuell in interner Abstimmung. Zu diesem laufenden behörd-lichen Arbeits- und Entscheidungsprozess können keine amtlichen Informationen bereitgestellt werden.
nach §3 Nr. 3b) IFG erhalten.
Nun scheinen sich das BMI hier nicht auf ein Gesetzgebungsverfahren, sondern auf den “ungeschriebene Ausnahmetatbestand des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung” zu beziehen, welcher ja anscheinend nicht komplett unumstritten ist vgl. dazu den IFG Leitfaden des BMZ:
Inwieweit daneben noch der ungeschriebene Ausnahmetatbestand des Kernbereichs exekutiver Eigenverantwortung Anwendung finden kann, ist rechtlich umstritten. Eine erforderliche Ablehnung sollte daher nur bei Vorliegen der im IFG genannten Ausnahmetatbestände erfolgen.
Ich wollte nun Fragen ob es bereits Urteile bzgl §3 Nr. 3b) IFG und dessen Anwendung auf Abstimmungen der Exekutive - außerhalb von Gesetzgebungsprozessen - gibt?