Uniklinik argumentiert mit Nichtanwendbarkeit des UIG

Hallo zusammen,
aktuell läuft eine Anfrage an die UK-Freiburg bezgl. ihrer Klimabilanzierungen. Sie argumentiert dabei, dass sie nicht unter das UIG fällt, dass ich als Rechtsgrundlage herangezogen hatte. Als Bundesgesetz ist dies selbstverständlich richtig. Die Anwendbarkeit des UIG bzw. des Pardons aus dem Europarecht ergibt sich erst durch das UVwG, der Implementierung dieses Gesetzes in BW. Zum einen ist die Uniklinik rechtlich eine Universität und zum anderen mit der öffentlichen Gesundheitsverorgung Erbringer öffentlicher Dienstleistungen und somit von § 23 UVwG erfasst. In der Vorlage von FDS ist dieser Rechtsgrundlage standardmäßig hinterlegt. Mir wäre auch keine Uniklinik bekannt, die die Auffassung vertritt nicht unters UIG zu fallen. Der Bezug zu Umweltinformationen sollte in dieser Anfrage außer Frage stehen. Liege ich mit dieser Argumentation richtig?

Desweiteren wird damit argumentiert, dass die angefragte Information ohne Hintergrund nicht aussagekräftig sei. Ein Ablehnungsgrund der im Gesetz steht wird daher nicht genannt. Zuvor wurde noch abstrakt mit “Unternehmensgründen” argumentiert, da die Klinik kein Unternehmen ist hatte ich daher als Argumentation die Rechtsbestimmungen für Einrichtungen öffentlichen Rechts aus § 8 UIG herangezogen.

Hallo,

ich würde den LfDI einschalten, damit er seine Einschätzung bringt und ggf. auf die Klinik einwirkt.

Ich sehe hier überhaupt keinen Grund wieso das UVwG nicht angewendet werden sollte, die Anwendbarkeit nach § 23 sehe ich als gegeben.

weiteres Vorgehen: um rechtsmittelfähigen Bescheid bitten (und direkt klar machen das man Rechtsmittel vollumfänglich nutzen wird) + LfDI anrufen.

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