Ich habe heute einen Bescheid vom Landesamt für Zentrale Polizeiliche Dienste bekommen. Es geht um den Bericht hier genannten Projektstatusbericht bezüglich Body worn video.
Das LZPD lehnt meinen Antrag ab:
Gemäß § 6 S. 1 lit. a) IFG NRW ist der Antrag auf Informationsfreiheit abzulehnen, soweit und solange das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Tätigkeit der Polizei, beeinträchtigen würde.
Der Projektstatusbericht lässt Rückschlüsse auf das (wahrscheinliche) Verhalten von Polizeivollzugskräften in bestimmten Einsatzsituationen zu. Dieses Wissen kann dazu genutzt werden, sich polizeilichen Maßnahmen zu entziehen, diese zu erschweren oder gesteigerte Gefahren für Leib und Leben der Polizeivollzugskräfte hervorzurufen. Hierin sehe ich eine Beeinträchtigung der Tätigkeit der Polizei.
Hat wer da grade noch eine Idee für einen Widerspruchsgrund?
Wie ich grade gelernt habe hat das FIfF dazu schon eine Klage angestrengt. Leider ist das Urteil nicht wirklich Hilfreich:
Im Bereich der präventiven und repressiven Tätigkeit der Polizei- und Ordnungsverwaltung sind insbesondere „sensible verwaltungsinterne Abläufe und Strukturen (z. B. Anzahl, Art und Einsatz von Führungs- und Einsatzmitteln, Ausstattungs- und Einsatzkonzepte der Polizeien des Bundes, Vorbereitung von Planungsentscheidungen für Alarmierungsfälle, Geisellagen und Fahndungslagen) vor Bekanntwerden zu schützen“ (BT-Drucks. 15/4493 S. 10 zu § 3 Nr. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes – IFG –, vgl. auch Scherzberg/Solka, in: Fluck/Fischer/Martini, Informationsfreiheitsrecht, Stand 2017, § 3 IFG Bund Rdn. 117).
Mir viele grade nur auf, dass die Begründung des IFG damals vorsah, dass
Nr. 1 […] den Schutz bestimmter hochrangiger öffentlicher Interessen, nämlich verschiedene Aspekte des Staatswohls [betrifft]. Nach den Umständen des Einzelfalles muss klar sein, dass eine Freigabe der begehrten Information mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einer Beeinträchtigung der Schutzgüter führen würde.
Die aktuell geltenden Fassung hat immer noch einen ähnlichen Worlaut.