Untätigkeitsklage nicht vorhandene Information Begründungsfehler

Hallo ,
ich habe gerade gegen unsere Stadtwerke eine UTK laufen, da sie sich gar nicht zu einer Anfragen nach dem UvWG/UIG bzw. LIFG gemuckst haben. In der Klageerwiderung argumentieren sie, dass die Klage unbegründet wäre, da die Information nicht vorläge. Es ist in hohem Maße fraglich ob diese Aussage stimmt, da Teile der Information schon in Presseartikeln publiziert wurden und die Stadwerke in der Klagewiderung behelfsweise damit argumentieren, dass sie einige der Informationen evtl. doch hätten :face_with_raised_eyebrow:

Unabhänig von der Fragestellung ob die Information faktisch vorliegt oder nicht ist aber noch die Frage offen, ob dies dazu führen würde, dass die UTK unbegründet ist. Da das Vorliegen direkt in der Anspruchsgrundlage nach § 24 I UVwG geprüft wird und nicht erst bei den Ablehnungsgründen scheint dies auf den ersten Blick der Fall zu sein. Zum anderen erscheint mir diese Auffassung aus rein praktischer Sicht und der Zielsetzung der IFGs nicht zielführend. Da eine Außenstehende Person nicht wissen kann, ob eine Information vorliegt und hätte damit plausiblerweise einen Bedarf den Hinweis zu erhalten, dass die Information nicht vorliegt. Unterbleibt ein solcher Hinweis, wäre folglich eine UTK begründet. Konkrete Rechtsprechung zu dieser Fragestellung konnte ich in der Recherche nicht finden.
Hatte den Fall schon mal eine Person?

Ja ich hatte den Fall den schon. Da hatte die Behörde erfolglos gegenüber dem Gericht argumentiert, dass sie nichts antworten konnte, weil sie ja keine Information besäße. Das ist aber Quark, weil die Untätigkeit nicht in der Nichtübermittlung der Information bestand, sondern im Nichterlass eines Bescheides. Oder umgekehrt formuliert: Wenn der Behörde die angefragte Information nicht vorliegt, dann muss sie einen Ablehnungsbescheid erlassen, der mit dem Nichtvorhandensein der Information begründet wird. Erlässt sie keinen solchen Bescheid, war sie untätig und die Untätigkeitsklage war zulässig.

ich denke man muss danach unterscheiden was dein Klageantrag mit der UTK war:

wenn du beantragt hast, dir die Informationen zu übersenden, dann können sie das natürlich nicht, wenn sie die nicht haben, dann wäre deine Klage unbegründet

wenn du beantragt hast, dir einen bescheid zu schicken, dann ist die Klage ja noch begründet, weil sie das in jedem fall müssen

wenn es dir um die Kosten geht kannst du deine Klage jetzt auf jeden Fall für erledigt erklären und beantragen, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen, weil sie Anlass zur Erhebung der UTK gegeben hat, dann musst du nichts zahlen.

Gerade wenn du nicht anwaltlich vertreten bist könntest du auch mal das Gericht um einen richterlichen Hinweis bitten, ob du die Klage für erledigt erklären sollst oder wie das Gericht gedenkt zu entscheiden…

Danke für die Differenzierung, da es sich um den Entwurf im Klagegenerator von FDS handelt, zielt der Antrag auf die Zugänglichmachung der Information ab und nicht auf den Erlass des Bescheides. Folglich wäre die Klage der Argumentation folgend unbegründet. In der Konsequenz daraus hieße das dann auch, dass die Argumentation dahin gehen sollte nachzuweisen, dass die Information eben doch vorliegt.

Edit:
Im Zuge auf die Kostenentscheidung gehe ich auch Grundlage von § 161 III VwGO davon aus, dass wenn die Klage jetzt für erledigt erklärt wird die Kosten dem Beklagten auferlegt werden, da es wegen der Verzögerung des Klageweges bedurfte (BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 1991 – 3 C 56/90). Daher wäre im Sinne der Kosten die Klage für erledigt zu erklären. Dies hätte aus meiner Sicht zwei Vorbedingungen:

  1. Die Klage war zulässig. Die Stadtwerke greifen, da sie eine Gmbh sind, auch die Zulässigkeit, wie auch die Wahl des Verwaltungsgerichtsweges an. Zudem Argumentieren sie auch, sie seien kein Erbringer öffentlicher Dienstleistungen
  2. Die Ausführungen in der Klageerwiderung stellen einen Verwaltungsakt dar, mit dessen Vorliegen die Klage für erledigt zu erklären wäre.

Die Möglichkeit bestünde auch die Klage als “normale” Verpflichtungsklage weiter zu führen und auf die Herausgabe der Information zu argumentieren. In der Kenntnis davon, dass § 161 III VwGO dann nicht mehr anwendbar sein sollte und die Kostenentscheidung dann vom Klageerfolg und daher auch davon abhängt, ob sie begründet war.

Wie lautete in diesem Fall der Antrag, den du in der Klage formuliert hattest?

Ich erhebe Klage und beantrage:
• Die Beklagte wird verpflichtet, dem Antrag des Klägers vom 01.01.2021 auf Herausgabe von XYZ stattzugeben.
• Hilfsweise, sofern die Beklagte über XYZ nicht verfügt, wird die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Kläger abzulehnen.
• Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Bin kein Jurist, aber das hat bei mir zumindest einmal funktioniert.

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zu 1: das sollte eigentlich kein Problem sein, das ist generell weithin anerkannt, dass auch Stadtwerke dem IFG unterfallen. Von welchem Bundesland reden wir denn? Und amtliche Informationen oder Umweltinformationen?

zu 2: ich halte nicht für notwendig, dass die Ausführungen ein VA sind (weiß auch nicht ob das unbedingt so wäre), aber ich denke es sollte reichen dem VG zu sagen, dass du jetzt davon ausgehst dass sie deine Anfrage ordnungsgemäß bescheiden

und klar, die Weiterführung als normale Verpflichtungsklage geht natürlcih auch…

  1. Es geht um Baden Württemberg und diese Anfrage daher LIFG und UVwG. Grundsätzlich unterfallen Stadtwerke dem LIFG, der Antrag muss aber gem. § 7 I S. 2 LIFG an die beauftragende Behörde gerichtet werden und nicht an die Stelle selbst. Da um Verbrauchsdaten geht ist davon auszugehen, davon auszugehen dass es sich um Umweltinformationen handelt.

  2. Ja, wobei ich dann ohnehin gegen den Bescheid vorgehen müsste. Daher sehe ich keinen Vorteil darin das Verfahren zu erledigen und dann nachher gegen den Bescheid vorzugehen. Dann kann ich es auch direkt als Verpflichtungsklage weiterlaufen lassen

ja, das dürften Umweltinformationen sein. Das ist auch sehr wichtig, weil andernfalls (wenn das LIFG einschlägig wäre) hättest du ja, wie du sagst, die falsche Stelle verklagt - dann hättest du nämlich nicht die Stadtwerke, sondern die Stadt Freiburg verklagen müssen (weil du bei denen auch schon die Informationen hättest beantragen müssen, siehe § 7 Abs. 1 S. 2 LIFG) :smiley:

Ja hier ist die Regelung leider etwas uneinheitlich über die Bundesländer, an welche Stelle der Antrag letztendlich gerichtet werden muss. Es ergibt sich dann auch die Problematik, wenn die Stadt keine richtige Möglichkeit hat die Informationsanfrage durchzureichen und damit die Anfrage ins Leere läuft. Im Bundes-IFG gibt es mit § 7 I S. 2 IFG die selbe Regelung