Leider nein; habe die Anfrage mit meiner privaten Mail gestellt; kopiere aber gern die wesentlichen Stellen hierhin.
Anfrage inhaltlich: Senden Sie mir bitte die Anzahl der bestandenen und nicht bestandenen
juristischen Zwischenprüfung sowie die Durchschnittspunktzahl 2025.
Ich will keine Details von Prüfungen oder Leistungsbeurteilungen, sondern nur vorhandene valide Informationen.
Erstantwort: Antwort könne nicht erteilt werden, weil ich kein Student der Uni bin.
Hinweis meinerseits: HDSIG gilt für „jeden“ und auch die Uni ist informationspflichtige Stelle. Erste Bitte um rechtsmittelfähigen Bescheid.
Antwort Prüfungsamt: „Gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 6 HDSIG am Ende sind wir als Hochschule nur zur Auskunft verpflichtet, soweit wir nicht in den Bereichen Forschung und Lehre, Leistungsbeurteilungen und Prüfungen tätig werden. Da sich Ihre Anfrage jedoch exakt auf diesen Bereich bezieht, haben Sie leider keinen Anspruch auf Auskunft gegenüber der JLU.“
Meine Rückantwort: „Meiner Rechtsauffassung nach habe ich jedoch einen Anspruch auf diese
Informationen.
Bestimmungen zur Informationsfreiheit im Gesetz sind auch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs eng auszulegen. So gewährte mir auch das hessische Kultusministerium Zugang zu den Abiturprüfungen und teilte mir weitere damit zusammenhängende Informationen mit.
Hier ist zu unterscheide zwischen der konkreten Leistungsbeurteilung und Prüfung im Einzelnen. Zur Erstellung und Bewertung, Prüfungsprotokollen usw. kann mir wohl zurecht die Auskunft verweigert werden.
Zu einer Übersicht der Gesamtdurchschnittsnoten ohne näheren Bezug zu einzelnen Prüfungsleistungen ist mir aber Auskunft zu
erteilen. So werden bei den Staatsprüfungen ja die Durchschnittsnotengenauso wie beim Landesabitur regelmäßig von selbst veröffentlicht.
Eine solche Übersicht wird sicherlich auch intern für die Zwischenprüfung geführt oder ließe sich einfach errichten. Darüber hinaus lässt sich auch der Gesetzesbegründung (Drucksache 19/5728)
nichts entnehmen.
Sollten Sie daran festhalten, dass der Bereich von
Leistungsbeurteilungen und Prüfungen Ihrer Ansicht nach allumfassend alle Bereiche und Informationen umfasst, die irgendwie damit zu tun
haben - es sei ausdrücklich erwähnt, dass ich nur eine anonyme Gesamtnotenübersicht und keine Details wünsche - wünsche ich immer noch einen rechtsmittelfähigen, den Begründungserfordernissen des § 87
Abs. 3 HDSIG genügenden schriftlichen Bescheid.
Die Feststellung, ob dieser Umstand dann tatsächlich zutrifft, obliegt dann dem Verwaltungsgericht. Ich kann mir nicht vorstellen, dass der Gesetzgeber und die Gerichte die Norm in der weitest möglichen Auslegung interpretieren.
Letzte Antwort: „es ist aus meiner Sicht nun alles gesagt. Sie werden von hier keine Auskunft bekommen, und auch einen Bescheid wird es nicht geben.“