Hallo,
FragDenStaat hat mich mit meiner Frage auf dieses Forum verwiesen. Anlass ist ein Fall mit dem Amt für Bodenmanagement Heppenheim.
Ich war auf der Suche nach Eigentümerkontaktdaten eines Denkmals. Eine andere hessische Behörde verwies mich dafür an das Amt für Bodenmanagement Heppenheim. Dort nutzte ich das Kontaktformular und schrieb ausdrücklich, dass ich eine kostenlose Auskunft möchte.
Weder im Kontaktformular noch auf der Internetseite fand ich einen Hinweis auf mögliche Gebühren. Auch vom Amt kam vor der Bearbeitung keine Rückfrage oder Kosteninformation.
Nach der Bearbeitung erhielt ich dann eine Auskunft, die für mich letztlich nutzlos war, zusammen mit einem Gebührenbescheid über 0,25 Stunden Bearbeitungsaufwand (= 22 Euro). Laut Bescheid muss ich die Gebühr bezahlen; als Rechtsweg wird die Klage vor dem Verwaltungsgericht genannt.
Auf der FragDenStaat-Seite zu “Gebühren und andere Kosten” wird darauf hingewiesen, dass einfache Auskünfte regelmäßig gebührenfrei sind und bei möglichen Kosten möglichst vorher informiert werden sollte. Außerdem meine ich dort gelesen zu haben, dass ein Bearbeitungsaufwand von unter 30 Minuten nicht berechnet werden sollte.
Mich beschäftigen dazu vor allem folgende Fragen:
- Wie kann eine Behörde aus einer Anfrage eine Zahlungspflicht machen, obwohl ich ausdrücklich eine kostenlose Auskunft verlangt und keine kostenpflichtige Leistung beauftragt habe? Bei normalen Rechtsgeschäften entsteht eine Zahlungspflicht schließlich auch nicht einfach dadurch, dass eine Seite einseitig etwas tut. Welche rechtliche Grundlage ermöglicht hier konkret die Zahlungspflicht ohne vorherige Information oder Zustimmung?
- Gibt es tatsächlich eine Regelung oder Rechtsprechung, nach der ein Aufwand von unter 30 Minuten bei einer einfachen Auskunft nicht berechnet werden darf?
- Gibt es eine allgemeine Pflicht, vor Beginn einer erkennbar gebührenpflichtigen Bearbeitung zumindest auf die Gebührenpflicht hinzuweisen?
Noch ein zweites Problem:
Mich beschäftigt außerdem die Frage, wie die Behörde überhaupt feststellt, wer die Anfrage gestellt hat.
Bei einem Kontaktformular könnte Person X ohne Weiteres die Daten von Person Y als Antragsteller eintragen. Wenn die Behörde diese Angaben ungeprüft übernimmt, könnte Y anschließend einen Gebührenbescheid für eine Anfrage erhalten, die Y nie gestellt hat.
Das erscheint mir gerade bei einer kostenpflichtigen Amtshandlung problematisch. Laut Auskunft des Amts für Bodenmanagement muss der Antragsteller lediglich durch den Anfragetext ein berechtigtes Interesse darlegen. In meinem Fall hat dafür bereits eine mit ChatGPT formulierte Anfrage ausgereicht.
Wie ist dieser Punkt rechtlich zu beurteilen? Muss eine Behörde prüfen, ob die als Antragsteller angegebene Person die Anfrage tatsächlich selbst gestellt bzw. die Amtshandlung veranlasst hat?
Das Amt für Bodenmanagement hat mir übrigens geantwortet:
Wir können aufgrund der hohen Anzahl der Nachfragen über Eigentümerdaten von Grundstücken nicht in jedem Fall bei den Antragstellern die Bereitschaft abfragen, ob Sie die anfallenden Gebühren tatsächlich übernehmen wollen. Für die Bereitstellung der Daten, für die ein berechtigtes Interesse erforderlich ist, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben, was in diesem Fall mit dem Mindestsatz von 0,25 Std. erfolgt ist.
Spätestens an dieser Stelle wird klar, dass jede Anfrage an das Amt für Bodenmanagement Gebühren in unbekannter Höhe verursachen kann.