Unbrauchbare Masken für Bedürftige - Beeinträchtigung der Beratungen?

Vorgeschichte: Vor einigen Wochen kam heraus, dass das Gesundheitsministerium unter Spahn unbrauchbare Masken, welches es zuvor für hunderte Millionen eingekauft hatte, an Hartz IV-Empfänger*innen, Behinderte und Obdachlose loszuwerden. Die Masken waren in einem speziellen Sonderverfahren getestet worden, dass selbst den niedrigsten Qualitätsstandards nicht standhält.

Hier der Original-Artikel des Spiegels (Paywall) und hier ein Artikel ohne Paywall (Welt).

Das Arbeitsministerium wollte sich auf die Pläne des Gesundheitsministeriums nicht einlassen und forderte eine Nachprüfung der unbrauchbaren Masken. Im Bericht des Spiegels wird mehrfach auf Aktenvermerke und Schreiben zwischen den beiden Ministerien verwiesen, welche Ausschluss über die Geschehnisse rund um die unbrauchbaren Masken geben.

Anfang Juni habe ich eine IFG-Anfrage an beide Ministerien gestellt (Gesundheitsministerium, Arbeitsministerium). Ziel ist es, Einsicht in den Schriftverkehr zwischen den beiden Ministerien zu erlangen.

Heute nachmittag erreichte mich die Antwort des Gesundheitsministeriums: Man gedenkt meinen Antrag abzulehnen, da die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden könnten. Verwiesen wird auf § 3 Nummer 3 Buchstabe b IFG. Auf Wunsch kann mir ein rechtsmittelfähiger Bescheid postalisch zugesandt werden.

Die Ablehnung meines Antrags war zu erwarten, jedoch wüsste ich gerne, welche Möglichkeiten ich nun habe gegen die Ablehnung im (zu erwartenden) Widerspruchsverfahren vorzugehen.

Laut dem zitierten Ausschlussgrund kann ein Antrag abgelehnt werden, “soweit und solange die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden”. Hierzu stellen sich mir gleich zwei Fragen:

  1. Wenn nur solange kein Informationsanspruch besteht, wie die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden, müsste das im Umkehrschluss bedeuten, dass zu einem gewissen (zukünftigen) Zeitpunkt, wenn die Beratungen der Behörden abgeschlossen sind, ein Informationsanspruch besteht.
  2. Der Ausschlussgrund besteht nur “soweit” die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden. Die Frage, die sich mir stellt, ist ob die gesamte Korrespondenz mit dem Arbeitsministerium hiervon erfasst ist.

Ich werde mich noch weiter in die Rechtslage einlesen. Da das Thema jedoch für einige interessant sein dürfte, wollte ich frühzeitig auf die Anfrage hinweisen.

Ich bin offen für weitere Vorschläge, wie gegen die Ablehnung der Anfrage vorgegangen werden kann sowie für Einschätzungen, ob ein Widerspruch / eine Klage gegen die Ablehnung Erfolgschancen haben kann.

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Weitestgehend hast du das (meiner Meinung nach) richtig eingeschätzt: Zunächst könntest du das BMG bitten, dir das Ende der Beratungen zu nennen, denn der Ausschluss nach § 3 Ziff. 3 lit. b IFG gilt nur solange diese Beratungen beeinträchtigt werden würden. Um die Frage zu klären, ob diese Begründung statthaft ist, kannst du auch nach genaueren Gründen fragen, oder den BfDI um Vermittlung bitten - pauschal würde ich diese Begründung nicht akzeptieren.

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Hi @imi,
die von Dir genannten Punkte wäre auch meiner ersten Argumentationspunkte. Soweit ich den Ablehnungsgrund verstehe, soll er den Prozess der behördlichen Willensbildung schützen. Nun es aber ja (zumindest teilweise) so, dass die Ministerien bereits gesagt haben, dass bestimmte Dinge nicht vorgefallen sind und diese Dinge sind ja abgeschlossen.
Was jedoch bestimmt noch nicht abgeschlossen ist, sind jetzt die Beratungen, wie mit der Öffentlichkeit nach Artikelveröffentlichung umgegangen wird. Du könntest hier Deine Anfrage auch nochmal stärker fokussieren und nur die offensichtlich abgeschlossenen Vorgänge/Vorgangsteile erfragen.
LG

Sollte ich den BfDI noch vor der Bescheidung meines Antrags um Vermittlung bitten oder besser bis zum (eventuellen) Widerspruchsverfahren warten?

Besser davor, denn nach dem Ablehnungsbescheid beginnt die Einmonatsfrist für den Widerspruch und der BfDI ist meistens langsamer. Andererseits kannst du dir überlegen, den BfDI ganz auszulassen, weil er meistens keine große Hilfe ist.

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So ist es. Der BfDI wird in aller Regel einfach nett nachfragen “Liebe Kollegen, schickt ihr bitte eine genauere Begründung, wieso § 3 Nr. 3 b) hier greift” und kommt dann zum Schluss: “Es gibt aus meiner Sicht keinen Grund an dieser Auffassung zu zweifeln.”

Wenn ich so recht überlege, fällt mir kein Fall in jüngerer Vergangenheit ein, wo der BfDI sich noch um Informationsfreiheit mit einer Behörde wirklich gestritten hätte. Der letzte Fall (“FragDenStaat-Adresse zustellfähige Adresse für positiven Bescheid?”) ist kein IFG-Fall sondern ein DSGVO-Fall und den werte ich daher nicht. Denn Datenschutz ist für Herrn Kelber (BfDI) tatsächlich etwas wofür er sehr aktiv kämpft.

Bei IFG-Sachen kann der BfDI zwar nicht die Behörden verpflichten - aber notfalls sehr wohl beanstanden. Dass dies getan wurde, wäre mir in letzter Zeit nicht bekannt. In den Tätigkeitsberichten steht davon zumindest nichts. Dass die Bundesbehörden inzwischen so gut und korrekt bescheiden, dass Beanstandungen unnötig wären, ist aber sicher nicht der Grund für fehlende Beanstandungen.

So hat das BMVI erst kürzlich Arne Semsrott den Zugang zu den U-Ausschuss Scheuer-Mails versagt und auch im Widerspruch wegen § 3 Nr. 1 g) versagt, obwohl schon lange durch das BVerwG entschieden wurde, dass U-Ausschüsse keine Gerichtsverfahren im Sinne des IFG sind. Ich hatte bei meiner parallelen Anfrage den BfDI vor vielen Monaten dazu angerufen und seitdem absolut gar nichts gehört. Dabei ist die Rechtslage für § 3 Nr. 1 g) (hier ausnahmsweise!) glasklar.

Die Tätigkeitsberichte werden bzgl. der Informationsfreiheit immer kürzer und weniger bissig. Alte Rechtsansichten des BfDI in Tätigkeitsberichten werden in konkreten Fällen nicht mehr vom BfDI aufgegriffen.

Der BfDI lohnt sich z.B. wenn eine Behörde einfach nicht antwortet - das ist bei Bundesministerien nach einmaliger Erinnerung aber extrem selten.

Der Rest ist ein echtes Trauerspiel, was - je nach Konstellation - sogar kontraproduktiv bei einer Klage sein könnte. “Der BfDI gibt uns ja Recht, lol”

Vermutlich steckt da kein System hinter, sondern ist einfach dem fehlenden Personal und Fokus auf dieses Thema innerhalb der Behörde geschuldet. Die Begründung der anderen Behörde zu akzeptieren ist ein vielfaches schneller zu erledigen als nachzuforschen und unbequem zu werden.

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Ich vermute dass das daran liegt dass der BfDI für die Informationsfreiheit nicht annähernd die Kompetenzen besitzt wie für den Datenschutz. Den von dir erwähnten DSGVO-Fall halte ich für einen kleinen Trick, um über die DSGVO dieses konkrete IFG-Verfahren mal anzugreifen.

Ich würde vermuten dass die Beanstandungen einfach im Hintergrund passieren und auch nicht in den Tätigkeitsberichten genannt werden? Du kannst dem BfDI ja gerne mal eine Mail schicken und diese Frage an ihn richten. Oder einfach direkt im Forum mal nachfragen.

Ich denke auch dass das eher der Grund sein wird. Zusätzlich ist der Datenschutz durch die DSGVO auf der Top-Agenda und auch da hab ich auch das Gefühl kann der BfDI mehr Personal brauchen. Daher kann ich auch ein bisschen nachvollziehen dass der Fokus eher auf dem Datenschutz liegt.

Trotzdem finde ich es weder zielführend noch hilfreich den BfDI gar nicht anzufragen, wenn es Probleme mit IFG-Anträgen gibt. Ich kann mir gut vorstellen dass durch weniger Vermittlungen das Thema noch mehr in den Hintergrund rückt und es dann überhaupt keine Hilfe mehr gibt, denn es gibt dann nur in wenigen unwichtigen Einzelfällen Probleme.

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Eine Anfrage zu den Beanstandungen habe ich jetzt mal gestellt. Das ist sowieso sehr interessant wie sich bei einer gleichgearteten Anfrage an die LDI NRW vor einiger Zeit gezeigt hat. Wenn eine Beanstandung nicht öffentlich gemacht wird, dann ist der Behörde aber auch nicht mehr zu helfen. Denn gerade das ist ist einer der wenigen Meinungsverstärker die der BfDI hat. “Schlechte PR” für den Minister :wink:

Die Vermittlungen beim BfDI waren jedoch bisher für alle meine Fälle allesamt enttäuschend. Und das ist schon eine Spannbreite an Fallkonstellationen die sich über die Zeit angesammelt haben.

Auch agiert der BfDI bei Vermittlungen von allen mir bekannten Beauftragten am Intransparentesten. Damit meine ich vor allem dass man keine automatische Durchschrift z. B. von Aufforderungen zu Stellungnahmen erhält.

Auch die Stellungnahme der Behörde wird nicht automatisch dem Petenten zugesandt sondern nur eine eigene Zusammenfassung verfasst, die aber natürlich nicht genau dem entspricht, wie die Behörde argumentiert hatte bzw. z.B. Quellen vermissen lässt.

Bei Vermittlungen machen die Landesbehörden auf mich einen besseren Eindruck.

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Kurzes Update:

  • Ich habe mich entschieden den BfDI mangels zu erwartender Vorteile nicht einzuschalten.
  • Das Gesundheitsministerium hat mir bisher keinen Bescheid zugesandt.
  • Das Arbeitsministerium hat mir vor einer Woche mitgeteilt, dass mir eine Antwort bald zugehen wird. Mal sehen, was daraus wird.

Korrekt. Und übrigens auch noch ein Hinweis dazu: Tatsächlich muss dir die Behörde dieses Datum (eigentlich auch ohne, dass du explizit darauf hinweist) nach § 9 Abs. 2 IFG nennen. Weise da ruhig freundlich darauf hin und frage, wann das Dokument denn dann verfügbar wäre.
Wenn das erst in 5 Jahren in der Zukunft liegt, kannst du ja (in jedem Fall) immer noch gegen den Becsheid vorgehen…

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Da es hier Thema war und ich nicht weiß, ob sich ein eigener Thread lohnt dafür:

Antwort ist da:

Eine Übersicht über die Beanstandungen nach § 25 BDSG i. V. m. § 12 Abs. 3 IFG finden Sie für die Jahre 2006 bis 2013 als Anlage 1 der jeweiligen Tätigkeitsberichte zur Informationsfreiheit.

Die Tätigkeitsberichte stehen als Download auf der Internetseite des BfDI bereit. Im 5., 6. und 7. Berichtszeitraum gab es keine förmliche Beanstandung (vgl. S. 49 des 5. Tätigkeitsberichts und S. 56 des 6. Tätigkeitsberichts)

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