Unvollständige, Irreführende und falsche Angaben

Hi,

ich habe nach dem IFG NRW 2 Anfragen beim Schulverwaltungsamt der Stadt Bochum (Akteneinsicht und Kopie) gestellt.

Im Ergebnis nach viel hin und her habe ich einige wenige Informationen erhalten, die offenkundig unvollständig sind. Weiterhin wurden diverse Aussagen getätigt, die unrichtig waren, oder die sich bei weiterer Prüfung als irreführend herausgestellt haben.
Ein Großteil der Fragen wurde beantwortet mit “§ 4 Abs. 1 IFG NRW: Die beantragte Information ist nicht vorhanden.”, und dies bei Fragen der Art “Im Protokoll wurde Maßnahme A vereinbart, was hat die Stadt Bochum getan” oder “Zusammenfassung über den geltend gemachten Schadenersatz”, wo man in jedem Fall mit wenigen Worten beauskunften kann, was da passiert ist.
Man beruft sich dabei auf “Der Informationsanspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW ist auf die bei der öffentlichen Verwaltung vorhandenen Informationen beschränkt. Die öffentlichen Stellen sind nicht verpflichtet, Informationen zu beschaffen oder aufzubereiten oder eigens zu erstellen. Der Informationsanspruch nach dem IFG NRW bezieht sich auch nicht auf durch den Antragsteller gewünschte Bewertungen oder Einschätzungen zu Informationen, die bei der öffentlichen Stelle vorhandenen sind. Die Informationen müssen gem. § 3 IFG NRW auf Informationsträgern gespeichert sein und somit für die weitere Nutzung zur Verfügung stehen. Solange Informationen nicht auf einem Medium gespeichert sind, sind sie im Sinne der §§ 3, 4 IFG NRW nicht vorhanden.”, und beantwortet daher keine Fragen, sondern gibt nur Daten heraus. Die obige Formulierung beinhaltet, dass ich die Behörde darauf hingewiesen habe, dass die angefragten Informationen selbstverständlich vorhanden sein müssen, wenn die Behörde ihren Pflichten und Aufgabenstellungen nachkommt. Ich denke diese Auslegung von vorhandenen Informationen ist grober Unfug, da man damit ja keine Auskünfte erhalten könnte, bei denen auch nur eine Zeile Text benötigt würde

Weiterhin wird massiv geschwärzt, obwohl die Begründung dafür an den Haaren herbeigezogen ist und in anderen Dokumenten wurden große Anteile der Inhalte (Kontext) gelöscht.

Vorgelegte Daten sind zudem offensichtlich unvollständig und damit auch als Antwort offenkundig unrichtig. Andere Auskünfte, die ich zunächst nur mündlich erhalten habe, haben sich im Nachgang ebenfalls als unrichtig erwiesen.

Folgende Fragen dazu:

  1. Habe ich nur einen Rechtsanspruch auf Auskunft, oder auch auf vollständige und wahrheitsgemäße Auskunft? Oder anders: Was kann ich machen, wenn man versucht mir Unsinn aufzutischen und mich in die Irre zu führen?

  2. Wo finde ich Muster für IFG Klageschriften?

Vor der Klage kannst du dich an den Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit wenden. Der kann zwar nicht sanktionieren, die Behörden aber über ihre Pflichten aufklären. Manchmal hilft das schon und die Behörden wollen selbst kein Gerichtsverfahren riskieren.
Selbstverständlich müssen Behörden vollständig und wahrheitsgemäß antworten, es gibt jedoch keine Sanktionen bei Mauertaktik. Wenn die Behörde gar nicht einlenkt, hilft nur die Klage.
Gute Vorlagen für Klageschriften findest du bei den von FragDenStaat geführten Prozessen:

Problem: Nach der mangelhaften Auskunft beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist, diese wird durch die Vermittelung durch den LfDI nicht unterbrochen. Du kannst jedoch einen Widerspruch schreiben und die Behörde darum bitten, den Widerspruch erst nach Abschluss der Vermittlung zu bescheiden. In der Regel sind die Behörden damit einverstanden.

Vielen Dank für deine Rückmeldung. Da Bochum in NRW liegt, gibt es kein Widerspruchsverfahren und ich muss direkt Klagen.

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Bei mir hatte man in NRW auch direkt den Klageweg eröffnet. Eine Vermittlung durch die LDI hat dann aber ohne Klage zu einem teilweisen Erfolg geführt. Die LDI hatte tatsächlich der Behörde ggü. gut argumentiert wieso ich zugang zu den Infos haben sollte. Das hat gewirkt.