Um kostenlose Auskunft gebeten, gebührenpflichtige nutzlose Auskunft erhalten - ohne Vorabinformation

Hallo,

FragDenStaat hat mich mit meiner Frage auf dieses Forum verwiesen. Anlass ist ein Fall mit dem Amt für Bodenmanagement Heppenheim.

Ich war auf der Suche nach Eigentümerkontaktdaten eines Denkmals. Eine andere hessische Behörde verwies mich dafür an das Amt für Bodenmanagement Heppenheim. Dort nutzte ich das Kontaktformular und schrieb ausdrücklich, dass ich eine kostenlose Auskunft möchte.

Weder im Kontaktformular noch auf der Internetseite fand ich einen Hinweis auf mögliche Gebühren. Auch vom Amt kam vor der Bearbeitung keine Rückfrage oder Kosteninformation.

Nach der Bearbeitung erhielt ich dann eine Auskunft, die für mich letztlich nutzlos war, zusammen mit einem Gebührenbescheid über 0,25 Stunden Bearbeitungsaufwand (= 22 Euro). Laut Bescheid muss ich die Gebühr bezahlen; als Rechtsweg wird die Klage vor dem Verwaltungsgericht genannt.

Auf der FragDenStaat-Seite zu “Gebühren und andere Kosten” wird darauf hingewiesen, dass einfache Auskünfte regelmäßig gebührenfrei sind und bei möglichen Kosten möglichst vorher informiert werden sollte. Außerdem meine ich dort gelesen zu haben, dass ein Bearbeitungsaufwand von unter 30 Minuten nicht berechnet werden sollte.

Mich beschäftigen dazu vor allem folgende Fragen:

  1. Wie kann eine Behörde aus einer Anfrage eine Zahlungspflicht machen, obwohl ich ausdrücklich eine kostenlose Auskunft verlangt und keine kostenpflichtige Leistung beauftragt habe? Bei normalen Rechtsgeschäften entsteht eine Zahlungspflicht schließlich auch nicht einfach dadurch, dass eine Seite einseitig etwas tut. Welche rechtliche Grundlage ermöglicht hier konkret die Zahlungspflicht ohne vorherige Information oder Zustimmung?
  2. Gibt es tatsächlich eine Regelung oder Rechtsprechung, nach der ein Aufwand von unter 30 Minuten bei einer einfachen Auskunft nicht berechnet werden darf?
  3. Gibt es eine allgemeine Pflicht, vor Beginn einer erkennbar gebührenpflichtigen Bearbeitung zumindest auf die Gebührenpflicht hinzuweisen?

Noch ein zweites Problem:

Mich beschäftigt außerdem die Frage, wie die Behörde überhaupt feststellt, wer die Anfrage gestellt hat.

Bei einem Kontaktformular könnte Person X ohne Weiteres die Daten von Person Y als Antragsteller eintragen. Wenn die Behörde diese Angaben ungeprüft übernimmt, könnte Y anschließend einen Gebührenbescheid für eine Anfrage erhalten, die Y nie gestellt hat.

Das erscheint mir gerade bei einer kostenpflichtigen Amtshandlung problematisch. Laut Auskunft des Amts für Bodenmanagement muss der Antragsteller lediglich durch den Anfragetext ein berechtigtes Interesse darlegen. In meinem Fall hat dafür bereits eine mit ChatGPT formulierte Anfrage ausgereicht.

Wie ist dieser Punkt rechtlich zu beurteilen? Muss eine Behörde prüfen, ob die als Antragsteller angegebene Person die Anfrage tatsächlich selbst gestellt bzw. die Amtshandlung veranlasst hat?

Das Amt für Bodenmanagement hat mir übrigens geantwortet:

Wir können aufgrund der hohen Anzahl der Nachfragen über Eigentümerdaten von Grundstücken nicht in jedem Fall bei den Antragstellern die Bereitschaft abfragen, ob Sie die anfallenden Gebühren tatsächlich übernehmen wollen. Für die Bereitstellung der Daten, für die ein berechtigtes Interesse erforderlich ist, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben, was in diesem Fall mit dem Mindestsatz von 0,25 Std. erfolgt ist.

Spätestens an dieser Stelle wird klar, dass jede Anfrage an das Amt für Bodenmanagement Gebühren in unbekannter Höhe verursachen kann.

Grundsätzlich ist es so, dass du der Behörde Arbeit beschert hast und im Verwaltungsrecht ist es so, dass für die Inanspruchnahme von Behörden die Kosten vom Verursacher zu tragen sind.

Es gibt keinen Anspruch auf kostenlose Leistungen der Behörde, es sei denn, das Gesetz regelt etwas anderes. Und Vorabinformationen sind zwar bürgerfreundlich, aber rechtlich nicht zwingend erforderlich (auch wenn die VG mancher Länder hier deutlich bürgerfreundlicher urteilen). Du stellst einen Antrag bei der Behörde, diese eröffnet ein nicht-förmliches Verwaltungsverfahren.

In deinem Fall ist § 88 Absatz 1 HDSIG einschlägig. Über die Streitfrage, wann eine Auskunft „einfach“ ist, muss im Zweifel das Verwaltungsgericht entscheiden.

Da hier auch datenschutzrechtliche Prüfungen und die Prüfung eines Auskunftsinteresses anliegen, halte ich es zumindest nicht fernliegend, hier von einer nicht mehr einfachen Prüfung auszugehen. Die Höhe der Gebühren ist (vgl. § 88 HDSIG) aber gesetzlich geregelt und gedeckelt und macht das Kostenrisiko für die Antragsteller kalkulierbar. Die genauen Kosten stehen eh erst fest, wenn das Verfahren entscheidungsreif ist.

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Danke für die Einordnung. Mir geht es gar nicht darum, dass Behörden kostenlos arbeiten müssen oder dass jede Gebühr unzulässig wäre.

Was mich irritiert, ist die völlig andere Erwartungshaltung: Ich habe seit Jahrzehnten Behörden per E-Mail oder Kontaktformular Fragen gestellt und dabei selbstverständlich nicht damit gerechnet, dass daraus automatisch ein kostenpflichtiges Verwaltungsverfahren wird.

In meinem konkreten Fall habe ich sogar ausdrücklich um eine kostenlose Auskunft gebeten. Trotzdem wurde die Anfrage zunächst bearbeitet und anschließend eine Gebühr verlangt, ohne dass vorher darauf hingewiesen wurde.

Dass die Behörde den Kostenbescheid nach Rücksprache mit dem Fachbereichsleiter letztlich storniert und mir das Geld erstattet hat, zeigt zumindest, dass die Sache offenbar nicht ganz so eindeutig war.

Mich stört das ehrlich gesagt schon etwas, gerade weil für einen normalen Bürger kaum erkennbar ist, wann eine gewöhnliche Anfrage plötzlich als kostenpflichtige Amtshandlung behandelt wird. Deshalb informiere ich mich jetzt auch darüber, was man an diesen Abläufen ändern könnte, damit Bürger bei Anfragen an Behörden nicht plötzlich mit einer solchen “Gebührenüberraschung” konfrontiert werden.