Untätigkeitsklage: Einreichen? Wann?

Moin.

Ich habe bei “Schulbau Hamburg” (SBH) Anfang Juli eine (nicht-öffentliche) Anfrage nach einem Gutachten eingereicht. Das Gutachten wurde von Schulbau in Auftrag gegeben und liegt nach sicherer Quelle seit über einem Jahr vor.

Meine Anfrage hat SBH nicht bearbeitet und vertröstet mich seither.

Das gleiche machen sie bei einer anderen (öffentlichen) Anfrage nach diesem Gutachten, das sogar seit Februar nicht bearbeitet wird. Die Einschaltung des Vermittlers sitzt SBH bei diesem Antrag seit fast einem Vierteljahr aus.

Meines Erachtens müsste SBH nach HmbTG grundsätzlich Gutachten und Studien veröffentlichen. Das haben sie mit dem Gutachten nicht gemacht. Da SBH quasi das gesamte Baumanagement inkl. Neubau für die Gebäude der staatlichen Schulen ausübt, sollte man meinen, dass dort jedenfalls häufiger solche Dokumente anfallen und veröffentlicht werden müssen.

Schaut man ins Transparenzportal, findet man aber quasi gar nichts. Im ganzen Jahr 2021 scheinen sie nicht ein einziges Dokument veröffentlicht zu haben, 2022 sieht auch sehr unvollständig aus.

Welches Vorgehen würdet Ihr für sinnvoll halten?

Kommt man in so einem Fall erfahrungsgemäß irgendwie noch mit Good-will weiter? Oder Untätigkeitsklage? Wenn ja: wann würde man die einreichen?

Moin! Schau mal hier in unseren Bereich zu Untätigkeitsklagen: Untätigkeitsklage - FragDenStaat
Hilft das?

Grundsätzlich kannst du in deiner Anfrage über den “Klage Prüfen”-Tab eine Untätigkeitsklage generieren und sie der Behörde schicken - verbunden mit einer Frist, bis wann sie dir antworten sollen. Also: “Ich würde diese Klage anbei bald ans Gericht schicken” - das hilft oft!

Danke für die Info. Das hilft.

Kurze Frage noch: Verstehe ich richtig, dass ich wegen des Rechtsträgerprinzips in Hamburg die Klage gegen das Land, vertreten durch Schulbau… richten muss? Schulbau Hamburg ist Landesbetrieb nach § 106 LHO (“Betriebe der Freien und Hansestadt Hamburg (Landesbetriebe) sind rechtlich unselbständige Teile der Verwaltung der Freien und Hansestadt Hamburg mit eigener Wirtschaftsführung und eigenem Rechnungswesen.”)

Soweit ich dies verstanden habe, kommt es drauf an, wer Dienstherr über die Institution ist. Wenn der Dienstherr die Freie und Hansestadt Hamburg ist, so muss die Klage an die FHH vertreten durch X gerichtet sein. Sollte die Institution eine eigene Dienstherreneigenschaft besitzt, dann klagst du direkt gegen die Institution, z.B. Universitätsklinikum Eppendorf (UKE), Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.

In deinem Fall handelt es sich um einen Landesbetrieb, sodass du die Klage gegen "Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch Schulbau Hamburg, richten.

Zumindest habe ich das so verstanden. Es wäre gut, wenn jemand dies verifizieren könnte.

– Dies ist keine Rechtsberatung, sondern meine persönliche Meinung dazu –

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Solange die Klageschrift erkennen lässt, gegen die Entscheidung welcher Behörde sich die Klage richtet, so sind beide Varianten zulässig bzw. unschädlich.
Das Verwaltungsrecht bzw. die ständige Rechtsprechung gesteht dem Bürger hier einen gewissen Spielraum zu und hält den Zugang zur Fachgerichtsbarkeit relativ niederschwellig, solange klar ist, um welche Behörde und welchen Verwaltungsakt es geht. Das Rubrum wird vom Gericht dann entsprechend angepasst.

Erst, wenn überhaupt nicht klar ist, gegen wen oder was sich die Klage richtet, oder die Klageschrift gar beim falschen Gericht eingereicht wird, muss der Kläger oder die Klägerin damit rechnen, dass die Klage kostenpflichtig abgewiesen, oder kostenpflichtig an das korrekte Gericht verwiesen wird.

Moin,
kurzes Update: Ich habe im Oktober Untätigkeitsklage erhoben. Keine 3 Tage nach Eingang der Klage bei Schulbau war das Gutachten im Transparenzportal online.

Ich habe nun einen knapp 9 Wochen alten Kostenfestsetzungsbeschluss mit festgestellter Forderung gegen das Amt. Leider sitzen sie auch das wieder aus: sie melden sich nicht wegen der Zahlung und zahlen auch nicht auf das Konto, das ich dem Amt schon im Februar mitgeteilt habe.

Mithin: Ich fürchte, es wird ein Antrag auf Vollstreckung nach § 170 VwGO gegen das Amt nötig. Hat jemand einen Mustertext dafür?

Bevor du eine Vollstreckung durchführen möchtest, musst du diese gemäß § 882a Abs. 1 S. 1 ZPO anzeigen. Die Frist dazu beträgt 4 Wochen nach Bekanntgabe deiner Willenserklärung und danach wäre Vollstreckung möglich. Dabei musst du auch den Zugang (z.B. Einschreiben mit Rückschein] dokumentiert haben und auch abwarten, bis zu die Bestätigung hast. Dann bist du auf der sicheren Seite, dass du auch wirklich einfordern kannst. Das habe ich Zumindest aus der unten angegeben Quelle gelesen.

Muster

"Vollstreckungsankündigung gemäß § 882a Absatz 1 Satz 1 ZPO

In der Angelegenheit

– Gläubiger –

gegen

die

– Schuldnerin –

kündige ich die Absicht des Gläubigers an, aus dem Urteil des … [Gericht, Ort] vom … [Verkündungsdatum], Az. …, wegen der darin zugesprochenen Forderung [Nennung der Forderung, z.B. Kostenfeststellungsbeschluss] über … EUR [Hauptsumme] nebst … % Zinsen daraus seit dem … gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung zu betreiben.

Den Empfang dieser Anzeige bitte ich gem. § 882a Abs. 1 S. 2 ZPO zu bescheinigen."
(Eiding/Hofmann-Hoeppel, Verwaltungsrecht, §15 Vollstreckung aus rechtlichen Titeln Rn. 7, beck-online)

– Das ist keine Rechtsberatung, sondern nur eine Wiedergabe aus einer Datenbank –

Ich hatte irgendwo gelesen, dass diese Regel nicht gilt, wenn ich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes vollstrecken lassen möchte - dann gilt das Prozedere aus § 170 VwGO.

Andere Frage: Kann ich die Sache einfach einem Anwalt übergeben und der macht das (kostenneutral) für mich? Mich nervt das und spätestens, seit die Behörde bei der Kostenfestsetzung anfing, um 4 € Kopierkosten zu streiten, habe ich den Eindruck, dass es ziemlich dämlich ist, das selbst zu erledigen.

Das Gefühl kenne ich! Rückblickend hätte ich in meinem Fall gegen den Lahn-Dill-Kreis auch lieber einen Anwalt eingeschaltet. Die haben nämlich auch wegen Centbeträgen rumgetan und wollten Belege für Druckkosten und Briefumschläge sehen.

Die Behörde muss die Kosten der Vollstreckung tragen. Deshalb kannst du für dich kostenlos einen Anwalt damit beauftragen. Ich kenne eine junge Anwältin, die mit mir zusammen studiert hat und sich vor ein paar Monaten selbstständig gemacht hat. Sie würde sich über deinen Auftrag bestimmt freuen! Ich schicke dir eine private Nachricht mit ihrer E-Mail-Adresse :slight_smile:

Vereinfacht gesagt ist das so. Und über Art und Umfang der Maßnahmen entscheidet das Gericht, bei dem die Sache zum ersten mal anhängig war. In der Regel läuft dies aber genau, wie eine zivilrechtliche Pfändung ab, wenn die Aufforderung des Gerichts nicht fruchtet, klingelt der Gerichtsvollzieher vor Ort bei der Amtskasse und “holt das Geld ab”. Und man kann in seinem Antrag zur Pfändung natürlich konkrete Maßnahmen oder deren Reihenfolge anregen. Die bloße Ankündigung der Pfändung / Vollstreckung reicht jedoch in 98% aller Fälle aus, um den Geldfluss in Bewegung zu bringen.

Korrektur: die Behörde muss nur die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung tragen (§91 I ZPO und für die Zwangsvollstreckung im Besonderen §788 I ZPO).

Ob ein Kostenpunkt für notwendig gehalten wird, oder nicht, wird im Zweifel das Gericht zu klären haben, spätestens, wenn die Gegenseite protestiert und an die Schadenminderungspflicht des Gläubigers erinnert. Falls das Gericht zum Schluss kommt, dass die Einschaltung eines Anwalts oder eine bestimmte Maßnahme nicht notwendig im Sinne der o.g. Vorschriften war, schuldet die Gegenseite die Kosten hierfür nicht. Und man muss sich immer das Verfahrensstadium angucken. Während für ein reines erstes Aufforderungsschreiben sicherlich kein Anwalt notwendig ist, wäre in der nächsten Eskalationsstufe (fruchtlose Mahnung, Vorgang muss ans Gericht abgegeben werden) die Beauftragung eines Anwalts durchaus akzeptabel.

Kurzer Sachstand:

Ich habe der Behörde nach diesem Beitrag im Forum noch eine weitere Mahnung geschrieben. Darin um kurzfristige Zahlung oder Rückmeldung binnen fünf Arbeitstagen gebeten, andernfalls Antrag auf Vollstreckung des KFB angekündigt. In CC habe ich “zur Kenntnisnahme” die Poststelle des der Behörde übergeordneten Finanzministeriums gesetzt.

Einen Tag später meldete sich bei mir die Buchhaltung der Behörde, an die die Mail intern weitergeleitet wurde. Die hatten bis dahin keine Ahnung von der Sache, machten aber den Eindruck, dass sie sich darum kümmern würden. Und tatsächlich: 10 Tage nach der Mahnung hatte ich den KFB samt Zins auf dem Konto. Und eine Mail aus dem Justiziariat, das um Entschuldigung für den Zeitverzug bat.

Soweit, so gut. Leider sitzt die gleiche Behörde gerade den nächsten IFG-Antrag aus, hat die Monatsfrist um Wochen überschritten, reagiert nicht auf Erinnerungen und nähert sich mit großen Schritten der 3-Monats-Grenze der Untätigkeitsklage. Ich kann nicht nachvollziehen, warum sie es da so vehemment drauf anlegen.

Kurz gesagt: weil sie es können. Und da es in DE keine Amtshaftung gibt und Bußgelder etc. aus Steuergeldern bezahlt werden, gibt es auch wenig (finanziellen) Ansporn daran etwas zu ändern. :money_mouth_face:
Außer, dass irgendwann die Gerichte angefressen sind, wenn sie sich “schon wieder” mit der selben Behörde anlegen müssen und der Ton schärfer und die Urteile schneller werden. Aber solche ewig langsamen Behörden sind - und das muss man auch sagen - eher die Ausnahme, als die Regel. Von daher: geduldig weiter klagen. Steter Tropfen und so :wink: