Unterlassung Veröffentlichung Verträge urheberrechtlicher Anspruch

Es ist nicht meine Anfrage, aber hier sehe ich zum ersten Mal einen Hinweis zur Beachtung, der darauf abzielt, die angefragten Verträge aufgrund urheberrechtlicher Ansprüche nicht zu veröffentlichen, auch nicht auszugsweise. Wie seht ihr das?

[…] “Die Verträge sind urheberrechtlich geschützt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Das IMPP behält sich alle Rechte an den Verträgen vor. Jegliche Nutzung, Bearbeitung und Umgestaltung und jede Art der Verwertung, beispielsweise die Vervielfältigung, Verbreitung sowie die öffentliche Zugänglichmachung - auch auszugsweise - ist vom IMPP ausdrücklich untersagt.” […]

Das ist ein recht umfassender Versuch der Rechtebeschränkung.

Ich denke Du könntest zunächst die dir vorliegenden Verträge daraufhin überprüfen, ob sie die notwendige Schöpfungshöhe erreichen - die sollte zur Entstehung von Urheberrechten eigentlich notwendig sein.

Dann ist die Frage, wer an solchen Urheberrechten tatsächlich die Rechte hält - weshalb sollte das ausgerechnet das IMPP sein und nicht ihr Vertragspartner oder irgendein externen Anwalt?

Wer hat den vor Schöpfungshöhe triefenden außergewöhnlich einmaligen Vertragstext erstellt?

Wenn das IMPP - wie es hier implizit behauptet - die Urheberrechte hält, dann muss es darüber Unterlagen geben, die das Ziel einer weiteren IFG-Auskunft sein können.

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Normalerweise ist die FsD-Community sehr gut darin, den Streisand-Effekt wirken zu lassen. Wenn noch einige dutzend User das Dokument anfragen, geben die meisten Behörden auf.