Das VG Wiesbaden (Urteil vom 17.01.2022, 6 K 784/21.WI) hat sich die Chance nicht entgehen lassen das Twitterurteil zu nutzen um eine Quellcodeveröffentlichung zu verhindern. Das kann ja noch heiter werden, wenn das überall so durchläuft.
Die Abfassung des Quellcodes in einer Programmiersprache stellt eine Aufzeichnung dar. Sie vermittelt zugleich Wissen über den Programmablauf und ist damit eine Information. Insoweit mag der Quellcode eine Aufzeichnung im Sinne von § 80 Abs. 1 S. 3 HDSIG sein.
Die Aufzeichnung von Quellcode dient allerdings nicht amtlichen Zwecken. Diese Finalität ist aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich, um von einer amtlichen Information auszugehen (BVerwG, Urt. v. 28.10.2021 – 10 C 3.20 –juris Rn. 15).
Der Grund liegt darin, dass die mit der durch das Informationsfreiheitsrecht verfolgten Verbesserung der Kontrolle von Verwaltungshandeln durch die Bürger es nicht erforderlich macht, außerhalb des Verwaltungshandelns liegende Bereiche in den Anwendungsbereich des Gesetzes einzubeziehen.
Ah, das wäre nice An einigen Stellen musste ich schon schlucken. Es ist auch voll von völlig pauschalen Annahmen wie “immer ein unverhältnismäßiger Aufwand”. Für ein Urteil eines lowly VG bemerkenswert. Aber in Hessen braucht einen wohl nichts zu wundern.
Die Aufzeichnung von Quellcode durch den Programmierer ist ein notwendiger Arbeitsschritt bei der Erstellung eines Programms. Selbst wenn der Programmierer hierbei Mitarbeiter des Beklagten, etwa der HZD oder der Lehrkräfteakademie ist, übt er hierbei keine Hoheitsgewalt aus, sondern handelt letztlich fiskalisch. Der Besitz der Aufzeichnung des Quellcodes ist für die staatliche Aufgabenerfüllung, selbst für die Arbeit mit einem hierauf beruhenden Programm, nicht erforderlich.
Interessant. Dann wird das ja noch ausreichend Diskussion mit Gerichten geben, wenn mehr und mehr Doku auch in Quelltexten verschwindet. Stichwort Infrastructure as Code.