Unfallrohdaten - Personenbezogene Daten?!

Ich bräuchte mal eure Meinung/Ideen für meine IFG-Anfrage zu Unfallrohdaten. Ich hätte vor meiner Anfrage nie gedacht, dass sie solche Kreise ziehen würde, aber es ist folgendes passiert:

https://fragdenstaat.de/anfrage/rohdaten-fur-die-verkehrsunfallstatistik-2013-2019-in-paderborn/

Nachdem die Polizei Paderborn zunächst mal einfach meine Anfrage spamgefiltert hat (so wie alle @fragdenstaat.de E-Mails) hat die Vermittelung mit dem LDI NRW zunächst geholfen, dass die Behörde überhaupt antwortet.

Die Unfalldaten habe ich dann auch endlich erhalten, aber die Polizei hat jeglichen genauen Ortsbezug rausgenommen. Das Verrückte an der Geschichte ist, dass dies wohl in Absprache mit dem LDI NRW passiert ist. Unfall-Georeferenzen seien nach DSGVO § 4 personenbezogene Daten.

E-Mail vom LDI NRW:

Gem. Art. 4 Nr. 1 Datenschutzgrundverordnung sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Der Zugang zum vollständigen Datensatz würde dazu führen, dass die Daten personenbeziehbar und somit jedem zugänglich wären. Das Wissen über einen Unfall einer Person an einer bestimmten Stelle (Straße plus Hausnummer) zu einer bestimmten Zeit mit Unfallursache (zum Beispiel Alkoholeinfluss) führt zur Personenbeziehbarkeit. Daten, über die sich ein Personenbezug herstellen lässt, sind als personenbezogene Daten anzusehen.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht können Sie die Daten daher nicht in der kompletten Form beanspruchen, auch wenn andere Polizeibehörden hier anders entschieden haben.
Alternativ hätten 42.000 Datensätze für den Zugang kostenpflichtig bearbeitet werden müssen und Sie hätten damit aber auch keinen Zugang zum kompletten Datensatz erhalten, was Ihnen so auch nicht weitergeholfen hätte.

Um Ihnen einen kostenfreien Zugang zum Großteil der Verkehrsunfalldaten zu ermöglichen, ist eine Spalte, nämlich die der Georeferenz, entfernt worden. Dies hat den Effekt, dass große Straßen, wie zum Beispiel die Paderborner Straße mit 764 Datensätzen aufgeführt wird.

Das halte ich schon aus verschiedenen Gründen für Quatsch - aber dass selbst die LDI NRW auch dieser Ansicht ist, hätte ich nicht erwartet. Handelt es sich doch gerade bei dieser Behörde um die “DSGVO-Profis”.

Für Quatsch halte ich das einerseits, weil solche Rohdaten vom DeStatis seit vielen Jahren für inzwischen 13 Bundesländer veröffentlicht werden - MIT Georeferenz.

Auch wurden viele Anfragen an andere Polizeibehörden in NRW bisher positiv beschieden und mit Georeferenz oder aber genauen Hausnummern beantwortet. Beides wird ja hier ausgeschlagen.

Und zuletzt sagen die Erwägungsgründe zur DSGVO (Erwägungsgrund 26 ):

Die Grundsätze des Datenschutzes sollten für alle Informationen gelten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Einer Pseudonymisierung unterzogene personenbezogene Daten, die durch Heranziehung zusätzlicher Informationen einer natürlichen Person zugeordnet werden könnten, sollten als Informationen über eine identifizierbare natürliche Person betrachtet werden.

Um festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, sollten alle Mittel berücksichtigt werden, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren, wie beispielsweise das Aussondern.

Bei der Feststellung, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden, sollten alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind.

Die Grundsätze des Datenschutzes sollten daher nicht für anonyme Informationen gelten, d.h. für Informationen, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann.
Diese Verordnung betrifft somit nicht die Verarbeitung solcher anonymer Daten, auch für statistische oder für Forschungszwecke.

Wie ist eure Einschätzung zur Sache?

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Moin Apoly, das ist ein interessanter Fall und evtl. auch was für eine Klage. Ich muss allerdings gestehen, dass ich mich im Datenschutzrecht nicht besonders auskenne. Die Hauptfrage scheint mir, ob die Daten personenbezogene Daten im Sinne des § 9 IFG NRW sind. Und das würde ich hier eigentlich verneinen, wobei das wohl strittig ist.
Mich irritiert der Begriff “personenbeziehbar”, den die LDI verwendet. In der DSG-VO gibt es den zumindest nicht.

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Personenbeziehbar meint vermutlich, dass man die Unfälle durch Verarbeiten bzw. Verheiraten mit anderen zugänglichen Quellen wieder Einzelpersonen zuordnen kann. Also die Daten gar nicht wirklich “anonymisiert” sind.

Die Kausalkette wie das denn wenigstens theoretisch möglich wäre, wurde mir aber noch nicht eröffnet.

Der Unfallatlas von DeStatis veröffentlicht alle Daten auch als OpenData - seit vielen Jahren. Insofern glaube ich da kaum an einen jahrelangen DSGVO/BDSG-Verstoß. Ab nächstem Jahr übrigens auch für NRW.

Immerhin wird in meinem Fall überhaupt anerkannt, dass ein Anspruch nach dem IFG besteht.

Ein anderer Antragsteller hat im Kreis Mettmann gänzlich andere Probleme:
https://fragdenstaat.de/anfrage/unfallstatistik-kreis-mettmann/

Dort soll das IFG NRW nach § 4 Abs. 2 durch das § 5 StVUnfStatG als Spezialnorm verdrängt werden (Quatsch, wenn man OVG NRW - 15 A 1997/12 liest). Da bin ich fast froh, dass es mir hier vergleichsweise einfach gemacht wird.

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Die Polizei versucht zu verhindern das man Unfallschwerpunkte mit Überwachungsschwerpunkten abgleichen kann um sich nicht dem Vorwurf der Abzockerei auszusetzen.

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Glaube ich nicht. Unfallschwerpunkte kann man auch gesondert anfragen und da würde die Behörde dann entsprechend auch Auskunft geben, da pro Schwerpunkt ja viele Unfälle einen Datensatz bilden.

Was ich mir vorstellen könnte: Eine Kombination aus solch präzisen Informationen + Quellen wie Zeitungsberichte und (Dienst-)Kalender führen zusammen zu einer ggf. sehr konkreten Bestimmung, wer Beteiligter war. Ist natürlich hochgradig einzelfallspezifisch, aber denkbar.

Das musst du mir doch noch etwas erklären. Was ist der Dienstkalender?
In Einzelfällen kann man sicherlich Alter der Beteiligten, grober Wohnort und Automarken bestimmen, weil diese häufig bei schweren Unfällen genannt werden.

Aber da endet dann die weitere Konkretisierung der Beteiligten - wie käme man dort weiter? Zumal bei einem solchen Zeitungsartikel nur der Zeitungsartikel all diese Informationen enthält und man ohne die Unfallstatistik genauso weit die Beteiligten konkretisieren könnte, oder nicht?

Mit anderen Worten: Die Unfallrohdaten hätten in einem solchen Fall nicht auch nur ein bisschen dabei geholfen all diese personenbezogenen Informationen zu ermitteln.

Das ist nicht immer gegeben - gibt durchaus genügend Unfälle, wo man kaum etwas bis nahezu nichts erfährt. Dienstkalender bezog sich auf die Kalender von Behördenmitarbeitern usw. Beispiel: Wenn ich weiß, dass Behördenleiter X einen Termin zu Uhrzeit Y hatte und Automarke 123 mit Merkmal whatever fährt …

Was ich mir auch vorstellen könnte: Diese Infos + Infos aus Presseauskünften (mal dahingestellt, ob du die nun hast/bekommst oder nicht) => konkreteres Bild. Denn von den Infos, die die Presse kriegt, landet nur ein Teil in Artikeln/öffentlichen Quellen. Vieles bleibt zwischen Staat und Journalisten geheim, z. B. um gewisse Sachverhalte besser einschätzen zu können, ohne dass es einen Mehrwert bringt diese zu veröffentlichen.

Automarken, Personendaten etc. stehen ja nicht in den Unfallrohdaten - zumindest nicht in den Rohdaten, die ich beantragt habe. Nur in Zeitungsartikeln/Presseberichten der Polizei.

Wenn ich also vom Auto des Behördenleiters weiß und auch seinen Terminkalender kenne, dann bringen mich diese Unfallrohdaten nicht weiter, eine solche Verbindung mit dem Unfall herzustellen. Die Presseberichte hingegen schon. Dafür bräuchte ich aber auch weiterhin nicht die Infos aus den Rohdaten - die haben dafür keinen Mehrwert.

Dann ist das bei euch etwas anders als hier. Wenn du all das ausschließen kannst, ergibt die Ablehnung keinen Sinn. Wichtig ist, dass diese Dinge vor einer möglichen Klage/Widerspruch geklärt werden, damit das nicht ggf. später ein Problem wird.

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Hi,
hier ist der Antragsteller aus Mettmann.

Die genaue Ortsangabe für Kreis-, Landstraßen und Autobahnen werden sogar von Straßen NRW unter https://www.nwsib-online.nrw.de/ zur Verfügung gestellt. (Unter Sichtbarkeiten und dann Unfälle)

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Danke dafür! Unfälle mit exakter Uhrzeit, Position und Unfallart.

Es wird noch besser: Diese Daten gibt es auch in Rohdaten-Form als OpenData.

https://www.opengeodata.nrw.de/produkte/transport_verkehr/strassennetz/Unfaelle_EPSG25832_Shape.zip

Die weiteren Ausreden möchte ich nur zu gerne sehen.

Beispieldatensatz:
4506028O4506115O
L78
Fahrtrichtung in absteigender Stationierungsrichtung
20181113174000
Unfall durch haltendes oder parkendes Fahrzeug
Zusammenstoß mit Fahrzeug, das anfährt, anhält, im ruhenden Verkehr steht Unfall mit Leichtverletzten 3
Trocken

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Stimmt!
Das hatte ich glatt vergessen, arbeite normalerweise mit nwsib, da muss ich das nicht noch irgendwo in irgendwelche Karten laden oder ähnliches.
Auf Grund der fehlenden Fahrzeugtypen war das bisher für mich nur nebensächlich interessant, da ich normalerweise nur aus Sicht des unmotorisierten Verkehr arbeite.

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An der Illustration wäre ich doch sehr interessiert gewesen?.. @lukasmayer

Man sollte aber bedenken, dass man nur anhand von Geodaten in der Regel erst dann auf Personen schließen kann, wenn mehr als ein Datensatz vorhanden ist - eher ganz viele, wo klar ist, dass diese zu genau einer Person gehören.

Vor allem dann, wenn der Datensatz einmalig ist und per Definition auf öffentlichen Straßen sein muss.

Es gibt übrigens einen Unfallatlas von Destatis mit Daten der Länder – NRW ist aber aktuell nicht dabei:

Da kann man an jeden Ort ranzoomen und sich die Unfallhäufigkeit ansehen. Es gibt keinen genauen Zeitpunkt, aber Jahr, Monat, Stunde und Wochentag. Und das ganze als Open Data zum Herunterladen.

So viel ich weiß will NRW in Zukunft auch beim Unfallatlas dabei sein. Die Frage ist, ob diese Daten ‘personenbeziehbar’ sind.

Edit: Ahja Apoly hat’s schon geschrieben :wink:

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Ja, ab nächstem Jahr ist NRW dabei.

Wenn Sie personenbeziehbar wären, dürfte man sie nicht veröffentlichen. Das würde nur mit Erlaubnis der Einzelpersonen gehen.

Die OpenData des Unfallatlas enthält auch jeden einzelnen Unfall, nicht nur Häufungspunkte.

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Ich probiere mal mir externe Hilfe (per IFG) bei der rechtlichen Würdigung zu holen:

https://fragdenstaat.de/anfrage/datenschutzrechtliche-aspekte-dsgvo-vs-unfallrohdaten-des-unfallatlas

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Die LDI NRW hat geantwortet. War aber eher eine “non-answer”.

Da waren jetzt Perlen bei wie:

Die Polizei Paderborn sieht nach wie vor auf der Seite der Betroffenen ein Interesse der Bewohner bzw. Hauseigentümer nicht mit Unfalldaten in Verbindung gebracht zu werden. Es ist dann auch unerheblich, dass andere Stellen die Daten so veröffentlichen. Die Verantwortung liegt immer bei der zuständigen Stelle und die LDI NRW kann die Entscheidung zur Weitergabe nicht übernehmen.

Die Lage ist eben so, dass ich der Behörde nicht mitteilen kann, dass die Veröffentlichung nicht zu einem Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen führen würde, da dies nicht in meiner Verantwortung liegt.

Was ist noch einmal die Aufgabe der LDI?

Langsam habe ich hier auch die Faxen dicke.

Entsprechend habe ich jetzt jegliche Kommunikation der LDI mit der Polizei zu meinem Antrag sowie die interne Kommunikation angefragt.

Außerdem die Frage gestellt:

  1. Wenn die datenschutzrechtliche Bewertung der Polizei Paderborn korrekt ist stellt sich folgende Frage:
    Wieso beanstandet die LDI NRW die Herausgabe von Unfallrohdaten der anderen Polizeibehörden des Landes in diesem Fall nicht? Auch Straßen.NRW müsste entsprechend abgemahnt werden. Ich habe Sie ja über diese Fälle entsprechend informiert.

Das Ganze soll auch direkt der Vorbereitung einer möglichen Klage dienen.

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Und die Einschätzung von Straßen.NRW:

hiermit teile ich Ihnen aufgrund Ihrer Anfrage zur Anonymisierung der Unfallrohdaten u. a. zur Speisung des Unfallatlas folgendes mit:

Unfalldaten werden in NRW von der Polizei erhoben, datentechnisch aufbereitet und weiterverarbeitet. Da offensichtlich von anderen Bundesländern der von Ihnen angesprochen Unfallatlas von der Polizei des jeweiligen Landes - ggfls. über die Statistischen Landesämter - bedient wird, möchte ich Sie bitten, sich mit Ihrer Anfrage bezüglich dieses Punktes an das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen zu wenden.

Bei den von Straßen.NRW über opengeodata.nrw.de veröffentlichten Unfalldaten sind explizit keine personenbezogenen und personenbeziehbaren Daten enthalten. Daher bewegen wir uns nicht im Rahmen des EUDGSVO. Die Georeferenzierung zu jedem von der Polizei zur Verfügung gestellten Unfall wird bei Straßen.NRW vorgenommen.

Im Rahmen von Schulungen und Beratungen ist jedem Mitarbeiter bekannt und auch aufgrund seiner jeweiligen datenschutzrechtlichen Verpflichtung informiert, dass personenbezogene bzw. personenbeziehbare Daten im angesprochenen Kontext nicht erfasst werden dürfen. Die Systeme lassen auch dafür keine Einträge zu. Weitergehende Dokumente sind nicht bekannt.

Anfrage an das Innenministerium läuft natürlich auch schon:

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Ich habe soeben die Geodaten erhalten :slight_smile:

Ende gut alles gut :wink:

Die Vermittlung durch die LDI NRW war entscheidend. Bezüglich der Hausbewohner hat die LDI der Polizei folgendes mitgeteilt:

wie angekündigt, habe ich nach Durchsicht des Vorganges den Sachverhalt nochmals, insbesondere aus datenschutzrechtlicher Sicht geprüft. Ich bitte um Nachsicht, dass dies etwas länger gedauert hat.

Nach meiner Einschätzung sind Sie bei der Frage, ob personenbezogene Daten oder personenbeziehbare Daten vorliegen, nicht in erster Linie von den eigentlichen Unfalldaten ausgegangen. Die Daten der Unfallverursacher sind anonymisiert. Ihnen ging es darum, dass die Grundstückseigentümer, vor deren Haus die Unfälle passierten, möglicherweise in Bezug zu dem Unfall gebracht werden könnten und damit um den Schutz der Daten der im Plan ersichtlichen Grundstückseigentümer.

Ihre Bedenken gegen die Angabe der Hausnummern und damit der Geodaten teile ich nach meiner derzeitigen Erkenntnistand aus folgenden Gründen nicht:

Die Tatsache, dass ein Haus auf einem Plan ersichtlich ist, kann zwar einen datenschutzrechtlichen Bezug haben. In dem Plan werden georeferenzierbare Angaben auf Grund der Erschließungsmöglichkeit über Wohnanschriften oder Eigentümer- bzw. Standortdaten als personenbezogene Daten zur Verfügung gestellt. Daher werden personenbeziehbare Daten verarbeitet. Auch hierfür gilt der Grundsatz des Datenschutzrechtes, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten grundsätzlich verboten ist, außer es gibt eine Rechtsgrundlage dafür (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt).

Für diese Situation besteht eine Rechtsgrundlage in Art. 6 Abs. 1 e DS-GVO in Verbindung mit § 6 Abs. 3 DS-GVO und in Verbindung mit dem Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten (GeoZG). Nach § 11 Abs. 1 GeoZG sind Geo-Daten öffentlich zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung umfasst grundsätzlich auch personenbezogene Daten. Zum Schutz dieser personenbezogenen Daten ist im GeoZG eine entsprechende Anwendung der Schutzvorschrift des Umweltinformationsgesetzes (UIG) vorgesehen. § 12 Abs. 2 GeoZG verweist für den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten auf §§ 8, 9 UIG, wobei im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten § 9 Abs. 1 Nr. 1 UIG einschlägig ist. Danach kommt es darauf an, ob durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart und dadurch Interessen der Betroffenen erheblich beeinträchtigt würden.

Im Falle des GeoZG werden die geodatenhaltenden Stellen gemäß §§ 5, 6, 7 i.V.m. § 11 GeoZG verpflichtet, die Daten öffentlich bereitzustellen, ohne für den konkreten Einzelfall eine Abwägung zwischen Geheimhaltungsinteresse und jeweiligem Informationsinteresse anstellen zu können. Das öffentliche Interesse an der öffentlichen Bereitstellung von Geodaten wurde hier bereits durch den Gesetzgeber vorgegeben.

Beim Zugänglichmachen über ein Datenportal bedarf es also einer abstrakten Interessenabwägung, ob das Offenlegen bestimmter Kategorien personenbezogener Daten Rechte Einzelner am Schutz ihrer Daten und deren Geheimhaltung so stark beschränkt (“erheblich beeinträchtigt”), dass das Interesse der Öffentlichkeit an möglichst umfassender Information mit Geodaten verdrängt wird. Eine “erhebliche Beeinträchtigung” ist beispielsweise anzunehmen, wenn gewichtige Umstände dafürsprechen, dass die betroffene Person mit öffentlichen Anfeindungen, Zerstörung von Sacheigentum oder anderen Formen der Selbstjustiz rechnen muss. Hierfür sehe ich im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte.

Das bedeutet, dass es eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der Daten der Grundstückseigentümer gibt und Ihre Bedenken nach meiner Einschätzung unberechtigt sind. Nach § 9 Abs. 1 lit b IFG ist auch diese Information herauszugeben, da es eine Rechtsgrundlage für die Verarbeitung gibt.

Die Berücksichtigung von möglichen statistischen Aspekten habe ich wegen fehlender Zuständigkeit nicht geprüft.

Ich möchte Sie bitten, diese Überlegungen bei Ihrer Bearbeitung zu beachten.

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