Uniklinik argumentiert mit Nichtanwendbarkeit des UIG

Hallo zusammen,
aktuell läuft eine Anfrage an die UK-Freiburg bezgl. ihrer Klimabilanzierungen. Sie argumentiert dabei, dass sie nicht unter das UIG fällt, dass ich als Rechtsgrundlage herangezogen hatte. Als Bundesgesetz ist dies selbstverständlich richtig. Die Anwendbarkeit des UIG bzw. des Pardons aus dem Europarecht ergibt sich erst durch das UVwG, der Implementierung dieses Gesetzes in BW. Zum einen ist die Uniklinik rechtlich eine Universität und zum anderen mit der öffentlichen Gesundheitsverorgung Erbringer öffentlicher Dienstleistungen und somit von § 23 UVwG erfasst. In der Vorlage von FDS ist dieser Rechtsgrundlage standardmäßig hinterlegt. Mir wäre auch keine Uniklinik bekannt, die die Auffassung vertritt nicht unters UIG zu fallen. Der Bezug zu Umweltinformationen sollte in dieser Anfrage außer Frage stehen. Liege ich mit dieser Argumentation richtig?

Desweiteren wird damit argumentiert, dass die angefragte Information ohne Hintergrund nicht aussagekräftig sei. Ein Ablehnungsgrund der im Gesetz steht wird daher nicht genannt. Zuvor wurde noch abstrakt mit “Unternehmensgründen” argumentiert, da die Klinik kein Unternehmen ist hatte ich daher als Argumentation die Rechtsbestimmungen für Einrichtungen öffentlichen Rechts aus § 8 UIG herangezogen.

Hallo,

ich würde den LfDI einschalten, damit er seine Einschätzung bringt und ggf. auf die Klinik einwirkt.

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Ich sehe hier überhaupt keinen Grund wieso das UVwG nicht angewendet werden sollte, die Anwendbarkeit nach § 23 sehe ich als gegeben.

weiteres Vorgehen: um rechtsmittelfähigen Bescheid bitten (und direkt klar machen das man Rechtsmittel vollumfänglich nutzen wird) + LfDI anrufen.

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Kann sich nochmal Mensch die Anfrage anschauen, ob eine Untätigkeitsklage zulässig wäre. Aus meiner Sicht, wäre, dies der Fall

  • Ein rechtsmittelfähiger Bescheid wurde nicht versendet
  • Die angefragte Information (Excel-Datei) wurde nicht verschickt

Es wurde zwar reagiert, aber letztendlich in der Sache nicht entschieden. Daraus folgt aus meiner Sicht dass es nach wie vor eine UTK ist. Auch die Anrufung des Lfdi steht dem nicht entgegen

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Nun, die Uniklinik hat den Antrag durchaus (abschlägig) beschieden. Was fehlt ist die Rechtsmittelbelehrung und eine tragbare Begründung, was jedoch keine Auswirkung auf die Wirksamkeit der Entscheidung, sondern ausschließlich auf die Rechtsmittelfristen hat. Insofern stünde eine Untätigkeitsklage auf wackeligen Beinen, zumal ein Widerspruch auch nicht rechtskräftig eingelegt wurde.

Die korrekte Klageart wäre hier m.E. die Verpflichtungsklage, ggf. mit dem Hilfsantrag unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (neu) zu entscheiden. Ich würde vorher jedoch prüfen, ob ein Vorverfahren (Widerspruch) durchzuführen ist.

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Super vielen Dank, dann sind wir wohl schon im Vorverfahren. Dann schreibe ich wohl nochmal einen rechtskräftigen Widerspruch und stelle ihn entsprechend zu

Noch eineine Nachfrage hierzu. Die Uniklinik hat ihre Argumentation darauf abgestellt, dass sie keine auskunftspflichtige Stelle sei und nicht vom Anwendungsbereich der Gesetze umfasst wäre. Sie hat somit nicht im Sinne der Anspruchsgrundlage entschieden, sondern alleinig argumentiert dass es keine gäbe. Liegt daher trotzdem ein Bescheid vor auch wenn im Sinne von vom LIFG UvWG nicht entscheiden wurde?

Alleine behelfsweise wird erwähnt dass wenn das Gesetz anwendbar wäre es aus genannten Gründen abgelehnt werden müsste.

Amtliche Entscheidungen müssen von Rechts wegen sämtliche Rechtsgrundlagen einbeziehen, auch wenn der Bürger sich auf eine andere Norm bezieht, z.B. irrtümlich. Das soll das Kräfteverhältnis zwischen der öffentlichen Verwaltung und dem Bürger etwas ausgleichen.

Die Ablehnung würde ich auf sämtliche Anspruchsgrundlagen beziehen, auch wenn die Behörde nicht direkt bzw. gar nicht darauf eingegangen ist. Ich würde im Widerspruch noch einmal deutlich darauf hinweisen, dass hier das UVwG durchaus Anwendung findet und du um Entscheidung unter Beachtung sämtlicher in Frage kommender Rechtsgrundlagen bittest.
Der Widerspruchsbescheid muss dann entsprechend ausformuliert sein, und ist dann Gegenstand einer möglichen Verpflichtungsklage. Wenn die Begründung im Bescheid wieder so dünn ist, spielt dir das vor Gericht natürlich positiv in die Karten.

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Super vielen Dank für die Erklärung :smiling_face: