Hallo,
ich habe in Bayerm eine Anfrage zum Thema “Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten” laufen, bei der ich mich auf BayDSG, BayUIG, UIG und das VIG berufe. Für alle vier Gesetze hat die Behörde einen Grund gefunden, warum diese nicht zutreffen, wenn auch erst, nachdem ich sie daran erinnert habe, dass sie die Frist meiner Anfrage um 10 Tage überschritten haben.
Zu der Begründung, warum BayDSG nicht greift, nämlich weil ich kein berechtigtes Interesse vorgewiesen habe, habe ich anschließend ergänzend geantwortet, weshalb ich ein berechtigtes Interesse habe.
Seitdem habe ich nichts mehr von der Behörde gehört und die Frist wurde um dreieinhalb Monate überschritten.
Ist diese Anfrage jetzt trotzdem noch ein Fall für eine Untätigkeitsklage?
Auf der Infoseite zu den Kosten bei einer Untätigkeitsklage steht:
Fall B: Wenn die Behörde die Anfrage nach Klageerhebung ablehnt und Sie sich daraufhin entscheiden, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären, hat auch in diesem Fall die Behörde die Kosten zu tragen. Etwas anderes gilt nur, sofern ein zureichender Grund für die Untätigkeit der Behörde bestand und Sie darüber Bescheid wussten.
Ist die Begründung, den die Behörde anführt, ein zureichender Grund für die Untätigkeit?
Und hätte ich irgendwelche Fristen einhalten müssen?
Die Behörde schreibt zwar, dass es mir “selbstverständlich frei [steht], [meinen] vermeintlichen Auskunftsanspruch am zuständigen Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg einzuklagen.”, nennt jedoch keinen Zeitrahmen/ keine Frist dafür.
Insgesamt wäre das meine erste Untätigkeitsklage, deshalb möchte ich vorher auf Nummer sicher gehen, dass die Klage auch wirklich zulässig wäre.
Um Antworten/ Tipps wäre ich sehr dankbar ^^