Ich habe vor vier Monaten meine Widerspruchsbegründung dem Auswärtigen Amt zukommen lassen. Aus der Akteneinsicht ist mir bekannt, dass bereits ein Widerspruchsbescheidsentwurf erstellt worden und fertig zum Absenden sei (wie auch immer dies ohne Begründung meinerseits hätte erfolgen können, aber nun ja).
Bisher habe ich jedoch keinen Widerspruchsbescheid erhalten. Ich habe jetzt nochmals die Entscheidung mit kurzer Frist angemahnt. Wenn sich bis dahin nichts tut: Bei welchem VG muss ich die Untätigkeitsklage einreichen? Beim für mich örtlich zuständigen VG (das wäre in Karlsruhe) oder beim VG Berlin?
bei einer Untätigkeitsklage, bei der noch kein Bescheid ergangen ist, kommt es auf den Sitz der zuständigen Behörde an (BeckOK VwGO/Berstermann VwGO § 52 Rn. 8).
Du musst theoretisch einen Widerspruch auch nicht begründen. Die Behörde hat im Rahmen der Amtsermittlung auch selbst zu überprüfen, ob ein Verwaltungsakt gegen den ein Widerspruch (ohne Ausführungen zur Begründung) eingelegt wurde, rechtswidrig ist. Von daher ist es ok, dass das AA einen Widerspruchsbescheid vorbereitet, bevor du eine Begründung einreichst.
Solange die Behörde noch im Weitesten Sinne mit dir redet, würde ich es dabei belassen, also regelmäßig nachfragen und erinnern. Du erreichst bei den meisten Behörden mit der Untätigkeitsklage wenig. Es ist ihnen herzlich egal. Da es sich ja nicht um Eilentscheidungen handelt, bekommen sie einzig und allein vom Gericht eine Frist gesetzt zum Reagieren. Es passiert aber eher nichts. Aus eigener Erfahrung: Wenn die Frist abläuft, melde ich mich bei Gericht und frage noch, ob die von mir verklagte Behörde sich schon gemeldet hat. Dann kommt: “Nein”. Und dann wird vielleicht die Behörde noch mal angeschrieben… Das dauert, im Zweifel Jahre. Also keine Eile mit der Klage. Lieber noch drei Erinnerungen mehr an die Behörde schicken. – Und nicht zu vergessen: Am Ende kann es dir passieren, dass das Gericht dir einfach die Kosten für die Untätigkeitsklage reindrückt, weil du irgend eine Kleinigkeit falsch gemacht hast… Das Geld für die zweite Instanz vor dem OVG um die Entscheidung zu korrigieren, möchtest du nicht auf den Tisch legen…