"umfangreiche Stellungnahmen" im Rahmen eines VIG-Antrages eingeholt- Einsichtsrechte in diese Stellungnahmen des betroffenen Betriebes an die Behörde?

Hallo,

im Rahmen eines VIG-Antrages wurden vom betroffenen Unternehmen “umfangreiche Stellungnahmen” angegeben,die rechtlich und inhaltlich geprüft werden seitens der Behörde.

Meine Frage wäre:

Hat man in diese “umfangreichen Stellungnahmen” im Rahmen der VIG-Antrages oder danach oder auf anderer Rechtsgrundlage ein Akteneinsichtsrecht?

Danke für die Antworten…

Ich würde die Informationen einfach mal nach Landes-IFG und VIG beantragen und dann schauen, was die Behörde mit welcher Begründung daraus macht.

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Wenn dein Bundesland über ein IFG verfügt solltest du es nach diesem auf jeden Fall anfragen können. Ähnlich wie es bei der “Gläserne Gesetze” Kampagne mit Stellungsnahmen zu Gesetzen funktioniert hat, sollte es auch bei dir damit funktionieren. Das Anfragen von Internen Schriftverkehr in Zusammenhang mit solchen Aktionen hat durchaus Tradition und funktioniert auch soweit.

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Moin,
soweit das der Klärung der Auskunftspflicht bzw. der Schutzwürdigkeit von Betriebs- und Geschöftsgeheimnissen dient, dürfte die Stellungnahmen deinem UIG/VIG/IFG-Vorgang zuzuordnen sein. Damit müssten sie in die Vorgangsakte gehören und als Beteiligter via §29 VwVfG einsehbar sein.
Allerdings werden die Quellakten nicht Bestandteil der Verfahrensakte, um ein Aushebeln eines verwährten Informationszugangs durch eine solche Einsicht in die Vorgangsakte zu vermeiden. Das restliche Verwaltungshandeln wie die Anhörung und insbesondere Abwägung über die Interessen gehört dort hingegen rein. ggf halt mit geschwärzten Passagen.
Dann steht da halt in etwa statt “Die Möglichkeit, dass der Empfänger den festgestellten Mangel Mäusekot auf Theke öffentlich bekannt macht ist eine unzumutbare Geschäftsschödigung.”
“Die Möglichkeit, dass der Empfänger den festgestellten Mangel [schwarz] öffentlich bekannt macht ist eine unzumutbare Geschäftsschädigung.” oder “Die Möglichkeit, dass der Empfänger [entfernt: das Ergebnis der Prüfung] öffentlich bekannt macht ist eine unzumutbare Geschäftsschädigung.”

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