Untätigkeitsklage in Bayern

Hallo,

ich habe in Bayerm eine Anfrage zum Thema “Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten” laufen, bei der ich mich auf BayDSG, BayUIG, UIG und das VIG berufe. Für alle vier Gesetze hat die Behörde einen Grund gefunden, warum diese nicht zutreffen, wenn auch erst, nachdem ich sie daran erinnert habe, dass sie die Frist meiner Anfrage um 10 Tage überschritten haben.
Zu der Begründung, warum BayDSG nicht greift, nämlich weil ich kein berechtigtes Interesse vorgewiesen habe, habe ich anschließend ergänzend geantwortet, weshalb ich ein berechtigtes Interesse habe.
Seitdem habe ich nichts mehr von der Behörde gehört und die Frist wurde um dreieinhalb Monate überschritten.

Ist diese Anfrage jetzt trotzdem noch ein Fall für eine Untätigkeitsklage?

Auf der Infoseite zu den Kosten bei einer Untätigkeitsklage steht:

Fall B: Wenn die Behörde die Anfrage nach Klageerhebung ablehnt und Sie sich daraufhin entscheiden, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, hat auch in diesem Fall die Behörde die Kosten zu tragen. Etwas anderes gilt nur, sofern ein zureichender Grund für die Untätigkeit der Behörde bestand und Sie darüber Bescheid wussten.

Ist die Begründung, den die Behörde anführt, ein zureichender Grund für die Untätigkeit?

Und hätte ich irgendwelche Fristen einhalten müssen?
Die Behörde schreibt zwar, dass es mir “selbstverständlich frei [steht], [meinen] vermeintlichen Auskunftsanspruch am zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg einzuklagen.”, nennt jedoch keinen Zeitrahmen/ keine Frist dafür.

Insgesamt wäre das meine erste Untätigkeitsklage, deshalb möchte ich vorher auf Nummer sicher gehen, dass die Klage auch wirklich zulässig wäre.

Um Antworten/ Tipps wäre ich sehr dankbar ^^

Moin,

die Behörden haben immer dann die Kosten zu tragen, wenn sie die Klage durch rechtsfehlerhaftes Handeln oder Einlenken erst nach Erhebung der Klage zu verantworten haben.

Im vorliegenden Fall sehe ich jedoch keine Möglichkeit einer Untätigkeitsklage, da dein Anliegen ja bearbeitet wurde. Die Mitteilung der Behörde stellt einen Bescheid im Sinne der Verwaltungsvorschriften dar. Möglich ist nur

a) die Vermittlung über die zuständige Aufsichtsbehörde (die aber keine Rechtsmittelfristen hemmt und auch nicht als Rechtsmittel zu qualifizieren ist) und

b) die Verpflichtungsklage, also die Klage auf Herausgabe der Informationen.

Wenn das Gericht zu der Auffassung kommt, dass die Behörde die Informationen herausgeben muss, dann muss die Behörde die Kosten des Verfahrens tragen.

Eine Verpflichtungsklage nach b) ist zum aktuellen Zeitpunkt jedoch meiner Meinung nach unzulässig, da kein Vorverfahren (Widerspruch gegen den Bescheid) durchgeführt wurde. Dies müsstest du noch nachholen, gegen den dann folgenden Widerspruchsbescheid kann dann Verpflichtungsklage erhoben werden. Falls die Behörde den Widerspruchsbescheid nicht rechtzeitig erlässt, könnte im Widerspruchsverfahren dann jedoch wieder Untätigkeitsklage erhoben werden. Diese führt aber nur zum Erfolg, wenn die schleppende Bearbeitung der Behörde zuzurechnen ist.

Die Höhe der Gebühren, die die Behörde androht, ist nach deren Festsetzung durch Feststellungsklage überprüfbar.

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Okay danke für deine Antwort. Ich hatte deswegen an eine Untätigkeitsklage gedacht, weil die Behörde ja null auf meine Erwiderung, warum bei mir ein berechtigtes Interesse besteht, reagiert hat. Aber gut, dann schreibe ich das beim nächsten Mal eben gleich in meinen Antrag mit rein.

Hier probiere ich es dann wohl erst mal mit einem Vermittlungsversuch.
Die Widerspruchsfrist von einem Monat ist bei mir ja schon lange abgelaufen, jedoch hat es die Behörde m.M.n. versäumt, mich auf die Frist hinzuweisen. Stünde es mir somit trotzdem noch zu, Widerspruch einzureichen?

Das Problem in Bayern ist vor allem, dass die Bayern (wie immer :roll_eyes: ) einen sehr speziellen Weg gehen. Ein Widerspruchsverfahren ist nicht immer Pflicht, in manchen Fällen ist es auch entbehrlich (siehe BayVwVfG und BayAGVwGO).

Da die bescheidende Behörde keine oberste Landesbehörde ist und es sich bei Anfragen nach dem BayDSG meiner Meinung nach nicht um ein förmliches, sondern eher ein nichtförmliches Verwaltungsverfahren handelt, ist (IMHO) ein Widerspruch einzulegen, bevor geklagt werden kann.

Ich habe mich jetzt nicht in das BayAGVwGO eingelesen und unterstelle einfach mal, dass die VwGO diesbezüglich unverändert auch im Freistaat gilt. Demnach beginnt die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels erst mit Bekanntgabe der Frist (§ 58 Absatz 1 VwGO), falls eine solche Frist nicht genannt wurde, beträgt die Frist 1 Jahr ab Datum des Bescheids (§ 58 Absatz 2 VwGO). Insofern würde ich den Widerspruch einfach mal einreichen und schauen, was passiert.

Spätestens, wenn auf den Widerspruch nicht reagiert wird, solltest du dich von jemandem, der sich mit den Eigenheiten des Bayerischen Verwaltungsrechts auskennt (vgl. oben), rechtlich beraten lassen, bevor du eine kostspielige Klage einreichst.

Bayern und Niedersachsen tun sich eben beide besonders gut damit hervor, den Informationszugang möglichst nachhaltig zu erschweren.

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Nachdem ich den bayrischen Datenschutzbeautragten um Vermittlung gebeten hatte, habe ich tatsächlich einen positiven Bescheid erhalten und eine Liste von Ordnungswidrigkeiten erhalten.
Allerdings geht diese Liste mehr oder weniger komplett an meiner Anfrage vorbei, wobei ich jetzt halt nicht weiß, ob die sich einfach nicht richtig meine Anfrage durchgelesen haben oder ob die keine Lust hatten, sich noch mal richtig in meine Anfrage reinzuarbeiten.
Würdet ihr jetzt an meiner Stelle die jetzt darauf hinweisen, dass das nicht die Informationen sind, die ich haben wollte oder die Sache für erledigt erklären und stattdessen nochmal eine komplett neue Anfrage stellen?

Warum möchtest du eine neue Anfrage stellen?

Die Verwaltung hat ja jetzt erst mal alle Infos rausgegeben, die sie kostenlos herauszugeben gedenkt. Die Kommune hat im letzten Schreiben ja darauf hingewiesen, dass -wenn du über die übersandte Anlage hinaus noch Angaben haben möchtest- du dich erneut melden sollst.

Also würde ich darauf hinweisen, dass die übersandten Informationen nur einen Bruchteil der angefragten Informationen enthält und du insofern auf deinen Antrag vom xxxx verweist.

Dann wird dir die Kommune eine Kostenschätzung übermitteln und dir die Informationen nach Zusage der Kostenübernahme aufbereiten, sofern dies möglich ist und dir zusammen mit dem Kostenbescheid übermitteln.

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Es gibt ein Update zu meiner Anfrage. Die Behörde ist bereit, mir die Informationen herauszugeben, und zwar für 1.800€. Da das definitiv zu viel Geld für mich ist, habe ich meine Anfrage zeitlich und auch inhaltlich eingeschränkt, sodass nun Kosten in Höhe von 300€ anfallen würden.
Ehrlich gesagt sind 300€ immer noch echt viel Geld und ich kann nicht wirklich einschätzen, ob die Informationen, die ich erhalten werde, dieses Geld wert sind.

Grund für meine Anfrage war Arne Semsrotts Auftritt bei der Lage der Nation (Folge 279), bei der er darüber erzählte, dass es wohl zumindest bei dem ein oder anderen Ordnungsamt Unterschiede in der Bearbeitung von Anzeigen von Ordnungswidrigkeiten gibt, je nachdem, ob diese von Mitarbeitern des Ordnungsamtes oder von Privatpersonen aufgegeben werden.
Jedenfalls mündete das mehr oder weniger in der Aussage “wenn ihr Lust habt, könnt ihr ja auch mal eine Anfrage stellen”.

Das hab ich gemacht und jetzt kann ich tatsächlich die gewünschte Informationen erhalten, vorausgesetzt ich zahle 300€ dafür.
Wie würdet ihr das denn einschätzen, lohnt es sich, das Geld dafür auszugeben?

Andereseits habe ich halt auch 9 Monate darauf gewartet und ganz freiwillig haben die das ja auch nicht rausgerückt und das wäre sonst jetzt halt doch ein Sieg für die Behörde. Und darauf habe ich halt auch nicht so wirklich Lust, weil dann hätten sie ja genau das erreicht, was sie erreichen wollten, nämlich das die angefragten Informationen eben nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Ich bin gerade echt hin- und hergerissen…