Ich bräuchte mal eure Meinung/Ideen für meine IFG-Anfrage zu Unfallrohdaten. Ich hätte vor meiner Anfrage nie gedacht, dass sie solche Kreise ziehen würde, aber es ist folgendes passiert:
https://fragdenstaat.de/anfrage/rohdaten-fur-die-verkehrsunfallstatistik-2013-2019-in-paderborn/
Nachdem die Polizei Paderborn zunächst mal einfach meine Anfrage spamgefiltert hat (so wie alle @fragdenstaat.de E-Mails) hat die Vermittelung mit dem LDI NRW zunächst geholfen, dass die Behörde überhaupt antwortet.
Die Unfalldaten habe ich dann auch endlich erhalten, aber die Polizei hat jeglichen genauen Ortsbezug rausgenommen. Das Verrückte an der Geschichte ist, dass dies wohl in Absprache mit dem LDI NRW passiert ist. Unfall-Georeferenzen seien nach DSGVO § 4 personenbezogene Daten.
E-Mail vom LDI NRW:
Gem. Art. 4 Nr. 1 Datenschutzgrundverordnung sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.
Der Zugang zum vollständigen Datensatz würde dazu führen, dass die Daten personenbeziehbar und somit jedem zugänglich wären. Das Wissen über einen Unfall einer Person an einer bestimmten Stelle (Straße plus Hausnummer) zu einer bestimmten Zeit mit Unfallursache (zum Beispiel Alkoholeinfluss) führt zur Personenbeziehbarkeit. Daten, über die sich ein Personenbezug herstellen lässt, sind als personenbezogene Daten anzusehen.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht können Sie die Daten daher nicht in der kompletten Form beanspruchen, auch wenn andere Polizeibehörden hier anders entschieden haben.
Alternativ hätten 42.000 Datensätze für den Zugang kostenpflichtig bearbeitet werden müssen und Sie hätten damit aber auch keinen Zugang zum kompletten Datensatz erhalten, was Ihnen so auch nicht weitergeholfen hätte.
Um Ihnen einen kostenfreien Zugang zum Großteil der Verkehrsunfalldaten zu ermöglichen, ist eine Spalte, nämlich die der Georeferenz, entfernt worden. Dies hat den Effekt, dass große Straßen, wie zum Beispiel die Paderborner Straße mit 764 Datensätzen aufgeführt wird.
Das halte ich schon aus verschiedenen Gründen für Quatsch - aber dass selbst die LDI NRW auch dieser Ansicht ist, hätte ich nicht erwartet. Handelt es sich doch gerade bei dieser Behörde um die “DSGVO-Profis”.
Für Quatsch halte ich das einerseits, weil solche Rohdaten vom DeStatis seit vielen Jahren für inzwischen 13 Bundesländer veröffentlicht werden - MIT Georeferenz.
Auch wurden viele Anfragen an andere Polizeibehörden in NRW bisher positiv beschieden und mit Georeferenz oder aber genauen Hausnummern beantwortet. Beides wird ja hier ausgeschlagen.
Und zuletzt sagen die Erwägungsgründe zur DSGVO (Erwägungsgrund 26 ):
Die Grundsätze des Datenschutzes sollten für alle Informationen gelten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Einer Pseudonymisierung unterzogene personenbezogene Daten, die durch Heranziehung zusätzlicher Informationen einer natürlichen Person zugeordnet werden könnten, sollten als Informationen über eine identifizierbare natürliche Person betrachtet werden.
Um festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, sollten alle Mittel berücksichtigt werden, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren, wie beispielsweise das Aussondern.
Bei der Feststellung, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden, sollten alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind.
Die Grundsätze des Datenschutzes sollten daher nicht für anonyme Informationen gelten, d.h. für Informationen, die sich nicht auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, oder personenbezogene Daten, die in einer Weise anonymisiert worden sind, dass die betroffene Person nicht oder nicht mehr identifiziert werden kann.
Diese Verordnung betrifft somit nicht die Verarbeitung solcher anonymer Daten, auch für statistische oder für Forschungszwecke.
Wie ist eure Einschätzung zur Sache?